Autor Thema: [NW] Ungleichbehandlung Familienzuschläge  (Read 3101 times)

smiteme

  • Gast
[NW] Ungleichbehandlung Familienzuschläge
« am: 07.10.2022 11:25 »
Hallo in die Runde

Bei den neuen Familienzuschläge ist mir aufgefallen, dass die ersten beiden Kinder vom Land nach der Mietstufe des zu alimentieren Beamten berücksichtigt werden, aber ab dem dritten und folgenden Kindern immer die höchsten in NRW geltenden Mietstufe (Mietstufe 6) siehe unten.

Dies geht aus den Gesetzesentwürfen MMD17_14100 (ab dem dritten Kind auf Seite 66 und für die ersten beiden Kinder aus der Gesetzesvorlage MMD17_16324 auf Seite 51 hervor). Die Ausschnitte kopiere ich gleich noch unter die Frage, die ich gerne diskutieren möchte.

Die Frage die ich mir gestellt habe ist, warum hier nicht einheitlich vorgegangen wurde und somit alle Familien mit ein oder zwei Kindern unangemessen benachteiligt wurden. Haltet ihr das für richtig und würde diese ungleichbehandlung überhaupt vor Gericht Bestand haben? Es wurde an keiner Stelle geschrieben warum so unterschiedlich gehandelt wurde.

Bitte nur ernst gemeinte Diskussionen, danke

Hier der Ausschnitt aus der Vorlage MMD17_14100 (Seite 66)

bb) Bedarfe für Unterkunft

Auch die Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten

Buches Sozialgesetzbuch erfolgt entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungs-

gerichts, indem die anzusetzenden Kosten der Unterkunft aus dem Wohngeldrecht abgeleitet
werden und hierbei auf die im maßgeblichen Zeitraum höchste in Nordrhein-Westfalen vorkommende Mietenstufe abgestellt wird.
In seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausdrücklich betont, dass der
Besoldungsgesetzgeber nicht verpflichtet sei, an regionalen Höchstwerten anzuknüpfen, so-
weit Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger von diesen nicht betroffen sind.
Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber frei, den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppen-
bezogen zu erfassen und Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebensverhältnisse am
Wohn- oder Dienstort anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an örtlichen Wohn-
kosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai
2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, Rn. 53).
Von dieser Möglichkeit macht der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der Anpassung der
Alimentation kinderreicher Familien keinen Gebrauch
. Unter Verzicht auf eine mögliche Regi-
onalisierung der familienbezogenen Bezügebestandteile für dritte und weitere Kinder wird
stattdessen unabhängig vom Dienst- oder Wohnort auf die im jeweiligen Jahr höchste in Nord-
rhein-Westfalen vorkommende Mietenstufe abgestellt. Dies ist in den Jahren 2011 bis 2015
die Mietenstufe V und in den Jahren 2016 bis einschließlich 2021 die Mietenstufe VI. In An-
wendung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts wird der auf das dritte und jedes
weitere Kind entfallende Anteil des im jeweiligen Jahr geltenden Miethöchstbetrags nach dem
Wohngeldgesetz für die anzusetzenden Unterkunftskosten herangezogen.

Hier der Ausschnitt aus der Vorlage MMD17_163224 ab Seite 51

cc) Bedarfe für Unterkunft
Die grundsicherungsrechtlichen Bedarfe für Unterkunft nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts berücksichtigt, indem die anzusetzenden Kosten der Unterkunft aus dem Wohn-
geldrecht abgeleitet und nach dem um 10 Prozent erhöhten Höchstbetrag der Mietenstufe des
Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden, der die Gemeinde, in der die Beamtin, der Beamte,
die Richterin oder der Richter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zugeordnet ist (vgl. BVerfG v. 4.
Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a.,Rn. 75)
. Die jeweils zugrunde gelegten Höchstbeträge ergeben
sich aus der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung der Anlage 1 des Wohngeldgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss, der Gesetzgeber sei bei der Be-
messung der Alimentation nicht gehalten, die Ermittlung der Bedarfe sowie die Besoldung an
den regionalen Höchstwerten auszurichten. Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber frei, den
maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen zu erfassen und Besoldungsbestand-
teile an die regionalen Lebensverhältnisse am Wohn- oder Dienstort anzuknüpfen, etwa durch
(Wieder-)Einführung eines an örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags. Mit den
Mietenstufen des Wohngeldgesetzes stehe ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit
(BVerfG v. 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, Rn. 61).
Von dieser Möglichkeit wird mit der Neustrukturierung der Familienzuschläge durch dieses
Gesetz Gebrauch gemacht.
Ab dem 1. Dezember 2022 bemessen sich die Familienzuschläge
unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassung für ein und zwei Kinder unter anderem nach
der Mietenstufe der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Besoldungsempfängerin oder des
Besoldungsempfängers. Für den davorliegenden Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November
2022 wird den Familien mit einem oder zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kin-
dern ein entsprechender regionaler Ergänzungszuschlag gewährt.
« Last Edit: 09.10.2022 05:17 von Admin2 »

LehrerInNRW

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Antw:Ungleichbehandlung Familienzuschläge NRW
« Antwort #1 am: 07.10.2022 21:20 »
Wahrscheinlich liegt es daran, dass die ersten zwei Kinder schon Teil der regulären Besoldung sind und dritte und weitere Kinder komplett aus den Zuschlägen alimentiert werden? Die Besoldung von Kind 1/2 und Kind3/ff. sind zwei paar Schuhe.

Hatten wir aber schon in NRW Besoldung diskutiert. Hätte es kein neues Thema für gebraucht.



smiteme

  • Gast
Antw:Ungleichbehandlung Familienzuschläge NRW
« Antwort #2 am: 07.10.2022 22:05 »
Danke für den Beitrag, auch wenn er etwas kurz war.

Was ich für nicht nachvollziehbar halte ist, dass die Berechnung der Mindestbeträge, bei beiden Varianten fast identisch ist, mit ein paar Ausnahmen und deshalb für mich einen logischen Bruch darstellt.

Getreu dem Motto "wir machen uns die Welt, so wie sie uns gefällt"