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[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
lotsch:
Hier eine Empfehlung des DRB NRW zur Zustellung:
Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen.
Ich persönlich gebe meinen Widerspruch immer bei meiner Dienststelle ab, lasse einen Eingangsstempel aufbringen und bitte um eine Kopie.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: HansGeorg am 28.11.2022 15:52 ---Interessant ist im Moment in SH auch Widerspruch gegen zwei andere Sachen einzulegen. Zum einen wurden alle unterhalb A7 in eben diese überführt und zum anderen wurden zum Teil die untersten Erfahrungsstufen abgeschafft. Dies aber ohne die darüberliegenden entsprechend anzuheben. Das kann in meinen Augen nicht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes der Beförderung nach Eignung, Leistung und Befähigung stehen. Leider fehlt mir hier die juristische Fachkenntnis um auch nur annähernd einen Widerspruch dazu zu formulieren. Da ich eine Arbeits RV habe würde ich dazu sogar gerne klagen.
--- End quote ---
Das Widerspruchsschreiben RandomValues noch weiter aufzuschlüsseln oder noch weitere Bestandteile hinzuzufügen, sollte nicht nötig sein, HansGeorg, da ja im Widerspruchsschreiben eine amtsangemessene Alimentation für das Haushaltsjahr 2022 gefordert wird, nachdem zuvor der im Kalenderjahr gewährten Höhe der Alimentation als nicht amtsangemessen widersprochen worden ist und zugleich ebenso wichtige Grundlagen für den Widerspruch hervorgehoben worden sind, die in diesem Umfang offensichtlich nicht beigebracht werden müssten, um einen statthaften Widerspruch zu formulieren. Die von Dir hervorgehoben Sachverhalte sollten aber auch in Schleswig-Holstein unter keinen Umständen in der Begründung einer Feststellungklage fehlen. Denn die Streichung unter Besoldungsgruppen müsste präzise sachlich begründet werden, um nicht sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und das Leistungsprinzip zu verstoßen. Einen solchen präzisen und also sachgerechten Begründungsversuch hat allerdings in den letzten Jahren, wenn ich das richtig sehe, keine Begründung eines Besoldungsgesetzes überhaupt versucht, so als wenn der Besoldungsgesetzgeber seinen einstmals sehr weiten Gestaltungsspielraum je nach Interessen- und Kassenlage nutzen könnte.
HansGeorg:
Danke Swen für deine Ausführungen. Meine Intention ist es nur diesen Sachverhalt in einem gesonderten Widerspruch zu begründen. Ich habe bisher nicht im Blick, dass die Sachlage der Streichung von unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen Bestandteil der bisherigen Verfahren am BVerfG sind. Somit erhoffe ich mir bei einem gesonderten Widerspruch auch die Möglichkeit dann gegen diesen auch gerichtlich gesondert vorgehen zu können, damit meine Klage nicht aufs "Abstellgleis" kommt, bis das BVerfG entschieden hat. Oder sehe ich das falsch?
SwenTanortsch:
Der Widerspruch gegen die einem gewährte Alimentation ist zunächst nur die sachlich angemessene Form des Rechtsbehelfs, HansGeorg, um sich gegen die gesetzlich festgelegte Besoldungshöhe zu Wehr zu setzen, also rechtssicher dagegen einzuschreiten, dass - nach eigener Ansicht - die einem gewärte Alimentation nicht amtsangemessen sei. Deshalb bedarf es hier keiner tiefergehenden Begründung. Der Widerspruch fordert den Dienstherrn auf, die Rechtsmäßigkeit seines Verwaltungsakts zu prüfen, eine - und also diese konkrete - Alimentation zu gewähren. Deshalb muss auch zunächst über ihn entschieden werden, nämlich um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, den Verwaltungsakt zu prüfen, dem widersprochen worden ist. Die Prüfung eines Widerspruchs gegen die einem gewährte Alimentation kommt regelmäßig zu dem Schluss, dass der Verwaltungsakt auf Grundlage des Gesetzes rechtens ist. Denn ein Gesetz wird vom Gesetzgeber verabschiedet, der wiederum nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Deshalb wird ein Widerspruch gegen die dem Beamten gewährte Alimentation i.d.R. negativ beschieden, womit der Widerspruchsführer das Recht erhält, nun gegen diesen Verwaltungsakt gerichtlich vorzugehen, eben sofern der Widerspruch endgültig negativ beschieden wird, sodass der Rechtsbehelf des Widerspruchs ausgeschöpft ist.
Dieses, das Verwaltungsgericht, prüft zunächst, ob die Klage zulässig ist, also unter anderem, ob ein statthafter Rechtsbehelf - eben der Widerspruch - gegeben ist. Wenn nun allerdings nur einem Teil der dem Beamten gewährten Besoldung - wie z.B. einer Sonderzahlungen - widersprochen wird, wird das Verwaltungsgericht ob der Bindungswirkung des § 31 (1) BVerfGG die Klage als nicht zulässig zurückweisen, also nicht zur Entscheidung annehmen, da das Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen nur einen Teil der gewährten Besoldung für nicht zulässig erklärt hat (s. meine letzten Darlegungen). Ist der Rechtsbehelf hingegen statthaft - der Rechtsbehelf kann zu dem von ihm beabsichtigten Rechtsschutzziel führen, was in unserem Fall regelmäßig der Fall ist, sofern sich der Widerspruch gegen die Besoldung als Ganze richtet -, dann ist die Klage zulässig. Eine Klage muss nun ihren Gegenstand begründen, damit das Verwaltungsgericht eine Entscheidung vornehmen kann. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage ebenso auch begründet ist, wird es die Klage zur Entscheidung annehmen und entsprechend eine Entscheidung vornehmen. Gibt es der Klage dann statt, setzt es seine Entscheidung aus und legt es diese als Vorlagebeschluss in einem konkreten Normenkontrollverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, das allein nach Art. 100 Abs. 1 GG über das Recht verfügt, eine Entscheidung über den verfassunskonformen Charakter eines Gesetzes herbeizuführen.
Entsprechend setzt nun der Dienstherr, sofern er ebenso Zweifel hat, ob die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist - also insbesondere, sofern ein dies anzweifelnder Vorlagebeschluss in Karlsruhe anhängig ist -, die Entscheidung über den Widerspruch aus, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit bringt; dies gebietet sowohl der Respekt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die Pflicht der Exekutive, Rechssicherheit zu garantieren, die unter anderem nämlich nur dann zu garantieren ist, wenn die Gerichte ihren Aufgaben auch in angemessener Zeit effektiv nachkommen können - und entsprechend ist nicht zuletzt das Verhalten des Hamburger Dienstherrn, Widersprüche direkt nach einem Vorlagebeschluss des VG Hamburg massenhaft negativ zu bescheiden, rechtstaatsgefährdend, da nun tausende Beamte gezwungen werden, ein Klageverfahren anzustrengen, anstatt dass der Dienstherr erst einmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwartet. Denn mit dieser Missachtung des Verwaltungsgerichts signalisiert der hamburgische Dienstherr nur eines, dass er ebenso davon ausgeht, dass die von ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen ist (was ob der massiven Verfehlung des Mindestabstandsgebots zwangsläufig der Fall ist), weshalb er die Beamten zwingt (und sie also de facto davon abzuschrecken versucht,das Begehr ihres vormaligen Widerspruchs aufrechtzuerhalten), den weiteren Rechtsweg mit der Folge zu beschreiten, dass die sowieso schon gänzlich überlastete hamburgische Verwaltungsgerichtsbarkeit noch stärker belastet wird, als sie heute schon ist, was sich sachlich kaum rechtfertigen lässt, da damit der dem Bürger zu garantierende effektive Rechtsschutz behindert wird und weil auch der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg offensichtlich kein eingetragener Verein irgendeiner Anarchoszene ist, auch wenn er sich dafür gerade selbst tausendfache Empfehlungsschreiben ausgestellt und damit den Bürger um Vertrauen darum gebeten hat und weiterhin bittet, dass ihm nicht zu vertrauen ist. Das ist Teil der Verfassungskrise, von der Ulrich Battis unlängst gesprochen hat.
Ergo: Eine tiefergehende Begründung des Widerspruchs ist nicht nötig - er muss aber so formuliert werden, dass er als statthafter Rechtsbehelf zu einer zulässigen Klage führen kann. Erst die Klageschrift ist dann sachlich, d.h. i.d.R. umfassend vorzunehmen, also sachlich zu begründen. Hier wäre nun folglich in Deinem Sinne zu begründen, dass die Streichung unterer Besoldungsgruppen, so wie sie derzeit i.d.R. vorgenommen wird, sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und das Leistungsprinzip verstößt. Und entsprechend ist es genau richtig, dass die dafür nötigen Ausführungen zunächst von einem Verwaltungsgericht und danach vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden - mit der Folge, dass die damit einhergehenden Karlsruher Direktiven als negative Gesetzgebung auch hier den einstmals weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter einschränken werden. Auch darin zeigt sich das letztlich widersinnige Verhalten der heutigen Gesetzgeber - denn dieses wird nur zu einem führen, dass am Ende ein insgesamt immer höheres Besoldungsniveau zu gewähren sein wird, da die Direktiven zu beachten sind und da insbesondere die beiden Abstandsgebote den Besoldungsgesetzgebern bereits heute verfassungsrechtlich schon so große Probleme bereiten, dass man annehmen sollte, dass ein halbwegs bei Verstand seiender Mensch sich endlich wieder in den Rahmen unserer verfassungsmäßigen Ordnung zurückbegibt - denn das Bundesverfassungsgericht sitzt qua verfassungsrechtlicher Ermächtigung am längeren Hebel. Und spätestens über den § 35 BverfGG ist dieser Hebel nicht nur länger - er ist in seinen Möglichkeiten sehr viel länger, sofern das Bundesverfassungsgericht das im Letzten für nötig erachen würde (wovon ich nicht ausgehe, da ich noch immer von einem Restfunken an Verstandeskraft - oder freundlicher formuliert: von Einsicht - bei denjenigen ausgehe, auf die sich diese letzten Zeilen nun beziehen).
Nordlicht97:
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten Swen!
Ein Wahnsinn mit welcher Hingabe du dich diesem Thema widmest. Respekt dafür.
Kann mir vielleicht noch jemand verraten, an welche Stelle der Widerspruch geschickt werden sollte?
Ans Dienstleistungszentrum Personal SH, oder doch ans Ministerium?
Bin mir da gerade nicht sicher, wer für Widersprüche zuständig ist...
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