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Inflationsprämie

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heike2106:

--- Zitat von: dregonfleischer am 07.10.2022 16:18 ---
--- Zitat von: heike2106 am 12.09.2022 13:22 ---Die sollen ihre steuerfreie Einmalzahlung behalten und lieber mehr Prozente rausrücken.

Selbst nur 1% bringt mir mehr als diese einmaligen 3000€. Ich muss noch 30+ Jahre arbeiten.

Ich denke nicht, dass Arbeitszeit diesmal ein Thema sein wird.
Wir hier im Osten erreichen erst ab 01.01.2023 die gleiche Arbeitszeit wie unsere Westkolleg*innen mit 39 h Woche.   Das wird nicht sofort im Anschluss gleich nochmal nach unten geändert.

--- End quote ---

Es geht ja auch nach Produktivität !!!

--- End quote ---


Na das solltest du unbedingt genauer ausführen.

Britta2:
Nix Neues hier von der Front, aber News aus nem soeben eingegangenen Newsletter (fühle mich sofort unmotiviert):

personal@news.wirtschaftswissen.de

copy + paste:

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass JEDER Beschäftigte eine steuerfreie „Inflationsprämie“ von 3.000 € erhalten darf.

Was diese 3.000-€-Prämie so attraktiv macht:
•       Mit diesem Zuschuss zeigen Sie Ihre Beschäftigten, die derzeit unter der hohen Inflation ächzen: „Wir lassen euch nicht allein.“
•       Weder Sie noch der betreffende Empfänger zahlen Steuern oder Sozialversicherungsabgaben auf den Betrag – sofern er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird … und nicht z. B. als Ersatz für das reguläre Weihnachtsgeld!
•       Sie können den Betrag flexibel wählen – bis zur Obergrenze von 3.000 € ist er steuerfrei. Alles, was darüber hinausgeht, muss normal versteuert werden.
•       Die Zahlung ist freiwillig – Sie entscheiden also selbst, ob und in welcher Höhe Sie den Betrag auszahlen.
•       Den Auszahlungszeitpunkt legen Sie fest – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 haben Sie Zeit, die Ausgleichsprämie zu zahlen.
•        Die Zahlung ist in Teilbeträgen möglich – wenn es korrekt gesondert ausgewiesen wird.

Die Inflationsprämie hat auch Stolperfallen:

Stolperfalle Nr. 1:

Da die Inflationsprämie freiwillig ist, können Sie entscheiden, WEM und in WELCHER Höhe diese Zahlung zugutekommt. ABER aufgepasst: Beachten Sie unbedingt den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließen Sie Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen aus, benötigen Sie einen sachlichen Grund dafür.

Stolperfalle Nr. 2:

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist: Wenn es zu einer tarifvertraglichen Einigung kommt, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Ab dann haben die Beschäftigten Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie.

usw.

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