Übungsleiterfrribetrag

Begonnen von Lotte, 13.10.2022 19:46

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Lotte

Hallo zusammen,
Ambulanter Pflegedienst Diakonie. Mitarbeiterin ist als geringfügig Beschàftigte Pflegefachkraft angestellt. Voraussetzungen für Übungsleiterpauschale sind gegeben (nicht mehr wie ein 1/3 der Arbeitszeit usw.). Die Mitarbeiterin wird im Dienstplan eingeteilt. Ist das eine abhängige Beschàftigung und darf die Pauschle nicht mehr angewenddt werden. Wie wird das bei euch gehanbt?
Danke

Isie

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Übungsleiterfreibetrag zu berücksichtigen. Ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt oder nicht, ist völlig egal. Wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt - nach Abzug des Übungsleiterfreibetrages, jedoch zuzüglich anteilige monatliche Jahressonderzahlung - die Minijobgrenze nicht überschreitet, handelt es sich um eine entgeltgeringfügige Beschäftigung.

bbdhs

Das ist doch jetzt das dritte mal die gleiche Frage hier???
Man kann jemanden der geringfügig beschäftigt ist nicht zusätzlich (für die gleiche Tätigkeit) die Übungsleiterpauschale zahlen!

JesuisSVA

Die Übungsleiterpauschale ist nichts, was "bezahlt" wird, sondern es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, wie Isie zutreffend erkannt und ausgeführt hat.

DiVO

Zitat von: JesuisSVA in 14.10.2022 08:47
Die Übungsleiterpauschale ist nichts, was "bezahlt" wird, sondern es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, wie Isie zutreffend erkannt und ausgeführt hat.

Nope, ist ein Betrag bis zu dessen Höchstgrenze (derzeit 3.000 Euro p.a.) SV- und steuerfrei Geld gezahlt werden darf, wenn gewissen Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind vereinfacht ausgedrückt: zahlende Stelle ist ein Verein oder anerkannte Kirche, es handelt sich um eine erzieherische oder pflegerische Tätigkeit, die mit weniger als 1/3 der Zeit eines Vollzeitbeschäftigten ausgeübt wird.

Im Bereiche der Kirchen und Diakonie wird dies häufig verwendet, um die Minijobgrenze nach oben zu schieben und Kosten zu sparen. Falls jeder wieder kommt: "aber das ist doch nur Steuerfreibetrag!!1!1!! Da darf kein Geld!!1!" Es darf Geld fließen und es darf genau so angewendet werden wie ich oben geschrieben habe. Wir haben rund 1.000 Mitarbeiter auf der Payroll, die wir genau so abrechnen und wir haben das bereits vor Jahren mit den entsprechenden Stellen final geklärt.

JesuisSVA

Ist der Überfluss an Satzzeichen in Deinem Beitrag wieder irgendwelches Gendergaga?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag. Er begrenzt auch nicht entsprechende Einkünfte, sondern wird zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens von diesen abgezogen, ganz gleich, wie hoch die entsprechenden Einkünfte aus einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit sind. Nebenamtliche Lehrbeauftragte an staatlichen Hochschulen fallen bspw. auch darunter. Ob Ihr irgendeine Vergütung zahlt, die innerhalb dieses Freibetrags bleibt, ist völlig irrelevant dafür.

DiVO

Zitat von: JesuisSVA in 14.10.2022 09:30
Ist der Überfluss an Satzzeichen in Deinem Beitrag wieder irgendwelches Gendergaga?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag. Er begrenzt auch nicht entsprechende Einkünfte, sondern wird zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens von diesen abgezogen, ganz gleich, wie hoch die entsprechenden Einkünfte aus einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit sind. Nebenamtliche Lehrbeauftragte an staatlichen Hochschulen fallen bspw. auch darunter. Ob Ihr irgendeine Vergütung zahlt, die innerhalb dieses Freibetrags bleibt, ist völlig irrelevant dafür.

Also stimmst du mir zu, dass innerhalb dieses Freibetrags Zahlungen an den Beschäftigten erfolgen dürfen.

JesuisSVA

Grundsätzlich dürfen innerhalb wie außerhalb des Freibetrags Zahlungen an Beschäftigte erfolgen. Wozu bedarf es einer solch banalen Feststellung?

DiVO

Zitat von: JesuisSVA in 14.10.2022 09:53
Grundsätzlich dürfen innerhalb wie außerhalb des Freibetrags Zahlungen an Beschäftigte erfolgen. Wozu bedarf es einer solch banalen Feststellung?

Weil genau das die Frage war, die in diesem Thread geklärt werden soll.

Isie

Nein. Die Frage war, ob der Übungsleiterfreibetrag deshalb nicht mehr berücksichtigt werden darf, weil es eine abhängige Beschäftigung ist.

JesuisSVA

Zitat von: DiVO in 14.10.2022 10:08
Zitat von: JesuisSVA in 14.10.2022 09:53
Grundsätzlich dürfen innerhalb wie außerhalb des Freibetrags Zahlungen an Beschäftigte erfolgen. Wozu bedarf es einer solch banalen Feststellung?

Weil genau das die Frage war, die in diesem Thread geklärt werden soll.
Nein. Im Startbeitrag geht es darum, ob die Übungsleiterpauschale (oder wie es die Fragestellerin formuliert: der "Übungsleiterfrribetrag") nicht mehr angewandt werden dürfe. Diese ist ein steuerlicher Freibetrag. Das hat damit, ob Zahlungen an Beschäftigte erfolgen dürfen, absolut nichts zu tun.

PiA

Beide Fragen lassen sich aber wie folgt beantworten:

Für jmd. der im Rahmen eines Teilzeitbeschäftigungverhältnisses die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, kann dieser auch dann angewendet werden, wenn derjenige nach Dienstplan eingesetzt wird.

Der Freibetrag lässt sich z.B. auch mit einem (geringfügig entlohnten) Minijob kombinieren. Womit klar wäre, dass der ÜL-Pauschbetrag auch für Zahlungen an abhängig Beschäftigte "genutzt" werden kann, da nur diese dieser Minijob-Regelung unterliegen.

Für 650 EUR findet sich das Beispiel auf der Homepage der Minijobzentrale: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/sonderfaelle/sonderfaelle_node.html unter "Übungsleiter und Ehrenamtliche" bzw. "Anwendung der Steuerfreibeträge" (ziemlich weit unten)

TVÖD-AN bei der Berechnung der Jahressummen bitte an die JSZ denken - oder (falls es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt) diese als Entgeltumwandlung in eine bAV "schieben"...

Daher müsste
  • Isie recht
  • bbdhs unrecht
haben...

bbdhs

Zitat von: PiA in 17.10.2022 12:49
bbdhs unrecht
haben...

Oh Tatsache... Sorry. Da muss ich mich dann doch mal tiefer einlesen und werde erstmal meinen Mund halten  :-X

Lotte123

Danke für die Antworten. Mag sich vielleicht mal jemand den Link durchlesen. Also gleiche Arbeit beim gleichen Arbeitgeber.
https://www.vereins
recht.de/kombination-der-verguetungen-im-dritten-sektor.html

Danke