Aufgrund des Erlasses, den das Finanzministerium bis 2021 jedes Jahr verschickt hat, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Landes-SH jeder Beamter, obgleich er Widerspruch eingelegt hat, die Nachzahlung erhält, müsste er meines Erachtens nicht einmal Widerspruch eingelegt haben.
Und da wird nun die große Wortklauberei beginnen (wie in HH). Was genau hat das FM denn zugesichert?
Es wurde nur zugesichert, dass zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Streichung des Weihnachtsgeldes rechtmäßig war, Musterverfahren geführt werden. Es wurde nichts hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation zugesichert. Niemand konnte und kann auf Zahlung von bzw. gegen die Streichung einzelner Besoldungsbestandteile klagen, sondern immer nur gegen die gewährte Gesamtbesoldung.
Ergebnis des BVerfg wird mMn sein:
1. Die Sonderzahlung unterlag keinem besonderem Schutz, sodass deren Streichung grundsätzlich zulässig war. Damit wird die Landesregierung meinen aus dem Schneider zu sein bezüglich der Erlasse, was ich ausdrücklich nicht teile.
2. Die ab 2007 gewährte Gesamtalimentation ist nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, da diese zu niedrig bemessen war. Das hat aber nur mittelbar etwas mit der Streichung der Sonderzahlung zu tun, sodass nach Ansicht der Landesregierung kein zwingender rechtlicher Grund für eine Gleichbehandlung aller BeamtInnen auf Grundlage der Erlasse bestehen wird.
Ich prognostiziere, dass kaum ein Beamter, welcher die vollständige Streichung 2007 aktiv miterlebt hat, das Ende dieser Auseinandersetzung während seiner aktiven Dienstzeit erleben wird. Und da trotz Rekordinflation nichts zu verzinsen ist, gewinnt der Dienstherr. Der monetäre Wert der vorenthaltenen Sonderzahlung von 2007 ist im Hinblick auf die heutige Kaufkraft doch einfach lächerlich und wird mit jedem Jahr lächerlicher.