Guten Tag,
ich habe zwei Fragen zum TVöD-S (Sparkassen):
1. Kündigungsfrist / Beschäftigungsdauer
ich bin seit Oktober 2021 Angestellte in der Sparkasse A (Bayern, TVöD-S).
Da ich einen neuen Job in Aussicht habe, würde ich gerne zum 01.01.2023 kündigen.
Im Oktober 2022 beträgt die Beschäftigungsdauer A 1 Jahr, somit ergibt sich meiner Meinung nach durch §34, Abs. 1 eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal (31.12.2022).
Jetzt der Haken: Vor der Tätigkeit bei Sparkasse A war ich bereits über 8 Jahre bei Sparkasse B tätig (ohne Ausbildungszeit). Die Kündigungsfrist betrug zuletzt 4 Monate zum Quartal.
Ich interpretiere den §34 nach TVöD-S jedoch so, dass nur die Beschäftigungsdauer des aktuellen Arbeitgebers zählt und die Beschäftigungsdauer der vorherigen Sparkassen für die Kündigungsfrist unrelevant ist (siehe Verweis in §34, Abs. 1 auf Abs. 3, S. 1 und 2) und somit die 6-wöchige Kündigungsfrist gilt. Sehe ich das richtig, oder werden die Beschäftigungszeiten in meinem Fall addiert, sodass die Kündigungsfrist 4 Monate zum Quartal beträgt (siehe §34, Abs. 3, S. 3 und 4)? Kann das jemand bestätigen?
2. Sparkassensonderzahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld)
Beschäftige der Sparkassen bekommen mit dem November-Gehalt eine SSZ. Anspruchsberechtigt ist der, der am 01.12 in einem Arbeitsverhältnis steht. Würde ich, wie oben beschrieben, zum 01.01.2023 kündigen, dann wäre ich ja zum 01.12.2022 noch bei Sparkasse A beschäftigt, jedoch ist das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Erhalte ich trotzdem die SSZ oder nicht?
Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!