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„wissenschaftliche Hochschulbildung“ für E13 angezweifelt
Welanya:
Liebes Forum,
ich suche hier nach Rat zu meinem aktuellen Einstellungsproblem.
Bisher war ich in Niedersachsen als Lehrkraft für ein Fach mit Sek II Lehrbefähigung an einer Gesamtschule angestellt. Ursprünglich habe ich einen Quereinstieg gemacht und mein Masterabschluss wurde nach TV-L als wissenschaftlicher Hochschulabschluss anerkannt.
Nun habe ich das Bundesland gewechselt. Von meiner neuen Behörde habe ich erst mit Einstellung erfahren, dass ich nur E11 erhalten soll, da mein Master nicht einer wissenschaftlichen Hochschulbildung zuzuordnen sei und nur mein BA anerkannt wird (absurderweise habe ich aber auch hier die Prüfungsbefähigung fürs Abi…)
Zu meinem Studium:
Bachelor of Arts an einer Universität (180 ECTS)
Konsekutiver Master of Arts an einer FH (60 ECTS)
Beide akkreditiert nach Deutschem Hochschulrecht.
Durch eine Sonderregelung in der Hochschulverordnung bzw Studienakkreditierungsverordnung (Festgehalten auf Bundesebene und Landesebene beider Länder) sind mir 60 ECTS außerhochschulisch durch bestimmte, berufliche Leistungen anerkannt worden, sodass ich den Master studieren durfte und damit einen vollständigen Abschluss habe.
Die Behörde akzeptiert diesen Master nicht als wissenschaftliche Hochschulbildung, da keine 300 Credits als „studierte Credits“ vorliegen. Damit zitiere ich auch schon die Begründung für die Ablehnung recht wortgenau.
Meine Frage: Darf die Behörde die Abschlüsse überhaupt anzweifeln, da die Universitäten selbst dafür sorgen müssen, dass ihre Abschlüsse der Akkreditierungsverordnung entsprechen?
Hat jemand schon einen ähnlichen Fall erlebt?
Vermutlich wird die Sache vor dem Arbeits- oder Verwaltungsgericht landen, aber vielleicht finde ich doch noch jemanden, der da Erfahrungswerte hat oder mehr weiß.
Ich freu mich über jede Hilfe :-)
JesuisSVA:
Geht es auch bei der neuen Tätigkeit um eine Tätigkeit als Lehrkraft?
Welanya:
Ja, mit gleichem Einsatz wie vorher in Sek I/II.
JesuisSVA:
Der wissenschaftliche Hochschulabschluss im Tarifsinne hat doch für E13 bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen keine Relevanz. Er hat doch für diese nur in Abschnitt 2 Nr. 2 der EntgO-L vor, über den die E13 nicht erreicht werden kann.
calmac:
Liegt eine vollständige Lehrbefähigung vor? Fach?
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