Autor Thema: Steuer: Pflichtveranlagung wegen §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG - Steuerbescheinigung  (Read 2077 times)

Sollinger

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Ist eine etwas spezielle Frage, aber vielleicht kennt jemand die Antwort:

Mein Finanzamt sagt, ich hätte Abgabepflicht Einkommensteuererklärung nach §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.
Meine Besoldungsstelle hätte die Mindestvorsorgepauschale PKV-Beiträge gemeldet (Feld 28 Lohnsteuerbescheinigung).

Um von der Pflicht zur Abgabe entbunden zu werden, also künftig freiwillige Abgabe, wäre es erforderlich die tatsächlich gezahlten PKV-Beiträge aufzuschlüsseln nach Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dies könnte dadurch erreicht werden, indem man der Besoldungsstelle die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. EStG der Krankenversicherung vorlegt. Sie darf eben keine Mindestvorsorgepauschale melden.

Allerdings habe ich diese Bescheinigung der Besoldungsstelle jedes Jahr vorgelegt und diese hat den Erhalt auch bestätigt. Bei Nachfrage bei der Besoldungsstelle war die Antwort die Eintragung im Feld 28 sei richtig und sie wüssten nicht was Finanzamt möchte.

Miteinander sprechen wollen beide Stellen nicht ("ist nicht meine Aufgabe").
Wie bekomme ich die Pflichtveranlagung vom Eis, denn ich möchte nun nicht die nächsten 30 Jahre pflichtveranlagt werden?







Sollinger

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Oder habt ihr alle Pflichtveranlagungen und müsst abgeben?
Das Problem müssten doch alle Bundesbeamte mit PKV haben?!

BeuteZoellner

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Welcher Betrag ist denn in Zeile 28 bei Ihnen eigetragen?

Sollinger

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Zeile 28 lautet bei mir:

"Beiträge zur privaten KV und Pflicht-PV (ggf. Mindestvorsorgepauschale)"

Betrag ändert sich jedes Jahr je nach Beitragserhöhung, aber z.B. 2.806,92 EUR.


Gemäß Finanzamt (so habe ich es verstanden) müsste der Betrag aufgeschlüsselt sein (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Da er es nicht ist, ist das Mindestvorsorgepauschale. Und mit der gibts dann Pflichtveranlagung.

Finanzamt meint vielleicht macht die Besoldung das ja korrekt und es handelt sich nicht um die Mindestvorsorgepauschale, sondern um die tatsächlich geleisteten Beiträge gemäß der Vorsorgebescheinigung §10 Abs.1 Nr. 3 EStG. In dem Fall wäre die Meldung der Besoldungsstelle allerdings falsch.
(ich habe so verstanden, weil eben Feld 28 eingetragen wurde, anstatt das ordungsgemäß aufzuschlüsseln).


Festsetzer

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Hallo Sollinger,

§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG kommt m.M. nach nur in Betracht, wenn die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Pauschale größer ist als die tatsächlich abzugsfähigen Aufwendungen für private KV + PV nach §10 EStG. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt dabei 12 % des Arbeitslohns, max. 1900 Euro für Stkl. I, II, IV, V, VI und max. 3000 Euro in Steuerklasse III.

Welche Steuerklasse hast du?

Solltest du Steuerklasse III oder V haben, bist du sowieso verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung.

Solltest du eine andere Steuerklasse haben, dann würde ich vermuten, dass die Beiträge in Zeile 28 die tatsächlich als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beiträge sind, diese liegen auch dem Finanzamt elektronisch vor. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach der genannten Vorschrift wäre dann für mich unverständlich.

Edit:

Oder habt ihr alle Pflichtveranlagungen und müsst abgeben?
Das Problem müssten doch alle Bundesbeamte mit PKV haben?!

Das Problem haben nicht alle Bundesbeamte, sondern diejenigen, welche im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigen lassen, aber tatsächlich geringere Beiträge für KV und PV leisten, z.B. Anwärter.
« Last Edit: 11.10.2022 14:07 von Festsetzer »

Sollinger

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Ich bin Steuerklasse I.

Ich zahle jedes Jahr deutlich mehr als 1.900 EUR für meine PKV (und stehen entsprechend auch größere Beträge in Feld 28).

Festsetzer

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Ich bin Steuerklasse I.

Ich zahle jedes Jahr deutlich mehr als 1.900 EUR für meine PKV (und stehen entsprechend auch größere Beträge in Feld 28).

Manche schicken diese Bescheinigung nicht an die Besoldungsstelle und lassen die tatsächlichen Beträge erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen um eine Erstattung zu erhalten.

Für mich sieht es so aus, als hätte die Besoldungsstelle auch die entsprechenden Beiträge lt. Bescheinigung berücksichtigt. Warum dann jetzt das FA eine Steuererklärung will verstehe ich nicht so recht. Evtl. fehlen Informationen zum Sachverhalt.
Dem FA liegen die tatsächlichen Beiträge der KV+PV elektronisch vor, diese kann das FA mit den Beträgen laut elektronischer LStB abgleichen und diese werden von der Versicherung auch aufgeschlüsselt übermittelt. Eventuell lag bei Ihnen auch eine relativ hohe Beitragsrückerstattung im zu betrachtenden Jahr vor, welche die Sonderausgaben mindert aber im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wurde?
Falls nicht und Sie tatsächlich unbedingt keine Steuererklärung abgeben möchten, könnten Sie nochmals mit dem FA sprechen und sich am besten mit einem Mitarbeiter in der für Sie zuständigen Veranlagungsstelle verbinden lassen und nochmals nachfragen. Andernfalls gilt auch, wer durch das FA zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird ist auch verpflichtet zur Abgabe dieser.

Asperatus

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Möglicherweise hat die Bescheinigung einen höheren Betrag ausgewiesen, als später von der Versicherung elektronisch als tatsächliche Aufwendungen gemeldet wurden.

In dem Falle besteht die von dir genannte Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, weil mehr steuermindernde Ausgaben erklärt wurden, als es tatsächlich gab.

Ob die Eintragungen von der Besoldungsstelle richtig waren, kannst du sehen, indem du die von dir eingereichte Bescheinigung mit der Lohnsteuerbescheinigung vergleichst. So wäre schon mal eine Fehlerquelle ausgeschlossen.

Normalerweise gibt es zwei Bescheinigungen, für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zeile 28 ist aber nur eine gemeinsame Summe.

Das Problem haben nicht alle Bundesbeamte, sondern diejenigen, welche im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigen lassen, aber tatsächlich geringere Beiträge für KV und PV leisten, z.B. Anwärter.

Hier sollte kein Problem bestehen. Es ist, wie der Name sagt, eine Pauschale. Wenn weniger Vorsorgeaufwendungen hat, hat Glück. Der Finanzamt berechnet die Steuer so, als wenn man Aufwendungen in Höhe der Pauschale gehabt hätte. So ist es auch beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Sollinger

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Danke schonmal für die Antworten.
Waren durchaus erhellend fürs bessere Verständnis.

So wie ich das verstanden habe (nach mehrmaliger Rücksprache), scheint sich das Finanzamt an Zeile 28 zu stören = ausgefüllt = Veranlagungspflicht. Während Besoldungsstelle sagt das ist richtig so und will nichts anders machen.

Ich versuche jetzt noch herauszuknobeln, ob eine befüllte Zeile 28 tatsächlich Veranlagungspflicht auslöst und falls das so ist, ob ich Besoldungsstelle verpflichten kann das aufzudröseln bzw. andere Felder zu befüllen.


Festsetzer

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Hier sollte kein Problem bestehen. Es ist, wie der Name sagt, eine Pauschale. Wenn weniger Vorsorgeaufwendungen hat, hat Glück. Der Finanzamt berechnet die Steuer so, als wenn man Aufwendungen in Höhe der Pauschale gehabt hätte. So ist es auch beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Ich bin mir ziemlich sicher das für Anwärter genau dieses Problem besteht. Du vergleichst einen "Pauschbetrag" mit einer "Pauschale", der mit dem "Arbeitnehmer-Pauschbetrag" (9a EStG) vergleichbare "Pauschbetrag" für Sonderausgaben wäre wohl eher § 10c EStG. Die Pauschbeträge kommen zum Ansatz wenn für die in den §§ genannten Aufwendungen keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen wurden. Gleichzeitig werden diese Pauschbeträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Die Pauschale nach §39b Abs. 2 S.5 Nr. 3 wirkt sich nur im Lohnsteuerabzugsverfahren aus. Also im Rahmen der Ermittlung der Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen.
§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG sagt dann doch aus, dass wenn die "Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen" nach §10... EStG eine Veranlagung durchgeführt wird und damit die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht.

Gerade bei Anwärtern ist die Pauschale oftmals höher als die tatsächlichen Aufwendungen und ich würde behaupten, dass ein Großteil die Bescheinigung über die Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen eben ihrer Besoldungsstelle nicht zuschickt und deswegen die zu hohe Pauschale im Abzugsverfahren berücksichtigt wird.

MNJ2019

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Zu den Ausführungen von Festsetzer möchte ich noch ergänzen: Es ist egal, ob von den angesprochenen Anwärtern mit Vorsorgeaufwendungen unterhalb der Pauschale die Bescheinigung beim Dienstherrn eingereicht wird oder nicht. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist immer mindestens die Pauschale anzusetzen. 
Zur Ausgangsfrage: Ich kann mir auch nicht erklären, was das Finanzamt will. Es wurde offensichtlich nicht die Pauschale angesetzt, sonst hätten in der LSB  bei Steuerklasse I 1.900 € stehen müssen.
Es gibt keine andere Zeile als Zeile 28 in der LSB, wo die Vorsorgeaufwendungen für die private KV/PV - alternativ die Vorsorgepauschale - eingetragen werden können. Es kann also auch nichts getrennt bescheinigt werden.
Ist auch nachzulesen im Rundschreiben des BMF vom 09.09.2019 zur Ausstellung von elektronischen LSB ab 2020.

Asperatus

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So wie ich das verstanden habe (nach mehrmaliger Rücksprache), scheint sich das Finanzamt an Zeile 28 zu stören = ausgefüllt = Veranlagungspflicht.

Eine Eintragung in Zeile 28 löst keine automatische Veranlagungspflicht aus. Die Veranlagungspflicht besteht, wenn die dortige Eintragung höher ist als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen.

@Festsetzer: Kann sein, dass ich mich irre. Im Dickicht des Steuerrechts verheddere ich mich manchmal.