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Kann man eine Person zum Dienststellenleiter bestellen ohne Ausschreibung?

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WasDennNun:

--- Zitat von: ITNRW am 05.10.2022 08:01 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 05.10.2022 07:21 ---Wenn es sich um einen Angestellten handelt, mit dem man die "Stelle" besetzen will und kann, wüsste ich keine gesetzliche / tarifliche Verpflichtung zur Ausschreibung.

Das Problem ist, dass wenn die Stelle ausgeschrieben wird, sich nur einer darauf bewerben kann.
Wieso? Man kann die Ausschreibung so formulieren, dass sich auch Hinz und Kunz darauf bewerben kann.

--- End quote ---

Das ist leider in diesem Fall nicht möglich. Hat einen rechtlichen Hintergrund den ich nicht weiter erläutern kann.

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Interessant, fällt mir schwer das zu glauben, kannst gerne per PN es mir erläutern.
FYI: Man kann eine Apothekerstelle auch mit Hinz und Kunz besetzten, dass der dann auf dieser Stelle gewisse Tätigkeiten - aufgrund rechtlichen Hintergründe - nicht ausüben darf, ist aber wumpe.

Opa:

--- Zitat von: ITNRW am 23.09.2022 14:50 ---Können die anderen Bewerber, ob Beamte oder Angestellte rechtlich dagegen vorgehen?

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Flip hat bereits den entscheidenden Hinweis gegeben, der scheinbar im weiteren Verlauf des Threads untergegangen ist.

Wenn eine Besetzung durch einen Beamten in Betracht kommt, ist nach dem aus Art. 33 (2) GG abgeleiteten Grundsatz der Bestenauslese zu verfahren. Hierzu gehört eine mindestens behördeninterne Ausschreibung und ein entsprechendes Auswahlverfahren nach Eignung, Leistung und Befähigung. Im Bereich des Bundes wird die Ausschreibungspflicht in § 8 (1) S.2 BBG konkretisiert. Wie der für deine Behörde (vermutlich NRW?) zutreffende rechtliche Rahmen aussieht, müsstest du selbst mal prüfen.

Fragmon:
Nach meinem Stand der Kommentierung wird der Grundsatz zur Ausschreibung (Grundgesetzt - Zugang zu öffentlichem Amt) auch auf Tarifbeschäftigte übertragen. Weiterhin gibt es Ausschreibungsverpflichtungen in vielen anderen Gesetzen bspw. Frauenfördergesetze, Gleichstellungsgesetze.... Schau am besten erstmal in die Spezialgesetze. Ansonsten könntest du dich auch auf das GG berufen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 06.10.2022 08:37 ---Nach meinem Stand der Kommentierung wird der Grundsatz zur Ausschreibung (Grundgesetzt - Zugang zu öffentlichem Amt) auch auf Tarifbeschäftigte übertragen. Weiterhin gibt es Ausschreibungsverpflichtungen in vielen anderen Gesetzen bspw. Frauenfördergesetze, Gleichstellungsgesetze.... Schau am besten erstmal in die Spezialgesetze. Ansonsten könntest du dich auch auf das GG berufen.

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Sicher, wenn jemand versetzt wird auf den Dienststellenleiter posten, wird ja jemand neues auf der alten Stelle eingestellt und der Zugang zum öffentlichem Amt ermöglicht.

Valrak:
Absolute Grundlage ist immer Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Im öffentlichen Dienst sollte dies auch für alle gelten, egal ob Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Eine Pflicht zur Ausschreibung der Stelle wird aber immer von den Regelungen abhängen, die sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber selbst auferlegt hat.

Im Freistaat Sachsen gilt z.B. Folgendes (VwV Stellenausschreibungen):

Freie zu besetzende Stellen oder Stellenanteile sind grundsätzlich extern auszuschreiben. Über Ausnahmen entscheiden die Behörden und Einrichtungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Ausnahmen gelten insbesondere bei:

Besetzung von Stellen innerhalb eines Geschäftsbereichs mit Bediensteten, die sich bereits in einem unbefristeten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befinden (zum Beispiel im Rahmen von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen)

Das alles ist also irgendwie Ermessen. Wenn ich jemanden habe, den ich für geeignet halte und der die Funktion möglicherweise schon amtierend ausgeübt hat, dann ist es in der Praxis doch egal, ob ich ausschreibe oder direkt besetze. Ein anderer Bewerber wird sich im Auswahlverfahren wohl kaum gegen den Wunschkandidaten durchsetzen können und wenn doch, dann wird das passend gemacht...

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