Autor Thema: Gesamter oder nur anteiliger Urlaubsanspruch - Sonderurlaub ...?  (Read 1406 times)

tamy

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Hallöchen,

ich fing am 11.4.22 mit der Arbeit an und da ich die Probezeit nächste Woche abgeleistet habe, wollte ich Urlaub einreichen. Hab mich damit tatsächlich nie vorher mit beschäftigt. Ich hätte zwar Urlaub nehmen können und dürfen seitens Vorgesetztem und Kollegen, wollte ich aber in der Probezeit eben nicht.

Jetzt ist mir grad zu Hause im HO aufgefallen (ja, ich darf auch dummerweise am WE im HO arbeiten! Um die Zeit hab ich auch mal Ruhe zu Hause! ;-), dass, zumindest aktuell, 20 Urlaubstage im Abrechnungsprogramm stehen.

Wenn ich also richtig rechne, könnten das Urlaubstage für ab Mai 2022 bis einschließlich Dezember 2022 sein. Also 30 Urlaubstage / 12 Monate = 2,5 Urlaubstage/Monat * 8 volle Monate = 20 Urlaubstage.

Demnach gilt für den April 2022 auch kein anteiliger Urlaubsanspruch bis Ende 2022?

Was ist aber nun bitte mit dem Sonderurlaub bzgl. meiner Schwerbehinderung, über die die Personalabteilung Bescheid weiß?

Dafür müssten mir doch bis Ende 2022 anteilig für 8 volle Monate mind. 3 oder sogar 4 Tage zusätzlich zustehen?! 5 Tage Sonderurlaub/Jahr / 12 Monate * 8 volle Monate = 3,33 Tage Sonderurlaub. Rundet man nun aber auf 3 ab oder auf 4 auf?

Dankeschön.

LG

JesuisSVA

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Sofern es sich um eines der Tarifregime des öffentlichen Dienstes handelt, wird in der Urlaubsberechnung auf Monate und nicht auf Kalendermonate abgestellt. Man erwirbt also Urlaubsansprüche nicht für Kalendermonate. Bei einer Einstellung am 11.04.2022 kann im Kalenderjahr 2022 für 8 Monate tariflicher Teilurlaubsanspruch erworben werden. Das ist aber nur bis zum 10.10.22 relevant, weil mit Ablauf des 10.10.22 der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen entsteht. Der Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub folgt dem gesetzlichen Mindesturlaub und entsteht in voller Höhe im gleichen Zeitpunkt.

tamy

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Ja, Tarifregine ÖD.

D. h., am 11.10. besteht Anspruch auf insgesamt 25 Tage? Worauf beruht das, bitte?

JesuisSVA

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§ 4 BUrlG sowie die gefestigte Rechtsprechung des BAG, dass der gesetzliche Zusatzurlaub dem gesetzlichen Mindesturlaub folgt.

tamy

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Na, das ist ja fein. Dann hab ich 5 Tage mehr, als ich bis jetzt verplanen konnte. ;-)