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Eingruppierung VOR Annerkennung als sonstiger Beschäftigter / Ingenieurstelle

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BobbyKa:
Ein bei der Kommune bereits angestellter Mitarbeiter auf einer Technischen Anlage soll auf eine nach EG11 bewertete Ingenieurstelle wechseln.

Die Problemstellung:
Wie wird er eingruppiert solange er noch nicht den Status als sonstiger Beschäftigter hat? EG10 oder EG9b?

1. Was für EG10 spricht:
siehe Entgeltordnung (grundsätzliche Eingruppierungsregelungen / 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person): Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, (.....) wenn auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. (...)

2. Was für EG9b spricht:
Bei Ingenieuren wird in EG10 der sonstige Beschäftigte mit aufgeführt. In EG11 steht dieser nicht. In EG11 stehen Beschäftigte der EG 10 mit "höherwertigeren" Leistungen. Die Argumentationskette kann also lauten: Bei Prüfung der EG11 ist zu prüfen, ob er EG10 "tauglich" ist, da er das noch nicht ist, ist er eine Gruppe darunter einzugruppieren.

Welche Interpretation ist hier richtig? Falls zweitere: wäre dann nicht 9c anstelle von 9b korrekt?
Gibt es Urteile oder sonstige Texte oder Erklärungen die untermauern welcher Weg hier korrekt ist?

Hintergrundinfos:
Der Mitarbeiter hat eine Technische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Er ist weder Techniker oder Meister und hat keinen Studienabschluss.
Aus Sicht des Fachamtes ist er dennoch der ideale Bewerber. Er kennt die örtlichen Gegebenheiten perfekt hat in seiner bisherigen Tätigkeit den Mitarbeiter auf der Ingenieurstelle unterstützt, begleitet oder auch manche Aufgaben direkt übernommen. Das Fachamt geht davon aus, dass der Mitarbeiter die Stelle von Anfang an vollumfänglich Ausfüllen kann. Er ist der einzige interne Bewerber, externe Bewerber gab es nach zwei Ausschreibungen keine.

Danke im voraus!

JesuisSVA:
Die erste Annahme ist korrekt.

BobbyKa:

--- Zitat von: JesuisSVA am 07.09.2022 15:59 ---Die erste Annahme ist korrekt.

--- End quote ---

Vielen Dank!
Das stützt meine ursprüngliche Annahme. Kannst Du mir Tips geben wo ich Argumente finde die dies untermauern? Leider sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht einig. Um hier einen Konsens zu erzielen sind brauche ich stichhaltige Argumente für eine der beiden Varianten.

Organisator:

--- Zitat von: BobbyKa am 07.09.2022 16:08 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 07.09.2022 15:59 ---Die erste Annahme ist korrekt.

--- End quote ---

Vielen Dank!
Das stützt meine ursprüngliche Annahme. Kannst Du mir Tips geben wo ich Argumente finde die dies untermauern? Leider sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht einig. Um hier einen Konsens zu erzielen sind brauche ich stichhaltige Argumente für eine der beiden Varianten.

--- End quote ---
z.B. in Schulungsunterlagen / Hinweisen zur Eingruppierung,  die man auf der Homepage des BVA findet.

JesuisSVA:
Bspw. in TVöD Office Professional, Hock, Teichert, HI711433, wo es unter "Fehlen der Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung bei Heraushebungsmerkmalen" heißt:


--- Zitat ---Bei Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen, erfolgt gleichfalls die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, wenn der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung oder aber auch die Voraussetzungen des im Tätigkeitsmerkmal enthaltenen "sonstigen Beschäftigten" nicht erfüllt, gleichwohl aber alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals (Satz 2 der Nummer 2).
 
Praxis-Beispiel

Ein Schulhausmeister ist an einer Tagesschule für geistig behinderte Kinder ohne eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung in der Entgeltgruppe 5 (eine Entgeltgruppe niedriger als die eigentlich einschlägige Entgeltgruppe 6) eingruppiert, obgleich die Entgeltgruppe 6 auf der Entgeltgruppe 5 aufbaut und er die für die Entgeltgruppe 5 vorausgesetzte 3-jährige einschlägige Ausbildung nicht aufweist.
--- End quote ---

Wahlweise aber auch beim Rehm-Kommentar Sponer/Steinherr TVöD Entgeltordnung VKA oder jedem anderen Kommentar dazu. Da gibt es eigentlich keine zwei Meinungen zu.

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