Autor Thema: Eingruppierung VOR Annerkennung als sonstiger Beschäftigter / Ingenieurstelle  (Read 2193 times)

BobbyKa

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Ein bei der Kommune bereits angestellter Mitarbeiter auf einer Technischen Anlage soll auf eine nach EG11 bewertete Ingenieurstelle wechseln.

Die Problemstellung:
Wie wird er eingruppiert solange er noch nicht den Status als sonstiger Beschäftigter hat? EG10 oder EG9b?

1. Was für EG10 spricht:
siehe Entgeltordnung (grundsätzliche Eingruppierungsregelungen / 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person): Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, (.....) wenn auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. (...)

2. Was für EG9b spricht:
Bei Ingenieuren wird in EG10 der sonstige Beschäftigte mit aufgeführt. In EG11 steht dieser nicht. In EG11 stehen Beschäftigte der EG 10 mit "höherwertigeren" Leistungen. Die Argumentationskette kann also lauten: Bei Prüfung der EG11 ist zu prüfen, ob er EG10 "tauglich" ist, da er das noch nicht ist, ist er eine Gruppe darunter einzugruppieren.

Welche Interpretation ist hier richtig? Falls zweitere: wäre dann nicht 9c anstelle von 9b korrekt?
Gibt es Urteile oder sonstige Texte oder Erklärungen die untermauern welcher Weg hier korrekt ist?

Hintergrundinfos:
Der Mitarbeiter hat eine Technische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Er ist weder Techniker oder Meister und hat keinen Studienabschluss.
Aus Sicht des Fachamtes ist er dennoch der ideale Bewerber. Er kennt die örtlichen Gegebenheiten perfekt hat in seiner bisherigen Tätigkeit den Mitarbeiter auf der Ingenieurstelle unterstützt, begleitet oder auch manche Aufgaben direkt übernommen. Das Fachamt geht davon aus, dass der Mitarbeiter die Stelle von Anfang an vollumfänglich Ausfüllen kann. Er ist der einzige interne Bewerber, externe Bewerber gab es nach zwei Ausschreibungen keine.

Danke im voraus!

JesuisSVA

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Die erste Annahme ist korrekt.

BobbyKa

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Die erste Annahme ist korrekt.

Vielen Dank!
Das stützt meine ursprüngliche Annahme. Kannst Du mir Tips geben wo ich Argumente finde die dies untermauern? Leider sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht einig. Um hier einen Konsens zu erzielen sind brauche ich stichhaltige Argumente für eine der beiden Varianten.

Organisator

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Die erste Annahme ist korrekt.

Vielen Dank!
Das stützt meine ursprüngliche Annahme. Kannst Du mir Tips geben wo ich Argumente finde die dies untermauern? Leider sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht einig. Um hier einen Konsens zu erzielen sind brauche ich stichhaltige Argumente für eine der beiden Varianten.
z.B. in Schulungsunterlagen / Hinweisen zur Eingruppierung,  die man auf der Homepage des BVA findet.

JesuisSVA

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Bspw. in TVöD Office Professional, Hock, Teichert, HI711433, wo es unter "Fehlen der Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung bei Heraushebungsmerkmalen" heißt:

Zitat
Bei Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen, erfolgt gleichfalls die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, wenn der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung oder aber auch die Voraussetzungen des im Tätigkeitsmerkmal enthaltenen "sonstigen Beschäftigten" nicht erfüllt, gleichwohl aber alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals (Satz 2 der Nummer 2).
 
Praxis-Beispiel

Ein Schulhausmeister ist an einer Tagesschule für geistig behinderte Kinder ohne eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung in der Entgeltgruppe 5 (eine Entgeltgruppe niedriger als die eigentlich einschlägige Entgeltgruppe 6) eingruppiert, obgleich die Entgeltgruppe 6 auf der Entgeltgruppe 5 aufbaut und er die für die Entgeltgruppe 5 vorausgesetzte 3-jährige einschlägige Ausbildung nicht aufweist.

Wahlweise aber auch beim Rehm-Kommentar Sponer/Steinherr TVöD Entgeltordnung VKA oder jedem anderen Kommentar dazu. Da gibt es eigentlich keine zwei Meinungen zu.

BobbyKa

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Die erste Annahme ist korrekt.

Vielen Dank!
Das stützt meine ursprüngliche Annahme. Kannst Du mir Tips geben wo ich Argumente finde die dies untermauern? Leider sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht einig. Um hier einen Konsens zu erzielen sind brauche ich stichhaltige Argumente für eine der beiden Varianten.
z.B. in Schulungsunterlagen / Hinweisen zur Eingruppierung,  die man auf der Homepage des BVA findet.


Danke!
Dort habe ich in den Schulungsunterlagen zu sonstigen Beschäftigten diese Passage gefunden: "Soweit das Tätigkeitmerkmal die Prüfung des persönlichen Merkmals des "Sonstigen
Beschäftigten" vorsieht und die Dienststelle dieses Merkmal nicht attestieren kann, ist
§ 12 Abs. 2 und 3 TV EntgO Bund zu beachten. Der Mitarbeiter ist, ausgehend vom
objektiv festgestellten Wert der Stelle
, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert
."

Für mich bestätigt der Fett markierte Teil eben dies.

BobbyKa

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Bspw. in TVöD Office Professional, Hock, Teichert, HI711433, wo es unter "Fehlen der Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung bei Heraushebungsmerkmalen" heißt:

Zitat
Bei Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen, erfolgt gleichfalls die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, wenn der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung oder aber auch die Voraussetzungen des im Tätigkeitsmerkmal enthaltenen "sonstigen Beschäftigten" nicht erfüllt, gleichwohl aber alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals (Satz 2 der Nummer 2).
 
Praxis-Beispiel

Ein Schulhausmeister ist an einer Tagesschule für geistig behinderte Kinder ohne eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung in der Entgeltgruppe 5 (eine Entgeltgruppe niedriger als die eigentlich einschlägige Entgeltgruppe 6) eingruppiert, obgleich die Entgeltgruppe 6 auf der Entgeltgruppe 5 aufbaut und er die für die Entgeltgruppe 5 vorausgesetzte 3-jährige einschlägige Ausbildung nicht aufweist.

Wahlweise aber auch beim Rehm-Kommentar Sponer/Steinherr TVöD Entgeltordnung VKA oder jedem anderen Kommentar dazu. Da gibt es eigentlich keine zwei Meinungen zu.

Dieses Praxis Beispiel scheint meinen Fall perfekt zu treffen. Vielen Dank!
Leider liegt mir selbst kein Kommentarbuch vor. Daher suche ich weiter ob ich etwas öffentlich zugängliches im Internet finde. Falls nicht muss entsprechende Literatur angeschafft werden. Die Formulierung der Unterlagen des BVA ist leider nicht für alle Beteiligten konkret genug (...).

JesuisSVA

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Haufe TVÖD Professional ist zwar hinter einer Paywall, lässt sich aber 30 Minuten lang kostenlos ausprobieren. Ansonsten ist bei den meisten kommunalen Arbeitgebern einer der Tarifrechtskommentare verfügbar.

BobbyKa

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Perfekt. Genau den Weg bin ich jetzt auch gegangen. Ich habe passende Texte gefunden.

Vielen Dank!

MMMBerlin22

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Hallo!

Egal ob der im öffentlichen Dienst Jahre lang arbeitet, hat er keine Qualifikation, sprich Studium kann er nicht höher als 9a eingruppiert werden.
Man braucht ab TVÖD 9b ein Studium. Ein Angestellter mit 3 Jahre Berufsausbildung und egal wieviele Jahre in einem technischen Beruf (öffentlicher Dienst) kann nur max. 9a bekommen, sonst brauch ja keiner mehr ein Studium machen. Nee das geht nicht!

MMMBerlin22

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Wenn man kein Ingenieur ist und ein technisches Studium an einer Hochschule oder Universität nachweisen kann, kann man auch nicht auf eine Ingenieursstelle eingestellt werden.
Das ist doch logisch. Nachweisliche Qualifikation und nicht der Nachweis das man ein paar Aufgaben eines Bauingenieurs oder Architekten oder Technikers übernommen habe, sorry....

JesuisSVA

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Beide Beiträge sind völlig falsch.

Organisator

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Beide Beiträge sind völlig falsch.

Allerdings. Tariflich sowieso und auch die Arbeiter haben langsam verstanden, auf tariflich nicht notwendige Qualifikationsanforderungen zu verzichten.