Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand, der in einem der relevanten Tarifregime die Stufe 6 erreicht hat, nicht über Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 15 Jahren verfügt, die man als Arbeitgeber im Rahmen des ehr weit gesteckten Ermessens als förderlich bewerten kann?
Genügend Mitbewerber. Und ein PA, die diese nicht wegschreiben kann. Fällt mir da noch ein.
Wenn der Bewerber, den man ausgewählt hat, der sich also bei einem öffentlichen Arbeitgeber in einem kompetitiven Auswahlverfahren als der Geeignetste erwiesen hat, nicht für das Entgelt, auf das ein Anspruch besteht, unterschreiben möchte, gibt es doch ein Personalgewinnungsproblem, das unabhängig von der Zahl der Bewerber besteht.
Mir fielen da nur sehr wenige Konstellationen ein. Und da ja die Prämisse ist, dass er für Stufe 1 nicht käme, wird der Kandidat das ja wohl auch äussern. Ich sehe also kein reales Problem, sondern lediglich ein eingebildetes. Die Tarifpartner scheinen sich dieses jedoch auch eingebildet zu haben, sonst hätten sie den 2a ja nicht nachträglich eingefügt. Welchen realen Bedarf man dafür gesehen hat, vermag ich nicht zu erkennen.
Das fragt man sich ja öfters, bei dem was die da verzapfen.
Einziger Vorteil von 2a gegenüber förderlicher Zeiten: Der AG kann es aktiv bewerben und kann es ohne die Einschränkung "Deckung des Personalbedarfs" anwenden.
Der Arbeitgeber kann auch aktiv die Möglichkeit der Anerkennung förderlicher Zeiten bewerben.
Auch in E8 hat man keine Stufe in E6 erworben, es sei denn, man sei vorher mal in dieser niedrigeren Entgeltgruppe gewesen.
Bedeutet das nicht dann im Umkehrschluss, dass man nur die in der EG8 verbrachte Zeiten als Stufenzeiten hinzuziehen kann?
Wenn jemand also nicht durchgängig in der EG8 war jetzt Stufe 6 ist (nach Höhergruppierungen) , dann zur EG8 Stelle beim anderem AG wechselt, hat der AG auch hier kein Möglichkeit die Stufe 6 via 2a zu geben?
Wird ja immer bunter dieser Paragraph
Wie ließe sich derlei aus meinen Ausführungen schließen? Eine erworbene Stufe ist eine erworbene Stufe ist eine erwrobene Stufe. Wer längere Zeit beim selben Arbeitgeber verweilt, wird dort eine ganze Reihe von Stufen erworben haben, nicht selten auch in unterschiedlichen Entgeltgruppen. Wer bspw. die E5 Stufe 6 erreicht hatte, dann Mitte 2013 in E6, dann 2014 in E7, 2018 in E8, 2019 in E9a, 2020 in E9b, 2021 in E9c und 2022 in E10 höhergruppiert worden ist, hat in E6, E7, E8, E9a, E9b, E9c und E10 jeweils die Stufe 6 erworben und sie könnte jeweils von einem einstellenden Arbeitgeber unter den sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2a ganz oder teilweise berücksichtigt werden.