Autor Thema: Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen  (Read 1867 times)

Lennywhite

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Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« am: 09.09.2022 11:10 »
Guten Morgen,

ich habe eine Frage die in diesen Tread bereits angesprochen wurde:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118911.30.html

Aktuell erlebe ich ähnliches. Ich war länger erkrankt, als ich zurückkehrte wurde mein Arbeitsplatz neu besetzt und ich werde höchswahrscheinlich Januar 2023 versetzt.

2020 wurde durch meine FB-Leiterin eine neue Tätigkeitsbeschreibung aufgesetzt, da sich meine Tätigkeiten verändert hatten. Diese Aufgaben waren aus Ihrer Sicht höherwertig. Eine Bestätigung seitens der Verwaltung, dass mein Schreiben eingegangen ist und die Bearbeitung dauern würde, wurde mir zugestellt.

Nun hatte meine FB-Leiterin einen Gedanken, den Sie mir mitteilte.
"Du wirst ja im Januar versetzt, auf eine Stelle die Deiner Eingruppierung und Tätigkeitsbeschreibung entspricht. Wie verhält es sich aber, wenn Dir auf Grund der neuen Tätigkeiten eine höhere Eingruppierung rückwirkend zugesprochen wird? Behälst Du diese Eingruppierung für die Zukunft und wirst auf eine Stelle mit der neuen Eingruppierung versetzt? Oder ist dies der Dienststelle egal und Du bekommst eine ?"

Der Personalrat wusste es nicht, die Dienststelle hält sich extremst bedeckt , möchte nichts dazu mitteilen. Deshalb dachte ich, ich frage Euch zu diesem Thema.

Aktuell bin ich mit E5 eingruppiert, evtl wird mein Antrag mit Erfolg gekrönt und die Eingruppierung ändert sich auf E6. Kann die Dienststelle mich dann auf eine E5 Stelle versetzen mit E5 Gehalt, obwohl der Antrag auf E6 Erfolg hat/te? Es könnte sogar sein, dass die Eingruppierung sich auf eine E8 erhöht. Meine Dienststelle sitzt in Niedersachsen.

Ich sagen schon einmal Danke!

Lennard


JesuisSVA

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #1 am: 09.09.2022 11:23 »
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, auch eines Tätigwerdens des Arbeitgebers bedarf es nicht. Maßgeblich für die Eingruppierung ist also nicht die Tätigkeit, sondern die auszuübende Tätigkeit. Ich sehe nicht, dass sich diese im geschilderten Sachverhalt geändert hätte. Mithin ändert sich auch die Eingruppierung nicht, solange Du und der Arbeitgeber sich nicht auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung verständigen. Begrenzend für das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist die Eingruppierung, nicht dessen Rechtsmeinung zu dieser.

Kaiser80

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #2 am: 09.09.2022 11:26 »
WENN (was nicht eindeutig geschildert wurde) dir zu Zeitpunkt x wirksam höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, bist du zum Zeitpunkt x höhergruppiert (gewesen). Stinknormale Tarifautomatik. (§12 TVöD)
Mithin hättest du bereits dein höheres Entgelt einfordern sollen/müssen. (§37 TVöD)

Eine entgetgruppengleiche "Versetzung" ist grds vom Direkektionsrecht des AG gedeckt. Eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit bedarf mindestens deiner implizieten Zustimmung und auch (zumindest LPVG NRW) der Zustimmung des Personalrats.

Lennywhite

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #3 am: 09.09.2022 11:36 »
WENN (was nicht eindeutig geschildert wurde) dir zu Zeitpunkt x wirksam höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, bist du zum Zeitpunkt x höhergruppiert (gewesen). Stinknormale Tarifautomatik. (§12 TVöD)
Mithin hättest du bereits dein höheres Entgelt einfordern sollen/müssen. (§37 TVöD)

Eine entgetgruppengleiche "Versetzung" ist grds vom Direkektionsrecht des AG gedeckt. Eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit bedarf mindestens deiner implizieten Zustimmung und auch (zumindest LPVG NRW) der Zustimmung des Personalrats.

Nachdem meine Leiterin die Tätigkeitsbeschreibung neu aufgesetzt hatte und diese an die Dienststelle weiterleitete kam nichts mehr, aus einer Eingangsbestätigung. Ich erklärte ihr, dass ich hier in unserem Forum gelesen hatte, dass ich eigtl automatisch höhergruppiert bin, sobald mir die höherwertigen Tätigkeiten übertragen wurden sind. Und dass wurde sie. Die FB-Leiterin sagte "Das klappt in einer gut laufenden Behörde, aber leider nicht bei uns. Unsere Dienststelle hat da ein großes Probelm.

Die neuen Tätigeiten sollte ich übernehmen, die FB-Leitung hat es mit der Dienststelle so kommuniziert. Mir wurde gesagt, dass diese neuen Tätigkeiten nicht mehr der E5 entsprechen und ich eine neue Eingruppierung bekommen muss.

Nun ist nichts mehr passiert. Ich würde eine Erinnerungsschreiben an die Dienststelle senden wollen, mit der Bitte um um Antwort/Auskunft. Wäre dass ok?

JesuisSVA

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #4 am: 09.09.2022 11:40 »
Hat oder hat nicht der Arbeitgeber (und das ist nicht die FBL, sondern jemand, der namens des Arbeitgebers Verträge schließen darf) Dir eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen? Wenn er das hat, bist Du entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht.

Lennywhite

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #5 am: 09.09.2022 11:41 »
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, auch eines Tätigwerdens des Arbeitgebers bedarf es nicht. Maßgeblich für die Eingruppierung ist also nicht die Tätigkeit, sondern die auszuübende Tätigkeit. Ich sehe nicht, dass sich diese im geschilderten Sachverhalt geändert hätte. Mithin ändert sich auch die Eingruppierung nicht, solange Du und der Arbeitgeber sich nicht auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung verständigen. Begrenzend für das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist die Eingruppierung, nicht dessen Rechtsmeinung zu dieser.

Danke für Deine Antwort.
Hintergrund dieser Tätigkeiten ist eine Kündigung eines Kollegen. Diese Tätigkeiten habe ich übernommen, meine FB-Leiterin hatte es mit der Dienststelle besprochen. Diese Tätigkeiten sind dauerhaft. Nicht vorübergehend begrenzt. Deshalb hatte meine FB-Leiterin die Tätigkeitsbeschreibung unter Absprache neu aufgesetzt.


JesuisSVA

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #6 am: 09.09.2022 11:44 »
Hat oder hat nicht der Arbeitgeber (und das ist nicht die FBL, sondern jemand, der namens des Arbeitgebers Verträge schließen darf) Dir eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen? Wenn er das hat, bist Du entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht.

Lennywhite

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #7 am: 09.09.2022 11:48 »
Hat oder hat nicht der Arbeitgeber (und das ist nicht die FBL, sondern jemand, der namens des Arbeitgebers Verträge schließen darf) Dir eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen? Wenn er das hat, bist Du entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht.

Bis dato hat der AG nichts dazu gesagt. Würde dies bedeutet, dass hier nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage wirken kann.

Lennywhite

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #8 am: 09.09.2022 11:51 »
Ich bin davon ausgegangen, dass mein Arbeitgeber (Personalabteilung ) ühöherwertige Tätigkeiten übertragen möchte und dies hat die Personalstelle mit der FB-Leitung besprochen. . Deshalb hat sich meine Führungskraft mit der Personalabteilung hinsichtlich der Umsetzung abgestimmt und es hieß, dass eine neuen Tätigeitsbeschreibung her muss.

JesuisSVA

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #9 am: 09.09.2022 11:57 »
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann in Ermangelung der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ja keinen Erfolg bringen. Der Arbeitgeber mag die Absicht haben, eine andere Tätigkeit zur Ausübung zu übertragen bzw. dies mit Dir zu vereinbaren, er mag auch die Stellenbeschreibung dafür aus seiner Sicht für erforderlich halten. Aus der Absicht irgendwas irgendwann zu tun, wird jedoch kein Tun, nur weil irgendwer eine Stellenbeschreibung verfasst und rumschickt.

Lennywhite

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #10 am: 09.09.2022 12:04 »
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann in Ermangelung der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ja keinen Erfolg bringen. Der Arbeitgeber mag die Absicht haben, eine andere Tätigkeit zur Ausübung zu übertragen bzw. dies mit Dir zu vereinbaren, er mag auch die Stellenbeschreibung dafür aus seiner Sicht für erforderlich halten. Aus der Absicht irgendwas irgendwann zu tun, wird jedoch kein Tun, nur weil irgendwer eine Stellenbeschreibung verfasst und rumschickt.

Was wäre das Beste? Zu sagen, dass ich die Tätigkeiten nicht übernehme werde, da ich auch nicht höhergruppiert werde? Dass scheint mir aktuell so

JesuisSVA

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #11 am: 09.09.2022 12:14 »
Das beste wäre, wenn Du Deine aktuelle auszuübende Tätigkeit ausübst, bis mit Dir eine neue vereinbart oder Dir im Rahmen des Direktionsrechts eine andere zugewiesen wird.

Lennywhite

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #12 am: 09.09.2022 13:21 »
Das beste wäre, wenn Du Deine aktuelle auszuübende Tätigkeit ausübst, bis mit Dir eine neue vereinbart oder Dir im Rahmen des Direktionsrechts eine andere zugewiesen wird.

Vielleicht nur eine Frage dazu:

Gesetz dem Fall, dass es zu einer Höhergruppierung kommt. Wie würde es dann laufen wenn ich bereits auf eine Stelle mit einer niedrigeren Entgeltstufe versetzt wurden bin?

WasDennNun

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #13 am: 09.09.2022 13:43 »
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann in Ermangelung der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ja keinen Erfolg bringen. Der Arbeitgeber mag die Absicht haben, eine andere Tätigkeit zur Ausübung zu übertragen bzw. dies mit Dir zu vereinbaren, er mag auch die Stellenbeschreibung dafür aus seiner Sicht für erforderlich halten. Aus der Absicht irgendwas irgendwann zu tun, wird jedoch kein Tun, nur weil irgendwer eine Stellenbeschreibung verfasst und rumschickt.

Was wäre das Beste? Zu sagen, dass ich die Tätigkeiten nicht übernehme werde, da ich auch nicht höhergruppiert werde? Dass scheint mir aktuell so
Man kann versuchen den Spieß umzudrehen. Also klipp und klar der Personalverwaltung mitteilen, dass Tätigkeit x y dir dauerhaft zu geteilt werden(wurden) und sofern die Personalverwaltung (also der AG) nichts gegenteiliges von sich gibt, man davon ausgeht, dass dies als vom AG genehmigt und zugeteilt ansehen muss.
(kann man auch noch garnieren mit einem Zusatz: Da man dann davon ausgeht, dass es nicht die Eingruppierung berührt und wenn doch, dann solle die PA der Zuweisung entgegentreten oder bestätigen)
Ob ein Gericht dies als Zuweisung der neuen Tätigkeiten akzeptiert, weil der AG ja nicht eingeschritten ist, muss man ausprobieren.

WasDennNun

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Antw:Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
« Antwort #14 am: 09.09.2022 13:49 »
Das beste wäre, wenn Du Deine aktuelle auszuübende Tätigkeit ausübst, bis mit Dir eine neue vereinbart oder Dir im Rahmen des Direktionsrechts eine andere zugewiesen wird.

Vielleicht nur eine Frage dazu:

Gesetz dem Fall, dass es zu einer Höhergruppierung kommt. Wie würde es dann laufen wenn ich bereits auf eine Stelle mit einer niedrigeren Entgeltstufe versetzt wurden bin?
IdR hast du damit einer Herabgruppierung zugestimmt. Denn du warst ja höhergruppiert (auch wenn du es nicht wußtest und nicht das Entgelt bekommen hast) und hast danach freiwillig deine neue Stelle ohne Widerworte angenommen.