In diesem Fall muss die Dienststelle eine Interessenabwägung vornehmen.
Grundlage für die Veröffentlichung ist §26 BDSG. Dem gegenüber steht dein allgemeines Persönlichkeitsrecht und dein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In der von dir geschilderten Konstellation einer Aufgabenwahrnehmung mit Außenwirkung treten die vorgenannten Rechte regelmäßig dann zurück, wenn die Veröffentlichung für die Aufgabenerledigung erforderlich ist. Soweit die Rechtsprechung im allgemeinen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn wie in deinem Fall weitere schutzwürdige Interessen hinzukommen. Die Abwehr einer Straftat, hier: Stalking, verschiebt die Lage der berechtigten Interessen deutlich in deine Richtung. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Wie diese ausfällt, hängt vom Umfang der veröffentlichtem Daten, dem Zusammenhang zur Straftat (ist dem Stalker dein Arbeitgeber bereits bekannt?) und den alternativen Möglichkeiten zur Sicherstellung der Aufgabenerledigung ab. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber nur die Funktion („Ansprechpartner für xy-Anträge“) veröffentlichen.