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[SN] Verbeamtung in h. D. mit nicht-konsekutiven Master?

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IchScholzeJetzt:

--- Zitat von: WasDennNun am 25.09.2022 14:29 ---Ich denke die meisten solcher Master sind halt nicht für die jeweilige Laufbahn geeignet und fallen deswegen raus.

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Was ist denn unter „geeignet“ zu verstehen? Also ich meine hier keinen MBA, der den Zugang zum technischen h. Dienst eröffnen soll.


--- Zitat von: calmac am 25.09.2022 14:10 ---Insofern er anerkannt wird!

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Anerkannt von? Der Master ist akkreditiert und lt. Beschlüsse der IMK und KMK eröffnen FH-Master den Zugang zu Laufbahnen des h. D. Wer müsste denn da noch etwas anerkennen?

Max:
In welchem Fach ist denn der Master? Gibt es eine passende  Laufbahnausbildung/Referendariat? Ohne das scheiterst du an der hauptberuflichen Tätigkeit da der TVL dem entgegenstehen wird.

Du vergisst auch,  dass eine theoretische Möglichkeit nicht gleichbedeutend mit der "Anerkennung" durch die Auswählenden ist.
Ein FH Master mag beispielsweise den Zugang zum hD ermöglichen,  aber unser Amt würde solche Bewerber nicht auswählen, auch nicht als Tarifbeschäftigte für die höheren Stellen.

clarion:
Wenn ihr Euch das noch leisten könnt.

Unser Amt verbeamtet auch Masterabsolventen, die an Hochschule für angewandte... studiert haben.  Allerdings werden bei uns nur konsekutive Master akzeptiert.

Hain:

--- Zitat von: IchScholzeJetzt am 25.09.2022 15:02 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 25.09.2022 14:29 ---Ich denke die meisten solcher Master sind halt nicht für die jeweilige Laufbahn geeignet und fallen deswegen raus.

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Was ist denn unter „geeignet“ zu verstehen? Also ich meine hier keinen MBA, der den Zugang zum technischen h. Dienst eröffnen soll.


--- Zitat von: calmac am 25.09.2022 14:10 ---Insofern er anerkannt wird!

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Anerkannt von? Der Master ist akkreditiert und lt. Beschlüsse der IMK und KMK eröffnen FH-Master den Zugang zu Laufbahnen des h. D. Wer müsste denn da noch etwas anerkennen?

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Ich bin nicht aus Sachsen, aber wenn ich § 3 der Laufbahnverordnung lese, ist es in Sachsen wie in anderen Bundesländern auch: Der Hochschulabschluss muss zu einer Fachrichtung passen. Und ob der Studiengang unmittelbar zu einer Laufbahnbefähigung führt, entscheiden die zuständigen Staatsministerien (§ 10 der Laufbahnverordnung).

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