In Fällen, in denen die Arbeitszeit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilt ist, ist der Urlaub umzurechnen, wenn an mehr oder weniger als 261 Arbeitstagen im Kalenderjahr gearbeitet wird.
Die Zahl 261 entspricht dabei der Gesamtzahl der Arbeitstage pro Kalenderjahr, wenn die Beschäftigung – wovon der Tarifvertrag ausgeht – in einer Fünftagewoche erfolgt. Da das Kalenderjahr 365 Tage – und im Schaltjahr 366 Tage – zählt, ergeben sich in vier Jahren durchschnittlich 52,18 Wochen (365,25 Tage : 7 Kalendertage pro Woche = 52,18 Wochen pro Jahr). Daraus wiederum folgen 261 Arbeitstage im Kalenderjahr (52,18 Wochen × 5 Arbeitstage pro Woche = 260,89 Arbeitstage pro Jahr). Für den Anwendungsbereich des TV-L hat das BAG eine Umrechnung der Jahresarbeitstage mit diesem Divisor von 261 Jahresarbeitstagen bereits mehrfach als zulässig anerkannt (BAG vom 21.7.2015 – 9 AZR 145/14 – ZTR 2016, 23).
Sofern sich die Arbeitszeit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilt, eignet sich zur Berechnung des Urlaubsanspruchs folgende Formel:
Individueller Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers =
30 Urlaubstage × individuelle Arbeitstage im Jahr geteilt durch 261 Jahresarbeitstage
Diese Formel lässt sich auch dann einfach und ohne mathematische Zwischenschritte handhaben, wenn die Arbeitszeit völlig unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilt ist und sich deshalb eine durchschnittliche Tagewoche nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Berechnung erfolgt hier, indem die zu leistenden Arbeitstage des einzelnen Arbeitnehmers im Kalenderjahr zu 261 Arbeitstagen ins Verhältnis gesetzt werden und das sich ergebende Verhältnis auf den Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bezogen auf eine Fünftagewoche übertragen wird.