Autor Thema: Eingruppierung Ingenieur  (Read 3312 times)

nuns

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Eingruppierung Ingenieur
« am: 09.09.2022 10:31 »
Hallo,

ich hätte eine Frage zur Eingruppierung.

Die Stellenbeschreibung sieht wie folgt aus:

15 % Verantwortliche Sachbearbeitung des Sachgebiets Grundstücksentwässerung Bereich West
40 % Bearbeitung besonders schwieriger Fälle der Grundstücksentwässerung
25 % Bearbeitung und Beantwortung von Beschwerden und Anfragen in schwierigen Fällen
20 % Verfolgung von Falschanschlüssen

Die Entscheidungen werden durch den Stelleninhaber selbständig getroffen. Es findet somit keine Überprüfung oder ähnliches durch den Teamleiter statt.

Als Voraussetzung ist ein Studium (Bachelor) im entsprechenden Bereich, mit langjähriger Berufserfahrung notwendig. Ich gehe daher davon aus, dass der Bereich Ingenieure des TVÖD-V zutrifft.

Zudem ist die Stelle der stellvertretende Teamleiter. Wie ich schon rausgefunden habe hat dies auf die Eingruppierung keinen Einfluss. Jedoch ist dauerhaft ein Techniker unterstellt.

Wie sehe in diesem Fall die Stellenbewertung aus?

Sehr ihr die Vorgaben für eine EG 12 hier gegeben?

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #1 am: 09.09.2022 10:38 »
Ich hielte E10 für zutreffend. Die durch den Arbeitgeber geforderten Voraussetzungen sind tariflich ohne jede Bedeutung. Bei den Arbeitsvorgängen 2 und 3, wenn man mal die 4 genannten Teiltätigkeiten als Arbeitsvorgänge unterstellte, bedarf es wegen der schwierigen Fälle eines Ingeniuers, nicht schwierige Fälle kann ein Techniker bearbeiten. Arbeitsvorgang 1 kann eines Ingenieurs bedürfen. Arbeitsvorgang 4 ist nicht technischer Natur. Die Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen aus der E10 ist nicht erkennbar.

nuns

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #2 am: 09.09.2022 12:08 »
Besteht ein Unterschied, wenn besonders schwierig oder nur schwierig aufgeführt ist?

Bei Arbeitsvorgang 1 sehe ich schon, dass dies eines Ingenieurs bedarf, da für die verantwortliche Sachbearbeitung weitreichende Kenntnisse erforderlich sind, um alle Zusammenhänge zu verstehen. Diese hat ein Techniker nicht.

Bei Arbeitsvorgang 2 handelt es sich im Prüfung von Anträgen bezüglich Industriegebieten und ähnliches. Hierfür sehe ich eine besondere Fachkenntnis notwendig, z.B. für die Produktionsabwässer, die entstehen können.

Bei Arbeitsvorgang 4 ist gemeint, dass die Vor-Ort-Prüfung also der technische Part durch den Ingenieur stattfindet. der verwaltungstechnische Part wird durch einen Verwaltungsmitarbeiter durchgeführt.

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #3 am: 09.09.2022 12:31 »
Es macht keinen Unterschied, welche wertenden Attribute derjenige, der die Tätigkeit beschreibt, verwendet. Der Hinweis auf schwierige Fälle wird so verstanden, dass es sich nicht um Standardfälle handelt und diese durch einen anderen bearbeitet werden (oder in einem anderen Arbeitsvorgang anfallen).

Wenn Du ausführen musst „damit ist gemeint“, dann war der gewählte Begriff wohl mindestens unglücklich. Wenn es in den „schwierigen Fällen“ Unterschiede in der Schwierigkeit sind, müssen dafür mehrere Arbeitsvorgänge gebildet werden. Wenn bestimmte Fachkenntnisse benötigt werden, solltest Du aufschreiben, welche das sind. Dann klappt das auch mit der Stellenbewertung.

nuns

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #4 am: 09.09.2022 18:57 »
Aber benutzt der TVöD nicht selber wertende Attribute?

"Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spe-
zialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt"

Oder wie ist hier die besondere Schwierigkeit zu verstehen?

MMMBerlin22

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #5 am: 09.09.2022 19:04 »
Hallo E12 auf keinen Fall, würde auch sagen E10!

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #6 am: 09.09.2022 19:14 »
Aber benutzt der TVöD nicht selber wertende Attribute?

"Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spe-
zialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt"

Oder wie ist hier die besondere Schwierigkeit zu verstehen?

Der TVÖD benutzt unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen. Besondere Schwierigkeit bedeutet eine gewichtige Heraushebung aus einer ohnehin bereits mit einer Grundschwierigkeit versehenen Tätigkeit. Die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals ist aber völlig unabhängig davon, ob derjenige, der die Tätigkeit beschreibt, ihr die besondere Schwierigkeit zuschreibt oder nicht, denn die Tätigkeit ist entweder besonders schwierig oder nicht, unabhängig von wertenden Attributen in der Beschreibung.

Emmi87

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #7 am: 09.09.2022 19:22 »
Dazu kann ich nur sagen: Die Mitglieder die hier ihren Senf dazu geben haben zu meist recht. Vor 7 Jahren haben sie mir ebenfalls die Lohngruppe in etwa vorausgesagt. Sie Tendierten zwischen 10 und 11. eine davon ist es tatsächlich geworden.

skiveren

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #8 am: 09.09.2022 21:15 »
Wenn der öffentliche Arbeitgeber will..dann kann er mit Formulierungen jede Stelle in höheren Entgeltgruppen bringen.
Leider fehlt oft der Wille des öffentlichen Arbeitgebers.
Man versucht Personal so billig wie nur möglich zu gewinnen.
Sie werben tatsächlich mit 6,65 € vermögenswirksamen Leistungen im Monat..unter dem Motto..wir bieten..
"Verkauf" dich nicht zu billig.., bringe auch eine Personalgewinnungszulage ins Gespräch..
Bist Du gut/deine Zeugnisse sind okay..dann klappt es mit Gehalt in Höhe E 12..

An allen Ecken und Enden fehlt im technischen Berufen das Personal.
Autobahn GmbH/Land/Kommunen, all denen steht ein Supergau wegen fehlendem Personal bevor..
Dank der katastrophalen Tarifabschlüsse der letzten Jahre..

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #9 am: 09.09.2022 21:22 »
Formulierungen ändern nichts an der Eingruppierung.

skiveren

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #10 am: 09.09.2022 23:06 »
Formulierungen ändern nichts an der Eingruppierung.
Der, der  mich "Troll" nennen darf ist immer noch da?
Anstrengend..
Jede höhere Formulierung ändert die Eingruppierung..

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #11 am: 09.09.2022 23:21 »
Nein.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #12 am: 10.09.2022 06:47 »
Formulierungen ändern nichts an der Eingruppierung.
Der, der  mich "Troll" nennen darf ist immer noch da?
Anstrengend..
Jede höhere Formulierung ändert die Eingruppierung..
Der Troll ist durchaus ein Inhaltsleistungsträger hier im Forum.

Als Formulierungen ändern gar nichts.
Was man machen kann: Man überträgt höherwertige Tätigkeiten, wohl wissend dass man diese nicht benötigt.
Denn man wird nicht aufgrund der übertragenden und nicht der ausgeübten Tätigkeiten eingruppiert und bezahlt.

Dass das dann als Betrug/ Veruntreuung oder sonstiges gewertet werden kann, mit den entsprechenden Folgen, ist ein anderes Thema.

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #13 am: 10.09.2022 09:19 »
Formulierungen ändern nichts an der Eingruppierung.
Der, der  mich "Troll" nennen darf ist immer noch da?
Anstrengend..
Jede höhere Formulierung ändert die Eingruppierung..
Der Troll ist durchaus ein Inhaltsleistungsträger hier im Forum.

Das halte ich für ein Gerücht, schließlich stammt von ihm die zitierte Aussage, jede höhere Formulierung ändere die Eingruppierung. Inhaltlich ist das ziemlich unterirdisch, es sei denn, er präsentierte uns jetzt die tarifliche Fundstelle, aus der hervorginge, dass Tarifbeschäftigte nicht etwa gem. § 12 Abs. 2 TVÖD entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert seien, wie ich ausgeführt habe, sondern vielmehr entsprechend jeder höheren Formulierung eingruppiert seien.

Opa

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Antw:Eingruppierung Ingenieur
« Antwort #14 am: 10.09.2022 10:47 »
WasDennNun hat dich, SVA, mit Leistungsträger gemeint. Er hat sich nur in seiner Formulierung verhauen.