Autor Thema: [SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung  (Read 67939 times)

HansGeorg

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In SH bekommen jetzt alle, die einen Widerspruch eingelegt haben eine Antwort vom DLZP. Diese ist aber sehr merkwürdig. Ich selbst habe Widerspruch eingelegt und bekomme nun ein Schreiben in dem es heisst, dass mein Antrag auf Nachzalung von Besoldungsbestandteilen abgelehnt wird und ich gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen kann.

Max Bommel

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Das ist schon korrekt so. Nur weil du Widerspruch rauf schreibst ist es noch lange kein Widerspruch (im Sinne der VwGO) . Dein Schreiben wurde als Antrag auf Prüfung deiner Bezüge bzw. auf Nachzahlung von Bezügen gewertet und dieser Antrag wurde mittels Bescheid/ Verwaltungsakt abgelehnt. Dagegen hast du nun die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

Nordlicht97

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Moin Zusammen!

Ich habe heute eine Ablehnung des Widerspruchs (weil angeblich unbegründet) erhalten gegen den ich innerhalb eines Monats Klage einreichen kann.
Hat jemand schon eine ähnliche Antwort erhalten und plant nun ein Vorgehen?
Weiß jemand, was die Gewerkschaften dazu sagen?

Ich werde morgen mal bei Zeiten den genauen Wortlaut zitieren.

HansGeorg

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Ich habe auch Widerspruch eingelegt, rechne aber mit selbigem Ergebnis. Das DLZP kann auch gar nicht anders, die müssen nach der Gesetzeslage entscheiden. Die können ja nicht einfach so die Besoldungsgesetze ändern. Für mich ist auch klar, dass es auf eine Feststellungsklage hinaus laufen wird.

Nordlicht97

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So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

boysetsfire

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Vielen Dank für die Info!

Ich warte noch auf den Ablehnungsbescheid (bin aber auch kein Landesbeamter). Schaun mer ma.... 

Prüfer SH

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So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Danke für die Veröffentlichung. Wie lange verging bei dir zwischen erstmaligem Widerspruch und erstem Bescheid des DLZP? Ich habe am 31.12.2022 Widerspruch eingelegt und bis heute noch gar nichts (!) gehört. Mich freut es natürlich, weil ich ohnehin auf Zeit spiele, aber langsam kommt mir das schon etwas komisch vor...

Der letzte Absatz des Widerspruchsbescheids ist ja völlig schwachsinnig vom DLZP, als ob die tatsächlich weitere Darlegungen verfasst hätten. Ich bin gespannt, wie der an mich gerichtete Bescheid aussieht, wenn ich dem DLZP ausschöpfend meine rechtlichen Bedenken begründe.

Hast du schon einen geeigneten Anwalt zwecks Klage gefunden?

SwenTanortsch

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So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Die von mir hervorgehobene Passage ist wirklich klasse - erwartet man nun in Schleswig-Holstein eine Widerspruchsbegründung auf Höhe eine Klagebegründung? Und wollte man dort dann in eine entsprechend konkrete Auseinandersetzung mit ihr eintreten? Das DLZP SH scheint über sehr viel Zeit zu verfügen, wenn es meinte, in eine umfassende Auseinandersetzung mit einer umfassenden Widerspruchsbegründung eintreten zu wollen. Das sollte man ggf. im nächsten Winter mal ausprobieren und auf Grundlage der Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren einen umfassenden Nachweis des vielfach evident sachwidrigen Gesetzes im Widerspruchsschreiben antreten. Schleswig-Holstein mausert sich offensichtlich mehr und mehr zu einer Karnevalshochburg.

Was folgt nun als nächste Maßnahme: Die Mitteilung, dass man derzeit leider keine Zeit finde, um die Besoldung zu überweisen, weil sämtliche Sachbearbeiter in einer Fortbildung mit dem Ziel feststeckten, umfassende Widerspruchsschreiben im Detail begründet zurückweisen zu können? Die Zusicherung, dass von einer Klage abgesehen werden könne, weil das DLZP SH die Arbeit der völlig überlasteten Verwaltungsgerichtsbarkeit gleich mit übernehme und darüber hinaus einen Umzug nach Karlsruhe plane, um in einer Außenstelle die Unterstützung des Bundesverfassungsgerichts voranzutreiben? Am Aschermittwoch ist alles vorbei... der Besoldungskarneval wird nun allerdings zu einer Dauerveranstaltung ausgeweitet.

Prüfer SH

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"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Die von mir hervorgehobene Passage ist wirklich klasse - erwartet man nun in Schleswig-Holstein eine Widerspruchsbegründung auf Höhe eine Klagebegründung? Und wollte man dort dann in eine entsprechend konkrete Auseinandersetzung mit ihr eintreten? Das DLZP SH scheint über sehr viel Zeit zu verfügen, wenn es meinte, in eine umfassende Auseinandersetzung mit einer umfassenden Widerspruchsbegründung eintreten zu wollen. Das sollte man ggf. im nächsten Winter mal ausprobieren und auf Grundlage der Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren einen umfassenden Nachweis des vielfach evident sachwidrigen Gesetzes im Widerspruchsschreiben antreten. Schleswig-Holstein mausert sich offensichtlich mehr und mehr zu einer Karnevalshochburg.

Was folgt nun als nächste Maßnahme: Die Mitteilung, dass man derzeit leider keine Zeit finde, um die Besoldung zu überweisen, weil sämtliche Sachbearbeiter in einer Fortbildung mit dem Ziel feststeckten, umfassende Widerspruchsschreiben im Detail begründet zurückweisen zu können? Die Zusicherung, dass von einer Klage abgesehen werden könne, weil das DLZP SH die Arbeit der völlig überlasteten Verwaltungsgerichtsbarkeit gleich mit übernehme und darüber hinaus einen Umzug nach Karlsruhe plane, um in einer Außenstelle die Unterstützung des Bundesverfassungsgerichts voranzutreiben? Am Aschermittwoch ist alles vorbei... der Besoldungskarneval wird nun allerdings zu einer Dauerveranstaltung ausgeweitet.

Genau das habe ich auch gedacht. Die Leute im DLZP haben echt Humor. Da ich jetzt Bescheid weiß, werde ich denen einen ausufernden Antrag / Widerspruch vorlegen, wie sie ihn noch nie zuvor "erlebt" haben, mit Anhängen und Anlagen in allen Variationen. Wer so einen Käse schreibt, hat hinterher selber Schuld, wenn er sich im Umkehrschluss dann auch mit detaillierteren Widersprüchen auseinandersetzen muss. Das ist echt aufwändig und nervig. 

ursus

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So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Info: Im Übrigen werden keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung des Alimentationsanspruchs aufgestellt, die dem Beamten die Rechtsverfolgung erschweren oder ihn sonst übermäßig belasten. Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. BVerwG (Urt. v. 21.2.2019 – 2 C 50/16 Rn. 27).

NordWest

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Info: Im Übrigen werden keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung des Alimentationsanspruchs aufgestellt, die dem Beamten die Rechtsverfolgung erschweren oder ihn sonst übermäßig belasten. Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. BVerwG (Urt. v. 21.2.2019 – 2 C 50/16 Rn. 27).

Beachte: Es bestreitet nicht das rechtliche Ausreichen einer nicht-ausführlichen Begründung des Widerspruchs, sondern es schreibt nur, dass es es sich dadurch nicht aufgefordert fühlt, seinerseits ausführlicher auf die Widerspruchsablehnung einzugehen.

Das sollte uns völlig egal sein, ich halte es nämlich für einen billigen Versuch der Verwaltung, seine Beamten aufs Glatteis zu führen. Würden wir der Besoldung nicht pauschal und insgesamt widersprechen, sondern Details ausführen, bestünde immer ein Risiko, dass das die Gerichte die Besoldung zwar für angreifbar halten, aber aus anderen als den von uns genannten Gründen, so dass der Widerspruch tatsächlich abgelehnt werden kann. So etwas hat es bei Klagen gegen das gekürzte Weihnachtsgeld auch bereits in der Praxis gegeben. Insofern soll sich das Amt eine ausführliche Begründung gerne sparen, ich für meinen Teil werde mich davon nicht dazu provozieren lassen, mich im Widerspruchsverfahren in Details zu verlieren, sondern Besoldung und Versorgung weiterhin pauschal und damit insgesamt in Frage stellen. Auf eine ausführliche (aber an den Haaren herbeigezogene) Begründung der Widerspruchsablehnung kann ich ohnehin verzichten.


totoughtotame

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Ich habe Mitte Dezember auch einen entsprechenden Widerspruch eingereicht und kann berichten, dass sich bislang schlicht noch gar nichts gehört habe. Noch nicht mal eine Eingangsbestätigung ist erfolgt.

Malkav

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Halli Hallo,

ich bin gerade am formulieren der Klagebegründung und wollte mal die Schwarmintelligenz anzapfen, damit ich keinen Grund für die Verfassungswidrigkeit des SHBesG in seiner aktuellen Form vergesse:

- Missachtung der prozeduralen Anforderungen (u.a. unterbliebene Begründung der Höhe des Abschmelzung des FEZ)

- Fehlerhfte Ermittlung des Grundsicherungsniveaus (Grundlage Regelsätze 2021; fehlerhafte Erfassung der Heizkosten ohne Nutzung des Heizspiegels ohne hinreichende Begründung; keine hinreichende Begründung der Werte für Bildung & Teilhabe; Keine Berücksichtigung der Heizkostenzuschüsse für Wohngeldempfänger 2022; Fehlerhafter Wert für den Rundfunkbeitrag)

- Unzulässige Verweisung von Beamten auf Sozialleistungen in Form der Befreiung von Kita-Beiträgen auf Antrag bei Nachweis der Bedürftigkeit analog zum SGB VIII

- Unzulässigkeit der Streichung der Besoldugnsgruppe A 5 wegen mangelnder Begründung und auch Begründbarkeit

- Ausdrückliche "Einpreisung" der Arbeitsplatzsicherheit entgegen der Rechtsprechung des VGH Kassel

- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Streichung der ersten Erfahrungsstufen nur in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7

- Verfassungswidrigkeit des § 45a SHBesG (Familienergänzungszuschlag unter Anrechnung der weiteren Einkommen des Beamten und des Partners inkl. Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung)

- nahezu vollständige Einebnung der Höhe der gewährten Gesamtbesoldung A 6 bis A 9 bei identischer Konstellation (verheirateter Alleinverdiener ohne weitere Einkünfte mit zwei Kindern; Berufsanfänger)

Sonst noch was vergessen? Die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur Prozeduralisierungspflicht wäre auch noch einzuarbeiten.

SwenTanortsch

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Das hört sich gut an, Malkav - auf die Schnelle denke ich, dass Du alle wesentlichen Punkte gegriffen hast; und zugleich dürfte es in Anbetracht der vielen evidenten Sachwidrigkeiten auch kaum darauf ankommen, dass ggf. noch eine weitere Sachwidrigkeit übersehen worden ist.

Wenn Du fertig bist, kannst Du mir die Schrift gerne zusenden. Ich schaue dann noch einmal drüber.

Weiterhin alles Gute!

Ozymandias

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Klingt gut, die Formalia aber nicht vergessen. Die Begründung kann immer ergänzt werden.

Richtiger Rechtsträger als Beklagter, Datum, Unterschrift etc dann am besten per Einwurfeinschreiben versenden.