Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...

<< < (2/3) > >>

FGL:

--- Zitat von: Organisator am 08.09.2022 16:25 ---Ich frage mich allerdings, wie ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe bestandskräftig sein kann, woraus ergibt sich denn sowas?
--- End quote ---
Die einzige Fallkonstellation, die mir dazu einfällt, ist ein vom Adressaten vorab erklärter Rechtsmittelverzicht.


--- Zitat von: clarion am 08.09.2022 17:41 ---Bei Sofortvollzug, wird der Verwaltungsakt sofort wirksam. Widerspruch  bleibt zwar zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.  Für den Sofortvollzug muss es auch eine Rechtsbehelfbelehrung geben.

--- End quote ---
Auch ohne Sofortvollzug wird ein Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, mit seiner Bekanntgabe wirksam. Der Sofortvollzug bewirkt nur, dass er bereits vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit vollziehbar ist.

Alphonso:
Ein VA ist mit Bekanntgabe wirksam (bestandskräftig), solange er nicht irgendwie aufgehoben wird oder ähnliches. Dabei ist doch grundsätzlich erst einmal egal, ob die darin geforderte/befohlene/genehmigte Aktion gleich oder in Zukunft stattfindet.
Allgemein ist dies doch recht deutlich in § 43 I+II VwVfg geschrieben. Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Mir ist hier die Unklarheit nicht ganz bewusst, da hier kein irgendwie spezieller Sachverhalt geschildert wird.

lumer:

--- Zitat von: Alphonso am 08.09.2022 21:37 ---Ein VA ist mit Bekanntgabe wirksam (bestandskräftig),
--- End quote ---
Nein, Wirksamkeit und Bestandskraft sind unterschiedliche Dinge.

@FGL: Ein vorab erklärter Rechtsmittelverzicht kann nur dann zur sofortigen Bestandskraft führen, wenn dem Adressaten der Inhalt des beabsichtigten Bescheids vorab bekannt gemacht wird. Ansonsten dürfte der Verzicht formell nicht wirksam sein, zumindest aber materiell anfechtbar sein.

Alphonso:

--- Zitat von: lumer am 09.09.2022 08:16 ---
--- Zitat von: Alphonso am 08.09.2022 21:37 ---Ein VA ist mit Bekanntgabe wirksam (bestandskräftig),
--- End quote ---
Nein, Wirksamkeit und Bestandskraft sind unterschiedliche Dinge.


--- End quote ---

Dann war es undeutlich formuliert von mir. Es kann durchaus der Normalfall sein, dass Wirksamkeit und zumindest die materielle Bestandskraft vom gleichen Tag an zählen. Das ist ja auch logisch.

Opa:
Du hast aber geschrieben, dass die Bestandskraft bereits mit Bekanntgabe eintritt. Das ist gerade nicht der Fall, denn ein VA wird erst bestandskräftig, nachdem er unanfechtbar geworden ist. Das ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Also frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist, die üblicherweise frühestens einen Monat nach der Bekanntgabe endet.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version