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Zulage oder doch Höhergruppierung?

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Heike32:
Hallo zusammen,

ich bin aktuell in EG 6. Mein Kollege übt höherwertige Tätigkeiten aus und ist daher in EG 9 eingruppiert. Er verlässt das Amt zum 28.02.2023.

Ich soll seinen gesamten Aufgabenbereich übernehmen und werde jetzt schon nach und nach in die Themen eingearbeitet. Ab dem 01.03.2022 bin ich dann also sein Nachfolger erhalte dafür die Zulage zu EG 9.

Ist die Zulage richtig? Das wäre nach meiner Auffassung doch nur korrekt, wenn ich den Kollege temporär vertreten würde, beispielsweise weil er vorübergehend in einem anderen Bereich eingesetzt ist. Oder meine neuen Aufgaben nur für einen bestimmten Zeitraum anfallen. Das ist aber beides nicht der Fall. Somit müsste ich doch eigentlich in EG 9 eingruppiert werden, oder?

Und nochmal eine Frage bezüglich der Zulage. Warum ist diese geringer, je höher die Entgeltgruppe ist?
Würde ich die Zulage für EG 9 bekommen, wären das 103 € brutto pro Monat. Bekomme ich stattdessen die Zulage für EG 8, wären das 117 €.

Das macht doch keinen Sinn. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

JesuisSVA:
Es gibt keine „EG 9“.

Heike32:

--- Zitat von: JesuisSVA am 11.10.2022 16:51 ---Es gibt keine „EG 9“.

--- End quote ---

Oh Verzeihung, es handelt sich um die „EG 9a“. Aber ob a oder b macht ja in dem Fall keinen Unterschied.

Isie:
Wenn dein Arbeitgeber dir die Tätigkeit nur vorübergehend überträgt, bekommst du eine Zulage. Wenn er sie dir dauerhaft überträgt, bist du ab der Übertragung höhergruppiert. Voraussetzung für eine Höhergruppierung nach EG 9a oder 9b ist, dass die Tätigkeit laut Entgeltordnung entsprechend bewertet ist. Welcher Stufe du zugeordnet wirst, richtet sich danach, in welcher Stufe du jetzt bist. Von dort aus musst du in jeder folgenden Entgeltgruppe die Stufe ermitteln, der du zugeordnet würdest. Das war vermutlich dein Denkfehler, dass du das nicht gemacht hast, sondern direkt von deiner alten Entgeltgruppe in die neue Entgeltgruppe gesprungen bist.

JesuisSVA:

--- Zitat von: Heike32 am 11.10.2022 18:01 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 11.10.2022 16:51 ---Es gibt keine „EG 9“.

--- End quote ---

Oh Verzeihung, es handelt sich um die „EG 9a“. Aber ob a oder b macht ja in dem Fall keinen Unterschied.

--- End quote ---
Deine Frage nahm u.a. Bezug zur Höhe der Zulage bei nur vorübergehender Übertragung. Diese bemisst sich bei allen im Sachverhalt denkbaren Konstellationen aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. Da sich die Tabellenentgelte von E9a und E9b unterscheiden, ist dies sehr wohl relevant.

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