Alles klar danke.
Dazu hab ich dann noch folgende Frage:
"deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit [...] heraushebt" bezieht sich ja nur auf die auszuübende Tätigkeit und nicht auf die praktische Vorerfahrung, richtig?
D.h. dass das Argument des Personalers, dass eine Höhergruppierung auf EG12, aufgrund fehlender qualitativer
Berufserfahrung nicht möglich ist, nicht greift? Denn 3 Jahre Berufserfahrung auf mindestens Niveau EG10 sind vorhanden.
Vielen Dank!