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[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Nordlicht97:
Hallo Zusammen!
Ich weiß, dass es einen Thread zum o.g. Thema gibt, der einige hundert Seiten lang ist und daher ist meine Frage eventuell überflüssig, aber ich konnte das passende nicht direkt finden.
Ich bin seit 2017 Beamter (A9) in Schleswig-Holstein und habe mich erst in den letzten Monaten intensiver mit der amtsangemessenen Alimentation beschäftigt, die ja offensichtlich in allen Bundesländern deutlich unterschritten wird.
Es wird hier regelmäßig davon geschrieben, dass die Gewerkschaften Musterschreiben zu einem Widerspruch gegen die derzeitige Alimentation vorgefertigt hätten, die man dann auch jedes Jahr erneuern sollte.
Offenbar ist das an meiner Gewerkschaft vorbeigegangen (oder ich bin blind) und auch in meinem Kollegenkreis scheint das Bewusstsein dafür, dass die Alimentation seit Jahren nicht amtsangemessen ist, nicht vorhanden zu sein.
Wir in SH erhalten lediglich einmal im Jahr ein Schreiben vom Finanzministerium, dass die seit 2007 gestrichene Sonderzahlung zu Weihnachten behandelt.
Dort heißt es:
"Bei erstmalig beabsichtigter Antragsstellung verweise ich auf das als Anlage beigefügte Schreiben vom 01. Februar 2008, in dem Folgendes ausgeführt worden ist:
„In Abstimmung mit dem Finanzverwaltungsamt wurde für den Landesbereich festgelegt, dass zur Klärung der Rechtsfrage verschiedene Einzelfälle als Musterverfahren durchgeführt und die übrigen Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ruhend gestellt werden. Der Kommunalbereich und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wurden gebeten, dortige Verfahren ebenfalls ruhend zu stellen.
Für den Fall einer wider Erwarten erfolgenden rechtskräftigen höchstrichterlichen Verurteilung des Landes sollte nach Auffassung der Landesregierung der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diejenigen Kräfte, die bislang keinen Antrag gestellt haben, gelten. Zur Umsetzung würde ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden.“
Ich habe bislang noch keinen Antrag gestellt.
Meiner Interpretation nach, müsste ich bzgl. der Sonderzahlung auch keinen Antrag stellen?
Die Frage ist jedoch, wie verlässlich sind Aussagen, die 2008 getroffen wurden und wäre es nicht besser, doch einen Antrag bzw. einen Widerspruch zu stellen?
Und da dieses Schreiben ja nur die Sonderzahlung betrifft, ist es sicherlich auch unabdingbar, gegen die Alimentation einen Widerspruch zu stellen?
Denn man könnte ja zu dem Gedanken kommen, dass das Land, wenn es bei der Sonderzahlung entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes agieren möchte, dies auch bei der Alimentation tun könnte?
Und da ich mich mit dem Einlegen von Widersprüchen bislang gar nicht auskenne, kann mir jemand sagen, wo ich so ein Musterschreiben finden kann und an welche Stelle ich dies schicken muss?
Danke für eure Hilfe!
P.S. Gut finde ich auch den Satz "Für den Fall einer wider Erwarten erfolgenden rechtskräftigen höchstrichterlichen Verurteilung des Landes [...]"
Nach meiner Einschätzung nach Durchforstung dieses Forums zu diesem Thema dürfte die Rechtslage doch relativ eindeutig sein, sodass man im Ministerium doch nicht erwarten kann, dass zugunsten des Landes entschieden wird?
Nordlicht97:
SH scheint hier wohl nicht so sehr vertreten zu sein ;D
Hat niemand bzgl. der Lage in SH eine Idee?
SwenTanortsch:
@ Nordlicht
Ende Juli 2020 haben ich im Länder-Forum ein allgemeines Muster für ein Widerspruchsschreiben eingestellt, das m.E. den an einen statthaften Rechtsbehelf zu stellenden Ansprüchen genügt. Es dürfte also hinreichend sein, um zeitlich auf das heutige Kalenderjahr angepasst einen Widerspruch zu stellen, denke ich:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.45.html
Anfang November 2021 hat RandomValue eine überarbeitete Fassung des Musters im Forum des Bunds eingestellt, das ich von der Form her als noch schlüssiger ansehe, wie bspw. der Eingangssatz zeigt. Entsprechend würde ich unter der eben geschriebenen Prämisse dieses Schreiben als Vorlage nehmen und als Betreff "Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im Haushaltsjahr 2022" nennen, wobei ich auch hier wie grundsätzlich immer darauf hinweise, dass meine Ansichten keine profesionelle Rechtsberatung ersetzen und man sich also im Zweifel immer von einem Fachanwalt beraten lassen sollte:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.480.html
Von Widersprüchen allein gegen einzelne Besoldungsbestandteilen kann man nur dringend abraten; Widersprüche sollten sich offensichtlich grundsätzlich immer gegen die gewährte Alimentation als Ganze richten. Denn Feststellungsklage, die darauf gerichtet sind, allein einzelne Teile des Besoldung wie Sonderzahlungen und damit auch das "Weihnachtsgeld" und nicht die Alimentation als Ganze anzugreifen, betrachtet das Bundesverfassungsgericht als unzulässig und nimmt es entsprechend nicht zur Entscheidung an, weshalb von einem Widerspruch gegen allein die Nicht-Gewährung einer Sonderzahlung unbedingt abzuraten wäre: Ein am Ende erfolgreicher Widerspruch muss sich gegen die Alimentation als Ganze zur Wehr setzen.
Entsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 -, Rn. 16 der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, "wonach die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die – wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, S. 1037 <1038>)".
Damit hat es zunächst indirekt festgestellt, dass nicht einzelne Besoldungsbestandteile, sondern nur die Alimentation als Ganze zulässig angegriffen werden können, was es in seiner Entscheidung 03.05.2012 - 2 BvL 17/08 -, Rn. 37 (Hervorhebungen durch mich) dann noch einmal explizit hervorgehoben hat:
"Mehrere Passagen des Vorlagebeschlusses deuten in eine Richtung, wonach das Gericht keine echte Gesamtbetrachtung der Besoldungshöhe und Besoldungsentwicklung vornimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGK 12, 253 <263 f.>), sondern die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts als den eigentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer Unteralimentation ansieht. So führt das Gericht aus, dass der vorgelegte Normenkomplex verfassungswidrig sei, weil das Landesrecht im Jahr 2005 die im Vorjahr gezahlten Sonderzahlungsbeträge nicht mehr vorsehe und das Bundesbesoldungsgesetz keinen finanziellen Ausgleich für diesen Einschnitt vornehme. Dieses Verständnis deckt sich mit der Prozessgeschichte im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, der von Anfang an auf die Kürzung der Sonderzahlung 'zugeschnitten' war. Vorlagen, die sich allein auf die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts beziehen, hat das Bundesverfassungsgericht aber schon mehrfach als unzulässig beschieden (vgl. BVerfGK 12, 234 <237 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, ZBR 2010, S. 165; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris)."
Ergo: Es ist offensichtlich nicht nötig und auch nicht sinnvoll, weil entsprechend nicht zweckdienlich, Widerspruch gegen die Nicht- oder die Gewährung einer vermeindlich zu geringen Sonderzahlung zu erheben. Denn ob diese nun im Vorfeld gekürzt oder gestrichen worden wäre, wäre gleichfalls für sich allein betrachtet unerheblich. Entscheiden ist der Widerspruch gegen die im aktuellen Haushaltsjahr gewährte Alimentation, da ein solcher Widerspruch offensichtlich statthaft und entsprechend als zulässig von den Gerichten zu betrachten ist.
tantekaethe:
--- Zitat von: Nordlicht97 am 28.11.2022 08:14 ---SH scheint hier wohl nicht so sehr vertreten zu sein ;D
--- End quote ---
Den ein oder anderen gibt's hier ;)
Zum Formular kann ich leider nichts sagen, vor etlichen Jahren hat's mal etwas von der DSTG-SH gegeben.
Aber seitdem nicht mehr, soweit ich mich erinnere.
HansGeorg:
Interessant ist im Moment in SH auch Widerspruch gegen zwei andere Sachen einzulegen. Zum einen wurden alle unterhalb A7 in eben diese überführt und zum anderen wurden zum Teil die untersten Erfahrungsstufen abgeschafft. Dies aber ohne die darüberliegenden entsprechend anzuheben. Das kann in meinen Augen nicht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes der Beförderung nach Eignung, Leistung und Befähigung stehen. Leider fehlt mir hier die juristische Fachkenntnis um auch nur annähernd einen Widerspruch dazu zu formulieren. Da ich eine Arbeits RV habe würde ich dazu sogar gerne klagen.
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