Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums - Stufenlaufzeit
snowgi:
Vielen Dank für eure Antworten. So langsam macht es klick bei mir.
Es gab weder eine organisatorische noch andere Änderung durch die sich der Umfang der selbständigen Leistungen erhöht hat.
Isie:
Hast du die Entscheidung der externen Stelle vorliegen? Vielleicht kannst du daraus erkennen, ab welchem Zeitpunkt alle Merkmale der EG 9a erfüllt sind. Entscheidend ist aber, ab welchem Zeitpunkt dir die Tätigkeit, die diese Merkmale erfüllt, vom Arbeitgeber übertragen wurde. Falls dir die Tätigkeit lediglich von einem dazu nicht berechtigten Vorgesetzten übertragen wurde, ist das keine wirksame Übertragung.
Natale90:
Hallo,
ich bin relativ neu hier und würde mich hier in die Diskussion nur kurz einklinken, weil ich denke dass das Thema relativ gut zu meinem passt. Wenn es nicht so ist, bitte lasst es mich gerne wissen.
Aufgrund der neuen Tarifverhandlungen / Abschlüsse im SuE Tarif wurden Mitarbeiter mit gFab Ausbildung (die zum Teil bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurde) in die S8a höhergruppiert. Jetzt wurde gleichzeitig diesen Mitarbeitern auch mitgeteilt, dass die bereits erworbene Stufenlaufzeit (stufengleiche Höhergrupiierung) auf 0 gesetzt wird und die Jahreszählung neu beginnt.
Ich bin leider auch nicht wirklich fit mit dem Tarifvertrag, §17 gibt dies ja eigentlich so vor, aber wenn ich es richtig verstehe handelt es sich doch auch hierbei nicht um eine bzw mehrere neu übertragene Tätigkeiten weil sich eigentlich in der Hinsicht noch nichts geändert hat?
Der neue Tarifabschluss gibt dazu auch leider im Internet nicht viel her bisher.
Wäre um jede Info dazu dankbar.
Viele Grüße
JesuisSVA:
§ 17 Abs. 4 TVÖD hat keinen Bezug zu Tätigkeiten.
PiA:
In § 17 Abs. 4a.1 TVÖD (SuE-Version) steht die stufengleiche Höhergruppierung in der C-Tabelle; ich vermute, dass Natale90 das gemeint hat.
Die Frage ist, ob es sich um einen Bewertungsirrtum handelt - m.E. nicht, weil die Eingruppierung bis zur Tarifeinigung ja insoweit korrekt war.
Wenn nein, dann keine Rückwirkung und damit (grds.) Neubeginn der Stufenlaufzeit mit stufengleicher Höhergruppierung.
Die Frage ist, ob die Höhergruppierung zwingend erfolgen muss oder ob auch da ein Antragsrechts wie lt. Redaktions"zwischen"ergebnis (verdi hat da per 01.09. etwas veröffentlich) wohl bei den Höhergruppierungen von S11b nach S12 vereinbart wird.
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