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Inflationsprämie
heike2106:
--- Zitat von: dregonfleischer am 07.10.2022 16:18 ---
--- Zitat von: heike2106 am 12.09.2022 13:22 ---Die sollen ihre steuerfreie Einmalzahlung behalten und lieber mehr Prozente rausrücken.
Selbst nur 1% bringt mir mehr als diese einmaligen 3000€. Ich muss noch 30+ Jahre arbeiten.
Ich denke nicht, dass Arbeitszeit diesmal ein Thema sein wird.
Wir hier im Osten erreichen erst ab 01.01.2023 die gleiche Arbeitszeit wie unsere Westkolleg*innen mit 39 h Woche. Das wird nicht sofort im Anschluss gleich nochmal nach unten geändert.
--- End quote ---
Es geht ja auch nach Produktivität !!!
--- End quote ---
Na das solltest du unbedingt genauer ausführen.
Britta2:
Nix Neues hier von der Front, aber News aus nem soeben eingegangenen Newsletter (fühle mich sofort unmotiviert):
personal@news.wirtschaftswissen.de
copy + paste:
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass JEDER Beschäftigte eine steuerfreie „Inflationsprämie“ von 3.000 € erhalten darf.
Was diese 3.000-€-Prämie so attraktiv macht:
• Mit diesem Zuschuss zeigen Sie Ihre Beschäftigten, die derzeit unter der hohen Inflation ächzen: „Wir lassen euch nicht allein.“
• Weder Sie noch der betreffende Empfänger zahlen Steuern oder Sozialversicherungsabgaben auf den Betrag – sofern er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird … und nicht z. B. als Ersatz für das reguläre Weihnachtsgeld!
• Sie können den Betrag flexibel wählen – bis zur Obergrenze von 3.000 € ist er steuerfrei. Alles, was darüber hinausgeht, muss normal versteuert werden.
• Die Zahlung ist freiwillig – Sie entscheiden also selbst, ob und in welcher Höhe Sie den Betrag auszahlen.
• Den Auszahlungszeitpunkt legen Sie fest – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 haben Sie Zeit, die Ausgleichsprämie zu zahlen.
• Die Zahlung ist in Teilbeträgen möglich – wenn es korrekt gesondert ausgewiesen wird.
Die Inflationsprämie hat auch Stolperfallen:
Stolperfalle Nr. 1:
Da die Inflationsprämie freiwillig ist, können Sie entscheiden, WEM und in WELCHER Höhe diese Zahlung zugutekommt. ABER aufgepasst: Beachten Sie unbedingt den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließen Sie Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen aus, benötigen Sie einen sachlichen Grund dafür.
Stolperfalle Nr. 2:
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist: Wenn es zu einer tarifvertraglichen Einigung kommt, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Ab dann haben die Beschäftigten Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie.
usw.
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