Autor Thema: keine Arbeitsplatzbeschreibung  (Read 2432 times)

SWB

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keine Arbeitsplatzbeschreibung
« am: 07.10.2022 09:47 »
Hallo zusammen,

ich hoffe das Thema wurde hier bislang noch nicht diskutiert. (ich selber habe nichts gefunden)

Meine Stelle wurde neu geschaffen (tvöd VKA), aufgrund der Übernahme von den Stadtwerken.
Allerdings gibt es für meine Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung. Das wurde mir aus der Personalabteilung mitgeteilt.

Geht das überhaupt ? Auch aufgrund meiner aktuellen Eingruppierung, etc.

Danke

JesuisSVA

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #1 am: 07.10.2022 09:50 »
Ja, natürlich.

WasDennNun

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #2 am: 07.10.2022 09:56 »
Wenn keiner dir sagt, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, dann weiß man ja nicht was man machen soll,
also sitzt man rum und wartet darauf, dass die PA einem mitteilt was die auszuübenden Tätigkeiten sind.

aber das ist ein anderes Thema

"Stellen" kann man soviel sinnbefreit schaffen wie man lustig ist.

SWB

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #3 am: 07.10.2022 10:01 »
ok, danke.

Aber wie können die Kollegen dann "einschätzen" in welche EG man eingruppiert wird, wenn die selber nicht wissen, was man für Aufgaben hat. ;D

WasDennNun

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #4 am: 07.10.2022 10:02 »
ok, danke.

Aber wie können die Kollegen dann "einschätzen" in welche EG man eingruppiert wird, wenn die selber nicht wissen, was man für Aufgaben hat. ;D
Würfeln
Raten
Nachbarn gefragt

ist doch nur eine (fehlerhafte) Rechtsmeinung die da vertreten wird.

JesuisSVA

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #5 am: 07.10.2022 10:20 »
Beseht denn überhaupt Grund zur Annahme, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis inhaltlich nicht ausgestaltet hat? Eine fehlende Arbeitsplatzbeschreibung ist ja nichts, was eine dahingehende Vermutung begründen würde.

Rumo1895

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #6 am: 07.10.2022 11:32 »
Besteht nicht nach §2 und §5 NachwG der Anspruch auf eine  "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" ? SWB müsste doch sieben Werktage nach einer entsprechenden Anfrage an den AG eine Niederschrift mit u.a. o.g. Punkt erhalten. Ob diese jetzt ausführlich genug sein muss um daraus die tarifliche Eingruppierung nachvollziehen zu können ist mir nicht klar.

Kat

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #7 am: 07.10.2022 11:35 »
ok, danke.

Aber wie können die Kollegen dann "einschätzen" in welche EG man eingruppiert wird, wenn die selber nicht wissen, was man für Aufgaben hat. ;D

Man wird nicht eingruppiert, man ist eingruppiert je nach dauerhaft übertragener Tätigkeit und irgendwas muss man Euch ja übertragen haben. Wenn nicht,sh. WasDennNun.

JesuisSVA

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #8 am: 07.10.2022 11:36 »
Besteht nicht nach §2 und §5 NachwG der Anspruch auf eine  "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" ? SWB müsste doch sieben Werktage nach einer entsprechenden Anfrage an den AG eine Niederschrift mit u.a. o.g. Punkt erhalten. Ob diese jetzt ausführlich genug sein muss um daraus die tarifliche Eingruppierung nachvollziehen zu können ist mir nicht klar.
Natürlich besteht ein solcher Anspruch. Er wird regelmäßig aber nicht genügen, um daraus eine hinreichend konkrete Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden. Zudem ist ja auch völlig unklar, ob der Fragesteller eine solche nicht bereits erhalten hat.

Lo sa

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Antw:keine Arbeitsplatzbeschreibung
« Antwort #9 am: 07.10.2022 15:06 »
Dann ganz einfach notieren, was man (und wie) am Arbeitsplatz ausübt und sodann von der zuständigen Personalstelle bestätigen lassen, dass das auch die auszuübende Tätigkeit ist.
Wenn sie das dann nicht sein sollte, werden die schon mitteilen müssen, was es denn sonst ist... Der Arbeitgeber konkretisiert mit seinen Weisungen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.

Wenn das erledigt ist, kann man sich auch gleich seine Rechtsmeinung zur zutreffenden Entgeltgruppe bilden.
Bekanntermaßen liegen ja die Arbeitgeber oft genug mit ihrer Meinung zur Eingruppierung falsch. Dies kann man anwaltlich prüfen lassen und ggf. durch Feststellungsklage dann einem Richter überlassen.