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Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...

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heidewitzka:
Servus,

wenn in einem VA am Ende steht, dass  er mit Bekanntgabe bestandskräftig ist und darunter, dass die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, diese aber fehlt, wie ist das dann mit Bestandskraft, Rechtsbehelf usw. usf. Klage ...?

Wie ist das bei VAs mit Grußformel und Rechtsbehelfen? Stimmts z. B., dass z. B. auf der zweiten Seite, entweder auf der Rückseite des ersten Blatts oder auf der ersten Seite des zweiten Blatts, das am ersten Blatt getackert ist, nicht die Grußformel, im Auftrag und Name nicht alleine stehen darf, auch nicht mit dem Rechtsbehelf alleine und dass der Rechtsbehelf immer zusammengeschrieben sein muss und nicht ein Teil auf Seite 1 und der andere Teil auf Seite 2?

Woraus sind bitte entsprechende Vorschriften zu entnehmen?

Danke.

MfG

Opa:
Frage 1: Nach dem VwVfG oder nach einer anderen Rechtsnorm wie z.B. SGB X?
Frage 2: Woher stammen die von dir hinterfragten Annahmen bezüglich der Formvorschriften?

Teilantwort 1: Fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt nach den o.g. Verfahrensregelungen zu einer verlängerten Widerspruchsfrist: 1 Jahr statt 1 Monat ab Bekanntgabe.
Teilantwort 2: Die Fragen zum Layout kann ich mir nur so erklären, dass man beispielsweise die Fälschung eines Bescheids durch den Bescheidempfänger erschweren möchte. So könnte er ein Blatt, auf dem lediglich Grußformel und Unterschrift sichtbar sind, einen anderen Bescheid tackern oder ein Blatt, auf dem der nur letzte Satz des Rechtsbehelfs steht, entfernen und im Widerspruchsverfahren eine verlängerte Frist geltend machen.
Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich um behördeninterne Vorgaben und nicht um gesetzliche Regelungen handelt.

Organisator:
Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften sind das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung bzw. die Spezialregelungen z.B. im SGB X.

Ich frage mich allerdings, wie ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe bestandskräftig sein kann, woraus ergibt sich denn sowas?

Zur zweiten Frage: Nein, das stimmt nicht.

clarion:
Bei Sofortvollzug, wird der Verwaltungsakt sofort wirksam. Widerspruch  bleibt zwar zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.  Für den Sofortvollzug muss es auch eine Rechtsbehelfbelehrung geben.

Organisator:

--- Zitat von: clarion am 08.09.2022 17:41 ---Bei Sofortvollzug, wird der Verwaltungsakt sofort wirksam. Widerspruch  bleibt zwar zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.  Für den Sofortvollzug muss es auch eine Rechtsbehelfbelehrung geben.

--- End quote ---

Die Anordnung sofortiger Vollziehung hat aber keinen Einfluss auf die Rechtskraft. Demzufolge würde dies, bzw. "Bestandskraft" auch nicht im VA stehen.

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