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Beteiligung Personalrat

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AndreasHL:
Hallo,

Landesbehörde: in einer Dienstbesprechung verkündet der Abteilungsleiter, dass es ab sofort eine Urlaubregelung gibt. Bisher hat man sich unter den Kolleginnen und Kollegen abgesprochen, und alles war  -mehr oder weniger- gut.

Nun wird u. a. zwingend vorgeschrieben, dass 50 Prozent der Mitarbeiter anwesend sein müssen, auch z. B. während der Feiertage (Weihnachten - Sylvester).

a) Es gibt hierzu keine Dienstanweisung, nur das Protokoll über die Besprechung, in dem diese Regelung schriftlich festgehalten wurde.

Die Mitarbeiter wurden per Mail von den Dezernenten informiert, das Protokoll wurde nicht bekannt gegeben.

b) Der Personalrat ist nicht beteiligt worden.

Wie kann der Personalrat gegen diese Entscheidung vorgehen? Für mich ist die Mitteilung über die Regelung bei Urlaubsvertretung eben nur eine Mitteilung, keine Dienstanweisung.

Viele Grüße

Andreas


Opa:
Ganz sicher, dass es in dieser Landesbehörde keine allgemeine Dienstanweisung gibt, in der die Mindestpräsenz sowie die damit zusammenhängenden Befugnisse der Führungskräfte für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich geregelt sind?

BalBund:
Selbst wenn es keine allgemeine Dienstanweisung gibt, wäre eine Mindestanwesenheitsquote vom Direktionsrecht des Dienstherren gedeckt, wenn nachgewiesen werden kann, dass es dem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb dient.

Die Anforderungshöhe ist dabei niedrig, es reicht schon der Nachweis, dass die Belegschaft wenige Male zu dünn war für einen solchen Betrieb, sei es durch Krankheit oder erhöhten, absehbaren Arbeitsanfall.

Ein Mitbestimmungsrecht des PR vermag ich hier nicht zu erkennen, auch ein Blick in den Haufe TVöD hat mir auf Anhieb keinen solchen Anhaltspunkt geliefert.

BAT:

--- Zitat von: AndreasHL am 12.10.2022 08:01 ---
Nun wird u. a. zwingend vorgeschrieben, dass 50 Prozent der Mitarbeiter anwesend sein müssen, auch z. B. während der Feiertage (Weihnachten - Sylvester).


--- End quote ---

Ernsthaft?

Opa:
@BalBund:Sehe ich auch so, zumal die Personaldisposition zu den Kernaufgaben einer jeden Führungskraft gehört. Der Personalrat kann aber drin sein, sobald im Einzelfall ein Urlaubswunsch abgelehnt wird und die Ablehnung zugunsten eines anderen Mitarbeiters nicht von einer Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung gedeckt ist. Deshalb hat die Frage nach einer allgemeinen Regelung Relevanz.

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