Autor Thema: Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?  (Read 2315 times)

Brückenbauer

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Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?
« am: 13.09.2022 21:57 »
Hallo liebe Forum Kolleg*innen.

Ich befinde mich momentan in Verhandlung mit unserem Geschäftsführer über meine zukünftige Eingruppierung.
Ich bin im Oktober 2020 als Quereinsteiger in einer WfbM als Produktionshelfer angefangen.
Bei der Einstellung war das Ziel gesetzt in Zukunft als Gruppenleiter im Verein mitzuwirken.
Ich habe bereits einige Tätigkeiten eines Gruppenleiters übernommen und bilde mich seit anfang des Jahres  Berufsbegleitend zur Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung fort.


Im jetzt auslaufenden Arbeitsverhältnis werde ich nach TVöD BT-E E6 Stufe 4 bezahlt (3125€).
Mit meinen derzeitigen Tätigkeiten welche zunehmend das Arbeitsprofil einer Gruppenleitung aufweisen habe ich mit meinem kommenden Festvertrag eine Eingruppierung in den TVöD SuE verlangt mit entsprechender Vergütung.

Mein Chef hat mich darüber in Kenntniss gesetzt, dass dieses Jahr eine Ergänzung
zur Einstufung von Gruppenleitern vorgenommen worden ist.
Nämlich werden zukünftig Gruppenleiter ohne Pädagogische Zusatzqualifikation nicht mehr in Klasse S7
eingruppiert sondern in S4 Gruppe 2 (2936€) Uff..
Da dies doch ein deutliches Minus zu meinem jetzigen Gehalt ist, kam er mir entgegen auf Gruppe 3 (3105€)
und hat Argumentiert das es ja kein Minus mehr ist da ja zukünftig die 130€ Pauschale noch zusätzlich kommen.

Ich tue mich mit dieser Aussage schwer, da es für mich Unverständlich ist, dass es für mehr Arbeit und Verantwortung ein geringeres
Tabellenentgelt gibt. Pauschale hin oder her!

Leider schaltet mein Chef auf sturr und verweist das er sich an den TVöD hält und er sich sonst
bei Überprüfungen haftbar macht. Ihm wären die Hände gebunden.


Nun habe ich Infos recherchiert von denen ich aber nicht weiss ob sie in meinem Fall Anwendung finden können, da es sich ja nicht um eine typische Höhergruppierung von einer S in eine höhere S handelt.

Da wären zum einen die Stufengleiche Höhergruppierung siehe Tvöd VKA Höhergruppierung
https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/vka/hoehergruppierung.html

und- "Beschäftigte werden derjenigen Stufe zugeordnet,
in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten"

siehe unten auf Seite
https://www.[xxx]/tvoed/sue.html


Liebe Schwarmintelligenz des Öffentlichen Dienstes ich beschwöre euch!
was haltet ihr von meinem Fall?
Ein weiteres Verhandlungsgespräch steht noch aus und ich weiss noch nicht worauf ich meine Argumentation stützen möchte. Meine Argumente der Mehrarbeit- und Verantwortung fruchten nicht,
also muss ich ihn mit entsprechenden Regelungen im TVöD konfrontieren und ihn mit seinen eigenen Waffen schlagen.

Vielen Dank im Vorraus für eure Antworten!










JesuisSVA

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Antw:Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?
« Antwort #1 am: 13.09.2022 22:50 »
Ihr seid eine WfbM, die ein Entsorgungsbetrieb ist?

Über die Eingruppierung kann nicht verhandelt werden.

Brückenbauer

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Antw:Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?
« Antwort #2 am: 14.09.2022 07:38 »
Nein mit Entsorgung haben wir nix am Hut.
Über die Eingruppierung haben wir verhandelt vor der Einstellung.
Produktionshelfer werden hier in E Klassen eingestuft.


JesuisSVA

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Antw:Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?
« Antwort #3 am: 14.09.2022 07:40 »
Der BT-E findet aber nur auf Entsorgungsbetriebe Anwendung.

Brückenbauer

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Antw:Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?
« Antwort #4 am: 14.09.2022 07:48 »
Verzeihung mein Fehler, es ist tvöd vka klasse E6 Stufe 4.

JesuisSVA

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Antw:Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?
« Antwort #5 am: 14.09.2022 08:33 »
Also arbeitest Du in einer WfbM und auf Dein Arbeitsverhältnis findet der TVÖD-V Anwendung?

Wenn Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast und als Gruppenleiter in der WfbM eingesetzt bist, bist Du zukünftig nur mit einer in der neu eingefügten PE 17 geforderten sonderpädagogische Zusatzqualifikation (eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder ein Abschluss als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung mit Sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder als Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung) in S7 eingruppiert. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers bist Du ohne diese sonderpädagogische Zusatzqualifikation nicht in S4 Fg. 2 eingruppiert, sondern aufgrund der Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, was zwar auch zur Eingruppierung in S4 führt (da S5 und S6 nicht existieren), aber aben nicht aufgrund S4 Fg. 2.

Die Eingruppierung in S4 ist keine Höhergruppierung im Hinblick auf die E6. Gem. BAG (Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 702/19) ist ein Tabellenwechsel überhaupt keine Höhergruppierung. Die Regelungen in TV-L und TVÖD unterscheiden sich zwar etwas, aber selbst wenn man annähme, das BAG-Urteil fände im Regelungsregime des TVÖD keine Anwendung, wäre es jedenfalls keine Höhergruppierung, weil weder die Tabellenentgelte noch die Matrix in § 15 TVÖD eine solche annehmen ließe.

Da es sich ausweislich Deiner Schilderung um ein auslaufendes Beschäftigungsverhältnis handelt, ließe sich der Vorgang womöglich als Einstellung ausgestalten. Dabei könnten dann ggfs. förderliche Zeiten berücksichtigt werden (sofern vorhanden), um die begehrte Stufe zu erreichen.

Es wäre einfacher, Deinen Ausführungen zu folgen, wenn Due Entgeltgruppen Entgeltgruppen und nicht Klassen nennen würdest.