Hallo Sollinger,
§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG kommt m.M. nach nur in Betracht, wenn die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Pauschale größer ist als die tatsächlich abzugsfähigen Aufwendungen für private KV + PV nach §10 EStG. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt dabei 12 % des Arbeitslohns, max. 1900 Euro für Stkl. I, II, IV, V, VI und max. 3000 Euro in Steuerklasse III.
Welche Steuerklasse hast du?
Solltest du Steuerklasse III oder V haben, bist du sowieso verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung.
Solltest du eine andere Steuerklasse haben, dann würde ich vermuten, dass die Beiträge in Zeile 28 die tatsächlich als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beiträge sind, diese liegen auch dem Finanzamt elektronisch vor. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach der genannten Vorschrift wäre dann für mich unverständlich.
Edit:
Oder habt ihr alle Pflichtveranlagungen und müsst abgeben?
Das Problem müssten doch alle Bundesbeamte mit PKV haben?!
Das Problem haben nicht alle Bundesbeamte, sondern diejenigen, welche im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigen lassen, aber tatsächlich geringere Beiträge für KV und PV leisten, z.B. Anwärter.