Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Frage zu Eingruppierung(IT) versus Vorbemerkungen des allg. Teil der TV-L EGO
Jürgen23:
Hallo liebes Forum,
ich hätte eine Frage bezüglich einer Eingruppierung und werde bei meiner Recherche nicht wirklich fündig. Vielleicht habt ihr eine Idee?
Es geht um eine Eingruppierung im Bereich der IT TV-L EGO Teil II-11.
Genauer um eine Eingruppierung in die E13. Laut Entgeltordnung wird sowohl für die E13 FG 2 und die E12 FG 1-3 eine dreijährige Berufserfahrung als persönliche Voraussetzung genannt.
Jetzt ist es ja so, dass wenn jemand in die E13 FG 2 eingestellt werden soll und eben nicht die dreijährige Berufserfahrung hat, die Person laut den Vorbemerkungen zum allgemeinen Teil der EGO, "bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert" werden kann/muss - sprich die E12.
Daraus folgt für mich die Frage geht das? Weil in der folgenden E12 ja auch die dreijährige Berufserfahrung gefordert ist, die die Person ja nicht hat.
Oder ist in diesem Fall die Anforderung der dreijährigen Berufserfahrung "aufgebraucht" und eine Eingruppierung in die "niedere" E12 geht?
Ich hab weder in den mir verfügbaren Kommentartexten und auch in der web-Recherche leider nichts dazu gefunden.
Für einen Hinweis oder Vorschlag wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße und sonnige Grüße
Jürgen
JesuisSVA:
Die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale irgendeiner Fallgruppe der niedrigeren Entgeltgruppe ist für die Anwendung der Vorbemerkung völlig irrelevant. Die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe ist eine Rechtsfolge, die davon unabhängig ist.
WasDennNun:
Da die Tätigkeiten ja unabhängig von der Person eingruppiert sind, sind die Tätigkeiten in deinem Fall ja die der EG13.
Bei Besetzung mit einer Person die die Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt, geht es davon ausgehend eine Gruppe runter.
Sonst würde der EG15er der kein wH hat ja auch in der EG12 landen müssen.
Jürgen23:
Vielen lieben Dank für eure Antworten!
Diese Irrelevanz der Tätigkeitsmerkmale der resultierenden niederen Eingruppierung kann ich wohl akzeptieren, würde es aber auch gerne verstehen. Gibt es dazu ein Urteil oder Kommentartext?
Weil eigentlich bedeutet es, dass wenn ich eine Person dringend einstellen möchte, die die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt schreib ich in dem Entgeltbereich eine Gruppe höher aus z.b. E13 und kann dann über die Vorbemerkungen den "nicht umfassend qualifizierten Menschen" in die E12 einstellen. War das der die Absicht der Tarifparteien?
LG
Jürgen
JesuisSVA:
Wenn es am Verständnis der recht simpel formulierten tariflichen Norm fehlt, wie soll da ein Kommentar oder gar ein Urteil helfen? Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 ist doch absolut eindeutig, wer eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht erfüllt, ist in der nächstniedriegeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Weder Ausschreibung noch Einstellung sind tarifliche Regelungsgegenstände. Die Tarifpartner wollten mit dieser Regelung bezwecken, dass jemand, der bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, niedriger eingruppiert ist. Eingruppierung ist ein tariflicher Regelungsgegenstand.
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