Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Organisator:
--- Zitat von: ich1974 am 12.09.2022 12:21 ---Ausbildungszeiten sind keine Beschäftigungszeiten, evtl. wird die Ausbildungszeit nicht auf die Jubiläumszeit angerechnet. Bei einer dreijährigen Ausbildung sollten die 25 Jahre 2025 erreicht werden.
--- End quote ---
Das war im damaligen Tarifvertrag BAT glaube ich noch anders, so dass diese Zeiten als Besitzstand dennoch berücksichtig werden.
Isie:
Ausbildungszeiten rechneten bei der Jubiläumsdienstzeit nach BAT auf Antrag mit, wenn es sich um Zeiten bei demselben Arbeitgeber handelte, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, also rechnen die Ausbildungszeiten nicht mit.
Organisator:
--- Zitat von: Isie am 13.09.2022 10:44 ---Ausbildungszeiten rechneten bei der Jubiläumsdienstzeit nach BAT auf Antrag mit, wenn es sich um Zeiten bei demselben Arbeitgeber handelte, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, also rechnen die Ausbildungszeiten nicht mit.
--- End quote ---
Bist du dir da ganz sicher - mir ist nämlich ein Fall bekannt, Ausbildungsbeginn 1997, verschiedene AG-Wechsel und dieses Jahr das 25-jährige Jubiläum mit Urkunde usw.
Isie:
So ist es bei Haufe zu lesen: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/jubilaeumszuwendung-39-bat_idesk_PI13994_HI1424830.html
McOldie:
Nur zur Info:
Grundlage für das Dienstjubiläumg war im BAT die Dienstzeit und nicht die Beschäftigungszeit.
§ 39
Jubiläumszuwendungen
(1) Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20)
von 25 Jahren 306,78 Euro,
von 40 Jahren 409,03 Euro,
von 50 Jahren 511,29 Euro.
Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3 liegen.[/i]
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