Autor Thema: TVöD Einordnung für Ausbildungsberufe bei Studienabschluss  (Read 1695 times)

Van

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Hallo,

ich hoffe jemand kann mir etwas Klarheit verschaffen.
Ich bin studierte Biologin mit Masterabschluss. Ich habe mich auf eine MTLA Stelle beworben, die laut Stellenausschreibung mit Entgeldgruppe 9a TVöD vergütet werden soll.
Nun wurde mir im Bewerbungsgespräch gesagt, dass ich im Falle einer Einstellung jedoch in Entgeldgruppe 8 TVöD Fällen würde, da ich zwar durch mein Studium ausreichend Qualifikation (sonst dürfte ich den Job ja auch gar nicht ausführen) aber eben keine passende Ausbildung besitzen würde.

Kann mir jemand sagen, ob das der gängige Umgang mit diesen Situationen ist oder ob mir durchaus Gruppe 9a zustehen würde?

Vielen Dank schon einmal vorab!

JesuisSVA

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Wenn eine in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Voraussetzung in der Person nicht erfüllt wird, wird in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, siehe § 12 TV EntgO Bund.

Van

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Danke für die schnelle Antwort!

Unter Tätigkeitsmerkmale fallen doch aber nur die wirklichen Tätigkeiten im Job und nicht die entsprechende vorige Ausbildung? Ich würde in dieser Stelle exakt das machen, was auch eine ausgebildete MTLA macht. Das tue ich in meinem aktuellen Job ebenfalls (allerdings werde ich aktuell nicht nach Tarif bezahlt, daher habe ich absolut keine Erfahrung damit).

Mir kommt es komisch vor, dass ich allein auf Grundlage meiner vorigen Ausbildung eine Stufe unter der ausgeschriebenen Stufe sein soll. Aber vielleicht gibt es genau hierfür eine explizite Regelung, die Verhandlungen in dem Bereich sinnlos machen?

JesuisSVA

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Nein. Tätigkeitsmerkmale sind jene, die in der Entgeltgruppe genannt werden, bspw. in Teil III Abschnitt 21 Unterabschnitt 21.9 der Anlage 1 des TV EntgO Bund:
Zitat
Entgeltgruppe 7
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender
Tätigkeit.
und darauf aufbauend:
Zitat
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
die mindestens zu einem Viertel eine oder mehrere der folgenden Aufgaben
erfüllen:
a) Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienen-
den Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehören-
den Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorberei-
tung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
b) Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisen-
bindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fer-
mentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Un-
tersuchungen;
c) Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren,
Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B.
Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie);
d) Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersu-
chungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle;
e) Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Di-
mensionen mit Spezialgeräten, Enzephalografien, Ventrikulografien,
schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen

"Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten" ist die Anforderung in der Person, die Du unstrittig nicht erfüllst.

Die explizite Regelung dafür habe ich doch bereits eindeutig benannt und deren Rechtsfolge erläutert. Du scheinst sie trotz meines eindeutigen Hinweises jedoch nicht gelesen zu haben.

Van

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Danke für die Klärung. Ich hab den Artikel durchaus gelesen, nur kenne ich mich mit solchen Dingen absolut nicht aus und wollte daher sichergehen, was alles unter Tätigkeitsmerkmale fällt.
Danke für die Hilfe!