Autor Thema: Überstundenzuschlag  (Read 1721 times)

itseme

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Überstundenzuschlag
« am: 10.10.2022 09:07 »
Guten Morgen Zusammen,

Folgende Daten:
Festanstellung TVöD VKA
39 Std. / Woche
Zusatzvereinbarung Jahresarbeitszeit in Hauptsaison 60 Std. / Woche.

Nun zur Frage:
Bekommen wir den Überstundenzuschlag berechnet auch wenn wir im Hebst / Winter die geleisteten Stunden abfeiern?

§7 Abs. 7 TVöD gibt ja vier Voraussetzungen vor. Und hier trifft meines Erachtens der Punkt bzw. einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung zu.


Vielleicht kann mir das nochmal jemand mit Gewissheit mitteilen.


In diesem Sinnen allen einen ruhigen Wochenstart.

Gruß

JesuisSVA

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Antw:Überstundenzuschlag
« Antwort #1 am: 10.10.2022 09:44 »
Beim "Abfeiern" abgeleisteter Stunden fallen keine Überstundenzuschläge an.

Isie

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Antw:Überstundenzuschlag
« Antwort #2 am: 10.10.2022 10:11 »
@JesuisSVA: Woraus ergibt sich das?

Wenn es sich tatsächlich um Überstunden handelt, stehen Überstundenzuschläge zu. Ob es sich um Überstunden handelt, ist nach § 7 Abs. 7 unter Beachtung der Einschränkungen des § 7 Abs. 8 TVöD zu beurteilen.

Die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich für Überstunden ist tariflich durchaus vorgesehen und kein Ausschlusskriterium für Überstundenzuschläge.

JesuisSVA

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Antw:Überstundenzuschlag
« Antwort #3 am: 10.10.2022 10:39 »
Beim "Abfeiern" entstehen ja überhaupt keine Arbeitsstunden, auf die Zuschläge anfallen könnten. Oder missverstehe ich den Begriff "Abfeiern"? Ich halte dies für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird.

itseme

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Antw:Überstundenzuschlag
« Antwort #4 am: 10.10.2022 11:03 »
Ich kannte mal das System, finde dazu aber nichts Schriftliches.

Mehrarbeitsstunden, die nicht in der laufenden KW abgegolten werden können, werden mit Zuschlag X, zusätzlich zum Abfeiern vergütet.
Mehrarbeitsstunden, die gar nicht abgefeiert werden, werden mit Zuschlag XY vergütet.

Ähnlich dem Feiertagszuschlag 35% mit Freizeitausgleich ; 135% ohne Freizeitausgleich.

Isie

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Antw:Überstundenzuschlag
« Antwort #5 am: 10.10.2022 12:31 »
Ja, so ist es auch bei Überstunden, wobei bei Überstunden ohnehin davon ausgegangen wird, dass sie vorzugsweise durch Freizeitausgleich "abgefeiert" werden.
Fraglich ist nur, ob und inwieweit es tatsächlich Überstunden im Tarifsinne sind. Landläufig wird der Begriff Überstunden für alle denkbaren Varianten verwendet. Ich kenne mich mit den Begriffen in § 7 Abs. 8 TVöD nicht gut genug aus, um anhand der Sachverhaltsschilderung beurteilen zu können, ob und inwieweit es Überstunden sind.