Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
„wissenschaftliche Hochschulbildung“ für E13 angezweifelt
Welanya:
Eine Lehrbefähigung in dem Sinne (zwei Fächer, Lehramtsstudium) nicht, da ich durch einen Quereinstieg nur ein anerkanntes Fach habe. Für das habe ich aber in beiden Bundesländern eine Unterrichts- und Prüfungserlaubnis (Abitur). Nds hat aber auch mal einen Schrieb darüber ausgestellt, dass ich eine Lehrbefähigung für das Fach Kunst habe - wie das auch immer zu verstehen ist.
calmac:
Also entweder liegt eine Lehrbefähigung vor oder nicht: Eine Unterrichts- und Prüfungserlaubnis ist per Definition keine Lehrbefähigung.
Quereinsteiger können in der Theorie durch die NLVO-Bildung eine volle Befähigung erhalten.
War der es direkte Quereinstieg oder der Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst?
Eine vorliegende Lehrbefähigung würde, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Verbeamtung ermöglichen: die "fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen" lägen vor --> Erfüller.
Eine Unterrichts- und Prüfungserlaubnis hingegen nicht --> Nichterfüller.
Bei Nichterfüller kommt eine Eingruppierung in E13 bei den vorliegenden Infos nicht in Betracht. Wenn Niedersachsen eine fehlerhafte Eingruppierung vorgenommen hat, besteht kein Anspruch darauf, diese Eingruppierung im neuen Bundesland geltend zu machen.
Ohne weitere, präzisere Informationen zu erhalten ist es nicht möglich, Unterstützung zu leisten.
Valrak:
Für die voll ausgebildeten Lehrkräfte gibt es KMK-Beschlüsse, dass die Bundesländer ihre Abschlüsse großzügig gegenseitig anerkennen sollen, selbst wenn diese beispielsweise Lehrbefähigungen für Fächer enthalten, die es im neuen Bundesland gar nicht gibt.
Im Bereich der Seiteneinsteiger bzw. Quereinsteiger gibt es diese Beschlüsse (noch) nicht, wodurch jedes Bundesland hier sein eigenes Süppchen kocht.
Da wir hier in Deutschland sind, zählt auch nur das was auf dem Papier steht. Wenn die Hochschulabschlusszeugnisse nur 240 ECTS hergeben, dann wird das Master-Niveau mit mindestens 300 ECTS einfach nicht erreicht. Wenn für die Erlangung des Abschlusses externe Leistungen anerkannt wurden, dann müssten diese durch die Hochschule auch als ECTS-Punkte im Zeugnis ausgewiesen sein.
Wenn ein Bundesland jetzt großzügig ist und den Abschluss als Master anerkennt, ergibt sich daraus keine Verpflichtung für andere Bundesländer, das auch zu tun.
Trotz des hohen Lehrermangels hier in Sachsen, würden wir den Abschluss auch nur dem Bachelor-Niveau zuordnen, möglicherweise ein Fach anerkennen und dann bei Abschnitt 2 Nr. 3 TV-EntgO-L und damit in der E 11 als Einstieg landen.
Über berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen könnte zwar irgendwann auch die E 13 erreicht werden, das würde in der hier geschilderten Fallkonstellation aber mindestens sechs Jahre dauern.
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