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3fache Satz bei zahnärztlicher Rechnung
WasDennNun:
Also willst du dem Arzt bei seinen illegalen Machenschaften unterstützen? Man kann ihm den ihm zustehendem 2,3 Satz überweisen und es dabei belassen.
Und dem Arzt wechseln, oder dem Arzt bei jeder zukünftigen mehr als 2,3 Rechnung darauf hinweisen, das er ja schon früher versucht hat Abrechnungsbetrug zu begehen und man sich damit ja wohl auf 2,3 einigen könnte👊🏻
Wie schon geschrieben, ich hoffe das die Beihilfe da zukünftig mehr einen Riegel vorschiebt, aber da arbeiten ja auch nur Menschen, die Fehler machen können.
Organisator:
--- Zitat von: Elur am 05.09.2022 22:50 ---Ich weiß jetzt nur nicht, wie viel ich wirklich überweisen soll. Ich werde jetzt wohl wirklich erst die Rechnung bei der Beihilfe einreichen und abwarten, was erstattet wird. Und diesen Betrag würde ich dann überweisen. Oder wäre das der Beihilfe gegenüber nicht korrekt?
--- End quote ---
Wenn du nicht gerade Experte bei der Bewertung von zahnärztlichen Gebührenabrechnungen bist, würde ich das den Experten überlassen. Also Beihilfe / PKV. Und nach deren Erstattung genau den erstatteten Betrag an den Arzt überweisen. Wäre dies weniger als der Rechnugnsbetrag, dann mit einem entsprechenden Hinweis.
Also eigentlich wie immer ;)
Opa:
Da der Zahnarzt selbst angeboten hat, dass du die Rechnung kürzen darfst, würde ich es in diesem Sonderfall machen, wie von Organisator vorgeschlagen. Und danach definitiv den Zahnarzt wechseln.
Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.
Bei vorhersehbar teuren Behandlungen empfiehlt es sich daher, vor Abschluss des Behandlungsvertrags durch den Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. Darin sind bereits die Abrechnungssätze enthalten, die du vorab überprüfen (lassen) kannst. Manche Beihilferichtlinien verlangen sogar dieses Vorgehen und setzen voraus, dass der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung ein Heil-und Kostenplan zur Prüfung vorgelegt wird, üblicherweise bei Zahnersatz.
Organisator:
--- Zitat von: Opa am 06.09.2022 08:36 ---Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.
--- End quote ---
Vorsicht. Man schließt einen Behandlungsvertrag nach GOÄ bzw. GOZ ab. (bzw. wenn nicht - selber schuld). Demzufolge kann auch nur nach der Gebührenordnung abgerechnet werden. Wenn dies fehlerhaft geschieht (z.B. verschiedene Positionen aufgeführt werden, die nicht gleichzeitig abgerechnet werden können), weisen darauf die Experten der Beihilfe / PKV hin. Mitnichten muss man alles bezahlen, was der Arzt aufschreibt. Nur das, was korrekterweise nach der jeweiligen Gebührenordnung abgerechnet werden darf und dementsprechend auch begründet wird.
Opa:
Ja, Organisator, etwas anderes schrieb ich auch nicht. Mir ging es darum, dass die rechtliche Verpflichtung und das finanzielle Risiko unmittelbar bei den Vertragsparteien (Arzt und Patient) liegt, während die erstattenden Stellen allenfalls beratend zur Seite stehen.
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