Autor Thema: [Allg] Wieder schwanger in Elternzeit/Frage zu Elterngeld/Stufen-Laufzeit (E11)  (Read 2226 times)

burnoutWerner

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Hallo Mitstreiter,
habe zwei Fragen.

Erste Frage (reine Frage zum Elterngeld, falls jemand Ahnung hat):
Kind 1 in April 22 geboren - Juni 22 in Elternzeit gegangen (davor 8 Wochen Mutterschutz).
Nun kommt Kind 2 in Mai 23.
Wird die Höhe des Elterngelds für Kind 2 fortgeführt wie bei Kind 1?

Zweite Frage:
Ich bin in Stufe 1 (E11) und habe bis zum ersten Kind 10 Monate der ersten Stufe hinter mir. Beim zweiten Kind gehe ich wieder ca. 6+8 Wochen, also ca. 3 Monate in Mutterschutz, welche m.E. zur Stufen-Laufzeit hinzugerechnet werden müsste? Heißt das, dass ich dann in Stufe 2 komme, obwohl ich eigentlich nicht zwischendurch auf die Arbeit bin?

Wäre Euch dankbar für jede Antwort.
« Last Edit: 09.10.2022 05:16 von Admin2 »
Zeit ist Geld. Deswegen bin ich im öD.
Arbeite sehr gerne von Zuhause aus.
Hobbykampfsportler, sieht man mir aber nicht an.

R Go

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Hallo,

ich bin nicht vom Fach, aber aus Eigeninteresse drösel ich den Fall gerne mal mit den entsprechenden Rechtsnormen auf... dennoch ist alles ohne Gewähr  ;)

Zudem könnte man Ihnen im TVöD-Forum bestimmt eher mit Rat und Info zur Seite stehen  :)

1. Elterngeld für das 2. Kind:

BEEG - https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html#BJNR274810006BJNE002801119
Zitat
§ 2 Höhe des Elterngeldes
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
    nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
    Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

Zitat
§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
Zitat
§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit

1.
    zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
2.
    drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,

wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.

Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld sind gem §2 b BEEG die Einkünfte der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, wobei Zeiten des Mutterschutzes und des Bezuges von Elterngeld für ein älteres Kind unberücksichtigt bleiben. Da Sie über den vollen Zeitrahmen Ihrer Elternzeit auch Elterngeld bezogen haben (unter 12 Monate), bleibt die Berechnungsgrundlage zum ersten Elterngeld gleich, allerdings kommt der Geschwisterbonus nach § 2a BEEG obendrauf.

2. Stufenregelung:

Der §17 TVöD gilt sowohl für Bund wie auch VKA.

TVöD - liegt mir mit Stand Juli 2021 in Papierform vor

Zitat
§17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
...
(3) ¹Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des §16 (Bund) Abs. 4 und des §16 (VKA) Abs. 3 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
...
²Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. ...

Zusammengefasst: die sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt plus die acht Wochen nach der Geburt werden Ihnen für beide Kinder auf die Stufenlaufzeit angerechnet, die Elternzeit nicht.

Alles Gute!


« Last Edit: 07.10.2022 10:45 von R Go »

burnoutWerner

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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich liebe dieses Forum.
Bei der Elterngeldberatung wollten die 120€ für die Beantwortung dieser Frage haben. Wenn Sie sich privat bei mir melden, gebe ich Ihnen Kaffe und Kuchen aus.
Liebe Grüße und schönen WE
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KakPuh

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Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld sind gem §2 b BEEG die Einkünfte der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, wobei Zeiten des Mutterschutzes und des Bezuges von Elterngeld für ein älteres Kind unberücksichtigt bleiben. Da Sie über den vollen Zeitrahmen Ihrer Elternzeit auch Elterngeld bezogen haben (unter 12 Monate), bleibt die Berechnungsgrundlage zum ersten Elterngeld gleich, allerdings kommt der Geschwisterbonus nach § 2a BEEG obendrauf.

Das heißt, es lohnt sich, in der Elternzeit des 1. Kindes das 2. nachzuschieben, weil dann das Vollzeit-Vor-Kinder-Gehalt zählt statt zwischen zwei Kindern eine Teilzeitstelle anzunehmen, nach der man dann weniger Elterngeld bekommen würde?! Gut zu wissen...

Saggse

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Das heißt, es lohnt sich, in der Elternzeit des 1. Kindes das 2. nachzuschieben, weil dann das Vollzeit-Vor-Kinder-Gehalt zählt statt zwischen zwei Kindern eine Teilzeitstelle anzunehmen, nach der man dann weniger Elterngeld bekommen würde?! Gut zu wissen...
Der Mutterschutz für die Geburt des zweiten Kindes muss dafür vor dem ersten Geburtstag des ersten Kindes beginnen - sonst wird es anteilig weniger. Das Zeitfenster, was man da hat, um das voll auszunutzen, ist also relativ klein - grob über den Daumen gepeilt darf der errechnete Geburtstermin für das zweite Kind nicht mehr als ca. 13-14 Monate nach der Geburt des ersten Kindes sein. Das ist sicher machbar, aber viel "Reserve" hat man da nicht.

Die ungünstigste Konstellation ist übrigens, wenn die Mutter zwei Jahre Elternzeit nimmt und im Anschluss der Mutterschutz für das zweite Kind beginnt.