Es handelt sich um eine ständige Vertretung (kann immer unterschreiben)
"Ein Beschäftigter, der als „ständiger Vertreter“ bestellt und deshalb auch zur Abwesenheitsvertretung verpflichtet ist, hat im Vertretungsfall keinen Anspruch auf eine Vertretungszulage, denn es wird ihm keine „andere Tätigkeit“ übertragen"
Eine Rechtsgrundlage für meine erste Aussage, wonach der ständige Vertreter ebenso eingruppiert ist, wie die zu vertretende Person, vermag ich aber nicht auf die Schnelle finden.