Ich habe folgendes dazu gefunden:
Können sich die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich auf eine Freistellung einigen?
Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihr Vertragsverhältnis jederzeit verfügen können, also zum Beispiel ohne weiteres die Aufhebung des Arbeitsvertrags vereinbaren können, ist auch eine Einigung über eine Freistellung, d.h. über den Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Beschäftigungsanspruch im Prinzip immer möglich.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die einvernehmliche Freistellung mit Blick auf eine konkret bevorstehende Freistellungsphase erklärt wird. Die einvernehmliche Freistellung ist daher zulässig, wenn sie für die absehbare Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses, etwa in einem Aufhebungsvertrag, einem Abwicklungsvertrag oder in einem Prozessvergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart wird.
Meine Frage: Ist so etwas auch im TV-L möglich? Kann das der Vorgesetzte entscheiden?
Lt. Betriebsrat wird so etwas nur über Vergleiche im Gericht gemacht.