Autor Thema: Ständiger Abwesenheitsvertreter  (Read 4075 times)

Polylux

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Ständiger Abwesenheitsvertreter
« am: 10.10.2022 13:55 »
Guten Tag zusammen,

ein Bekannter ist qua Erläuterung zur Stellenbeschreibung zum Vertreter des Sachgebietsleiters ernannt worden (Nur ein Satz wie: '...durch die dauerhafte Übernahme der Vertetung wird ein höherer Aufwand zuerkannt')
Er soll bei dessen Abwesenheit das Personal führen und Arbeiten einer Besoldungsgruppe A12 BBesG übernehmen.
Selbst ist er in EG 9a TVÖD eingruppiert.
Da die Vertretung in der Stellenbeschreibung nicht in einem Arbeitsvorgang mit den üblichen 10-15% eingeflossen ist, wurde eine Zulage für die Vertretungsdauer von 2 Monaten begehrt.
Diese wurde abgelehnt mit der Begründung, der Bekannte sei ohnehin schon "Ständiger Vertreter bei Abwesenheit".
Der Bekannte wüsste nur zu gern, ob er nun eine Zulage während der (längerfristigen) Vertetung bekommt oder eine eingruppierungsrelevante Änderung der Stellenbeschreibung vorgenommen werden muss.
Was meint ihr?

Glück auf, Polylux

JesuisSVA

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #1 am: 10.10.2022 13:59 »
Stellen und deren Beschreibung sind grundsätzlich nicht eingruppierungsrelevant. Was ließe vermuten, dass eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt werde? Erst danach müsste man sich Gedanken machen, ob es sich um eine nur vorübergehende Übertragung oder eine nicht nur vorübergehende Übertragung handele.

Polylux

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #2 am: 10.10.2022 14:46 »
Leider liegt dem Bekannten keine Stellenbeschreibung des Sachgebietsleiters vor. Lediglich eine Dienstpostenbewertung, aus der keine Tätigkeitsmerkmale hervorgehen.
Eine höherwertige Tätigkeit kann durch nötige umfassende Fachkenntnisse oder Bearbeitung schwieriger Fälle derzeit nur als gegeben betrachtet werden. Die Tätigkeit beider Protagonisten betrifft die beschwerende Seite der Verwaltung bis 25.000 EUR Bußgeld.

Polylux

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #3 am: 10.10.2022 15:00 »
Die Frage, die noch nicht gestellt wurde, ist: gibt eine Regelung des TVÖD die Möglichkeit zur Auslegung einer Vertretung oder ist hier der §14 TVÖD allein heranzuziehen? Es wird ja ohne weitere Aufforderung erwartet, dass der Bekannte die Vertretung bei Abwesenheit des SGL wahrnimmt. Eine Übertragung findet nicht jedesmal statt.
Gibt es überhaupt den ständigen Abwesenheitsvertreter?


ITheini

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #4 am: 12.10.2022 09:20 »
Ja es gibt einen ständigen Vertreter. Der wird in der Regel nicht immer neu benannt. Allerdings ist es im TVöD so, dass eine ständige Abwesenheitsvertretung NICHT zu einer Berücksichtigung bei der Stellenbemessung bedeutet, d.h. man macht es "für lau".

JesuisSVA

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #5 am: 12.10.2022 09:27 »
Der TVÖD regelt keine "Stellenbemessung". Er regelt aber die Eingruppierung und wenn eine Abwesenheitsvertretung bei der auszuübenden Tätigkeit vorgesehen ist, dann ist sie entsprechend auch bei der Eingruppierung im planmäßigen Umfang berücksichtigt.

ITheini

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #6 am: 12.10.2022 10:45 »
Gut. Dennoch führt eine solche dann in der Regel nicht zu einer höheren EG, da der Umfang dazu zu gering ist.  Die Abwesenheitsvertretung beläuft sich ja nun mal in der Regel auf nicht mehr als 6 Wochen im Jahr. Besser? :)

Allerdings ist es umstritten, ob es eine reine "Abwesenheitsvertretung", überhaupt gibt. Entweder man ist Stellvertreter oder man ist es nicht.

JesuisSVA

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #7 am: 12.10.2022 10:51 »
Die planmäßige Abwesenheitsvertretung beträgt, wenn sie vollzeitig auszuüben ist, ca. 13 Prozent (3/23). Wenn diese 13 % zu einer höheren Entgeltgruppe führen, tun sie das. Wenn nicht, dann nicht.

ITheini

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #8 am: 12.10.2022 11:05 »
Das es hierfür tatsächlich eine feste Rechengröße gibt, wusste ich nicht. Danke dafür!

JesuisSVA

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #9 am: 12.10.2022 11:08 »
Sie ergibt sich aus der Annahme, die Du ja auch selbst getroffen hast: Der Umfang der planmäßigen Vertretung beträgt sechs Wochen, die der zu Vertretende Jahresurlaub hat. Man selbst hat auch sechs Wochen Urlaub, 52 Wochen hat das Jahr. Dementsprechend muss man bei vollzeitiger Vertretung sechs Wochen der 46 Arbeitswochen aufwenden. Das sind 6/46 oder gekürzt 3/23.

Polylux

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #10 am: 12.10.2022 15:21 »
Die planmäßige Abwesenheitsvertretung beträgt, wenn sie vollzeitig auszuüben ist, ca. 13 Prozent (3/23). Wenn diese 13 % zu einer höheren Entgeltgruppe führen, tun sie das. Wenn nicht, dann nicht.


Danke!
Gibt es Rechtsprechung zu dieser Betrachtung, in der ausdrücklich nicht von einem An- und Abwesenheitsvertreter gesprochen wird?
Die 13% müssen dann in einem separaten Arbeitsvorgang in die Stellenbeschreibung einfließen?
Es sei dahingestellt, ob diese damit eingruppierungsrelevant sind oder nicht...

JesuisSVA

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #11 am: 12.10.2022 15:31 »
Mir ist keine bekannt. Man streitet selten über das offensichtliche. Es kommt ja auch keiner auf die Idee, beim Bilanzbuchhalter die Erstellung des Jahresabschlusses nicht zu berücksichtigen, bloß weil das nur ein paar Wochen im Jahr sind. Ob die Vertretungstätigkeit in Gänze oder in Teilen ein eigener Arbeitsvorgang sind, wäre durch eine entsprechende Betrachtung zu prüfen und hängt auch von der Natur der eigenen Tätigkeit und der vertretenen Tätigkeit ab.

ITheini

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #12 am: 12.10.2022 15:39 »
Bei uns findet das tatsächlich soweit mir bekannt ist keine Berücksichtigung. Dies wird auch damit begründet, da es ja keine "vollwertige" Vertretung sei, sondern nur "bei besonders dringenden fachlichen Angelegenheiten". Urlaubsplanung bzw. -bewilligung etc. macht der Vertreter nicht, sondern der Vorgesetzte des jeweiligen Abwesenden. Man ist also nur ein "Kümmerer" (das der Laden weiter läuft) statt "richtiger" Vertreter; man wird aber so genannt.

JesuisSVA

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Antw:Ständiger Abwesenheitsvertreter
« Antwort #13 am: 12.10.2022 15:42 »
Aber auch solche Tätigkeiten sind doch Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit und in dem Umfang, in dem sie planmäßig anfallen, zu berücksichtigen. Gem. § 12 TVÖD ist die gesamte auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Woraus sollte sich ergeben, dass dieser oder jener Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sei?