Vielen lieben Dank für eure Antworten!
Diese Irrelevanz der Tätigkeitsmerkmale der resultierenden niederen Eingruppierung kann ich wohl akzeptieren, würde es aber auch gerne verstehen. Gibt es dazu ein Urteil oder Kommentartext?
Weil eigentlich bedeutet es, dass wenn ich eine Person dringend einstellen möchte, die die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt schreib ich in dem Entgeltbereich eine Gruppe höher aus z.b. E13 und kann dann über die Vorbemerkungen den "nicht umfassend qualifizierten Menschen" in die E12 einstellen. War das der die Absicht der Tarifparteien?
LG
Jürgen
Was soll das heißen, ich schreibe eine Gruppe höher aus?
Du hast Tätigkeiten, die gemacht werden müssen, für die ein Mensch eingestellt werden muss.
Du stellst fest, welche Arbeitsvorgänge das sind und stellst damit fest, in welcher EG diese Tätigkeiten eingruppiert sind.
Soweit klar, oder?
Dann kommt jemand und bekommt diese Tätigkeiten der EGX übertragen.
Soweit auch klar?
Dann stellt man fest, dass die Voraussetzung in der Person von diesem jemand nicht erfüllt ist.
Und dann greift Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4, was bedeutet, das die Person in die EGX-1 eingruppiert ist.
Denn EGX ist ja komplett unabhängig von der Person.