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Temperaturen im Büro unter 19 Grad. Ist das zumutbar?

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Gartenilse:

--- Zitat von: Pham Nuwen am 23.11.2022 09:23 ---
--- Zitat von: Majon am 22.11.2022 13:36 ---Unsere eigenen Thermometer (3 verschiedene!) haben jedoch noch nie 19 Grad angezeigt, sondern liegen immer zwischen 16,9 (am Montag Morgen) und 18,5 Grad (ab 16:00 Uhr nachmittags).

Heute morgen, um 7:00 Uhr zeigten unsere Thermometer zwischen 16,4 und 17,1 Grad an und sind im Laufe des Vormittags immerhin auf 18,2 Grad geklettert.
--- End quote ---

Wegen 2-3°C ein deratiger Bohei? Vielleicht auch nicht die mit Stoffabfällen gefüllten Jacken aus dem Ramsch auftragen, sondern eine Lage 100er oder 200er Merino drunterziehen. Dann wird es auch ganz ohne affektiert zur Schau gestelltes Kältefefühl warm ...

--- End quote ---
Naja, immerhin fordert die Arbeitsstättenverordnung eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in Arbeitsräumen, die dazugehörigen Werte kann man sich in der ASR 3.5 anschauen. Nur weil es jetzt irgendwelche Gesetze/Verordnungen gibt, die aus Energiespar- oder sonstigen Gründen eine niedrigere Temperatur vorsehen, ist das Arbeitsschutzgesetz deswegen nicht ausgehebelt. Der Arbeitgeber muss andere Maßnahmen ergreifen, wenn die Arbeitsbedingungen nicht zuträglich sind. Und wenn die klappernden Kolleginnen und Kollegen nicht mehr auf ihre "Betriebstemperatur" kommen, ist es sehr wohl angezeigt, einen "Bohei" zu machen. Die angegebenen Temperaturen in der ASR 3.5 sind ja nicht aus Spaß so festgelegt, sondern aus wissenschaftlichen Erkenntnissen! Und das heißt für sitzende Tätigkeit nun mal 20 °C. Ansonsten hat der AG zu handeln (Gefährdungsbeurteilung), sei es durch Bereitstellung von heißen Getränken oder Decken oder Wärmflaschen etc. oder Wattejacken für alle, die natürlich auf seine Rechnung gehen! Wenn die in der ASR 3.5 angegebenen Temperaturen in den Arbeitsräumen nicht erreicht werden können (warum auch immer), muss der AG andere Maßnahmen ergreifen, um einen adäquaten Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten.
Wenn es zu kalt ist, hilft eine Beschwerde bei der Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt. Wenn nichts hilft, kann man auch einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz bei der Gewerbeaufsicht melden.

was_guckst_du:
...es ist eben nichts gesetzlich geregelt...hier stehen sich lediglich Verordnungen und Richtlinie gegenüber (wobei die Richtlinie eben nichts anderes ist, als eine Empfehlung)...

Gartenilse:

--- Zitat von: was_guckst_du am 23.11.2022 10:27 ---...es ist eben nichts gesetzlich geregelt...hier stehen sich lediglich Verordnungen und Richtlinie gegenüber (wobei die Richtlinie eben nichts anderes ist, als eine Empfehlung)...

--- End quote ---

Die Arbeitsstättenverordnung ist nicht rechtlich bindend? Interessante Ansicht! Die ASR ist eine Richtlinie, richtig. Sie gibt den in der Arbeitsstättenverordnung geforderten Stand der Wissenschaft und Technik wieder.
Ich zitiere mal:

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

ASR 3.5:
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten
und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR A3.5 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen
der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann
der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der
Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit
mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die
Beschäftigten erreichen.


was_guckst_du:
...wie gesagt...hier stehen sich Verordnungen gegenüber...ArbeitsstättenVO und EnergiesparVO, die für 3 Monate eine Ausnahme vcon der ArbeitstättenVO regelt, nämlich Herabsenkung der Bürotemparatur auf 19 Grad bis zum 28.02.2023...


...und in diesem Spannungsverhältnis würde eine Gericht prüfen, was wichtiger ist...kalte Füsse oder die Abwendung einer Energienotlage...

...die ASR kann man in diesem Zusammenhang getrost vergessen...

Rumo1895:
Da dürfte aber der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" greifen - immerhin trifft die "Verordnung
zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (in aller Eleganz EnSikuMaV abgekürzt) zeitlich begrenzt Regelungen für den genannten Bereich.

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