Autor Thema: [NW] Familienzuschlag Kind  (Read 2089 times)

Findley

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
[NW] Familienzuschlag Kind
« am: 07.10.2022 16:33 »
Guten Tag,

nach meiner Scheidung (Beamtenehe) erhält meine Ex-Ehefrau für unsere gemeinsame Tochter einen Familienzuschlag, da das Kindergeld über ihren Dienstherren mit dem Gehalt ausgezahlt wird.
Soweit unproblematisch.

Im Jahr 2021 hat sie ein zweites Kind mit einem anderen Mann bekommen. Sie war dann ca 10 Monate in Elternzeit und hat kein Gehalt bezogen. Folglich hat sie auch keinen Familienzuschlag für unsere gemeinsame Tochter erhalten.
Ist es möglich, dass ich für die Zeit der Elternzeit diesen Zuschlag erhalte?
Seitens der Personalbetreuung wurde dies abgelehnt, da ich nicht das Kindergeld ausgezahlt bekommen habe.

Vielen Dank

« Last Edit: 09.10.2022 05:15 von Admin2 »

MNJ2019

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 14
Antw:Familienzuschlag Kind
« Antwort #1 am: 08.10.2022 03:19 »
Hallo,

der kindbezogene Anteil des Familienzuschlags (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2) ist Ihnen während der Elternzeit gem. § 40 Abs. 3 BBesG zu zahlen. Die Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 BBesG findet während der Elternzeit keine Anwendung, wenn Ihre Ex-Ehefrau - wie geschildert - keine Besoldung erhalten hat.

MNJ2019

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 14
Antw:Familienzuschlag Kind
« Antwort #2 am: 08.10.2022 03:27 »
Nachtrag: Habe leider jetzt erst gesehen, dass ich im Länderforum war, da passen natürlich die §§ des BBesG nicht. Die Regelungen bzgl. des kindbezogenen FZ sind aber meines Wissens in allen Bundesländern ähnlich.
Wenn Sie mir das Bundesland nennen, liefere ich die korrekten Fundstellen nach.

Findley

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Familienzuschlag Kind
« Antwort #3 am: 08.10.2022 11:22 »
Vielen Dank, für die schnelle Antwort.
Es geht um NRW.

MNJ2019

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 14
Antw:Familienzuschlag Kind
« Antwort #4 am: 08.10.2022 22:41 »
Im LBesG NRW ist der kindbezogene Familienzuschlag für Ihren Fall in § 43 Abs. 3 geregelt. Die Konkurrenzregel findet sich in § 43 Abs. 5 LBesG NRW.