So, hier mal der genaue Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr XY,
aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender
W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:
1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.
Begründung:
Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.
Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.
Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.
§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.
Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.
Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.
Rechtsbehelfbelehrung
Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.