Hallo,
ich bin nicht vom Fach, aber aus Eigeninteresse drösel ich den Fall gerne mal mit den entsprechenden Rechtsnormen auf... dennoch ist alles ohne Gewähr
Zudem könnte man Ihnen im TVöD-Forum bestimmt eher mit Rat und Info zur Seite stehen
1.
Elterngeld für das 2. Kind:
BEEG -
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html#BJNR274810006BJNE002801119§ 2 Höhe des Elterngeldes
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.
§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit
1.
zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
2.
drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.
Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld sind gem §2 b BEEG die Einkünfte der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, wobei Zeiten des Mutterschutzes und des Bezuges von Elterngeld für ein älteres Kind unberücksichtigt bleiben. Da Sie über den vollen Zeitrahmen Ihrer Elternzeit auch Elterngeld bezogen haben (unter 12 Monate), bleibt die Berechnungsgrundlage zum ersten Elterngeld gleich, allerdings kommt der Geschwisterbonus nach § 2a BEEG obendrauf.
2.
Stufenregelung:
Der §17 TVöD gilt sowohl für Bund wie auch VKA.
TVöD - liegt mir mit Stand Juli 2021 in Papierform vor
§17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
...
(3) ¹Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des §16 (Bund) Abs. 4 und des §16 (VKA) Abs. 3 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
...
²Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. ...
Zusammengefasst: die sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt plus die acht Wochen nach der Geburt werden Ihnen für beide Kinder auf die Stufenlaufzeit angerechnet, die Elternzeit nicht.
Alles Gute!