Autor Thema: Verwirrung bzgl. der Eingruppierung akademischer Pflegekräfte  (Read 3410 times)

Anderl

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Hallo beisammen,

könnte mir jemand helfen die Eingruppierung akademisch ausgebildteter Pflegekräfte zu verstehen?
Es gibt hierzu ein paar Dinge die ich nicht wirklich durchblicke.

Die Eingruppierung akademischer Pflegefachkräfte scheint soweit ich die Sache verstehe, nicht in die P-Tabelle sondern in die VKA zu erfolgen. An sich ne tolle Sache, die P-Tabelle ist nämlich deutlich schlechter als die allgemeine VKA.
Nun habe ich aber auch schon von Häusern gehört, die eine Eingruppierung in die Stufe 10 der P-Tabelle vornehmen.
Gibt es hier ein Recht auf die eine oder andere Eingruppierung?
Ebenfalls interessant scheint, dass die Eingruppierung unabhängig der Tätigkeit rein nach der Qualifikation erfolgt. (Tätigkeit als Krankenpfleger vorausgesetzt). Diese Sache irritiert mich etwas, da ich immer dachte Eingruppierungen erfolgen nach Tätigkeit.

Bzgl. der genaueren Eingruppierung finde ich außerdem nur die Aussagen, dass ein Pflege-Bachelor mit VKA 9b zu bewerten ist und für akademische Pflegekräfte im allgemeinen 9-12 VKA zur Anwendung kommen kann.  Wie verhält es sich hier mit höheren Abschlüssen wie einem Master? Und erfolgt die Eingruppierung nach wie vor nach Qualifikation und nicht nach Tätigkeit?

Nächste Unklarheit,
verlieren Pflegekräfte in der VKA Tabelle die erst seit kurzem bestehende Pflegezulage von 120 Euro im Monat?

Denkt ihr es ist langfristig mit Änderungen der Bezahlung von Stationsleitungen zu rechnen?
Jemand mit Pflegebachelor verdient lt. melnem momentanen Verständnis annähernd gleich viel (VKA 9b St.6 vs P13 6)
wie ein Stationsleiter, welche oft 20+ Personen und davon mehrere Pflegebachelor verantworten und führen.
Schlicht eine Sache die in meinen Augen äußerst wenig Sinn macht.

Falls ihr noch andere Informationen bzgl. der Thematik für mich hättet, freue ich mich ebenfalls!

Ich stehe aktuell vor der Entscheidung mich noch mittels Studium weiter zu bilden und will erst mal
verstehen, ob und unter welchen Umständen sich die Sache lohnt.

 ;D

JesuisSVA

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Das erste  fundamentale Missverständnis besteht bereits darin, dass Du annimmst, die Eingruppierung erfolge "nach Qualifikation und nicht nach Tätigkeit". Dem ist nicht so.

Das zweite fundamentale Missverständnis besteht darin, dass Du zwischen einer "VKA-Tabelle" und der "P-Tabelle" unterscheidest. Die Entgelttabellen des TVÖD in der mit der VKA vereinbarten Fassung schließen die Anlage E mit den Tabellenentgelten der Entgeltgruppen P5 bis P16 mit ein, die Du mutmaßlich als "P-Tabelle" identifizierst. Möglicherweise möchtest Du diese Anlage E von der Anlage A abgrenzen, die die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 1 bis 15 enthalten.

Der TVÖD gibt das Recht auf genau eine Eingruppierung, nämlich jene, die sich mach § 12 TVÖD i.V.m. Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) ergibt. In die sich dadurch ergebende Entgeltgruppe ist man schlicht eingruppiert, es ist eine zwingende Rechtsfolge, die automatisch eintritt. Es ist also weder so, "dass ein Pflege-Bachelor mit VKA 9b zu bewerten ist" noch so, dass "für akademische Pflegekräfte im allgemeinen 9-12 VKA zur Anwendung kommen kann". Vielmehr kommt es, wie grundsätzlich, auf die auszuübende Tätigkeit an, die zur Eingruppierung führt.

In Teil B Abschnitt XI. Ziff. 2 und 3 sind Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit hinterlegt, ansonsten gilt Vorbemerkung Nr. 1 Satz 4 zur Entgeltordnung.

Die Pflegezulage steht Beschäftigten zu, die in eine der Entgeltgruppen P5 bis P16 eingruppiert sind. Pflegekräfte, die nicht in eine dieser Entgeltgruppen eingruppiert sind, "verlieren" nicht die Pfelegezulage, sie haben schlicht keinen Anspruch darauf.

Anderl

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Das erste  fundamentale Missverständnis besteht bereits darin, dass Du annimmst, die Eingruppierung erfolge "nach Qualifikation und nicht nach Tätigkeit". Dem ist nicht so.

Das zweite fundamentale Missverständnis besteht darin, dass Du zwischen einer "VKA-Tabelle" und der "P-Tabelle" unterscheidest. Die Entgelttabellen des TVÖD in der mit der VKA vereinbarten Fassung schließen die Anlage E mit den Tabellenentgelten der Entgeltgruppen P5 bis P16 mit ein, die Du mutmaßlich als "P-Tabelle" identifizierst. Möglicherweise möchtest Du diese Anlage E von der Anlage A abgrenzen, die die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 1 bis 15 enthalten.

Der TVÖD gibt das Recht auf genau eine Eingruppierung, nämlich jene, die sich mach § 12 TVÖD i.V.m. Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) ergibt. In die sich dadurch ergebende Entgeltgruppe ist man schlicht eingruppiert, es ist eine zwingende Rechtsfolge, die automatisch eintritt. Es ist also weder so, "dass ein Pflege-Bachelor mit VKA 9b zu bewerten ist" noch so, dass "für akademische Pflegekräfte im allgemeinen 9-12 VKA zur Anwendung kommen kann". Vielmehr kommt es, wie grundsätzlich, auf die auszuübende Tätigkeit an, die zur Eingruppierung führt.

In Teil B Abschnitt XI. Ziff. 2 und 3 sind Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit hinterlegt, ansonsten gilt Vorbemerkung Nr. 1 Satz 4 zur Entgeltordnung.

Die Pflegezulage steht Beschäftigten zu, die in eine der Entgeltgruppen P5 bis P16 eingruppiert sind. Pflegekräfte, die nicht in eine dieser Entgeltgruppen eingruppiert sind, "verlieren" nicht die Pfelegezulage, sie haben schlicht keinen Anspruch darauf.

Hey,

erst mal danke für die Antwort.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-17211-pflegebachelor_idesk_PI13994_HI10848702.html

Warum ist es ein Missverständnis zwischen einer "VKA-Tabelle" und einer "P-Tabelle" zu unterscheiden?
Außerdem steht im obigen Link "Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppen 9b-12 der Anlage A zum TVÖD"
Ich will hiermit auch nicht anzweifeln was du sagst, aber es gibt halt eindeutig zwei verschiedene Gehaltstabellen und meine fragen bezüglich der Eingruppierung in die selbigen bleibt bestehen.

Deine restlichen Informationen geben vor allem Auskunft zur Eingruppierung von Pflegekräften ohne Studium, sowie zu Leitungskräften in der Pflege. Ich kann daraus nicht entnehmen, wie eine Tätigkeit, welche 9b rechtfertigt aussehen muss.

https://karriere.vitos.de/berufsfelder/pflege/pflege-tvoed/

Mir wäre nicht bekannt, dass man mit dem absolvieren eines Bachelors in Pflege andere Kompetenzen erwirbt als eine "normale" Pflegekraft. Damit bleibt doch eigentlich nur noch wissenschaftliches Arbeit an sich als Eingruppierungsmerkmal?
Wie soll man nur anhand diesen eines Merkmales zwischen 9b-12 VKA Unterscheidungen treffen?
Ebenfalls bestehen bleibt die Frage nach Pflegenden mit Master-Abschluss.

Es scheint, dass auch leitende Beschäftige in der Pflege theoretisch n. Anlage A eingruppiert werden können.
Hierzu findet sich dann auch die Information, dass diese obwohl sie sich nicht innerhalb der P-Tabelle befinden ebenfalls Anspruch auf die Pflegezulage haben können.
Ich finde daher, dass auch diese Frage (in Bezug auf akademisch gebildete Pflegefachkräfte) nicht so einfach abgetan werden kann.

JesuisSVA

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Das erste  fundamentale Missverständnis besteht bereits darin, dass Du annimmst, die Eingruppierung erfolge "nach Qualifikation und nicht nach Tätigkeit". Dem ist nicht so.

Das zweite fundamentale Missverständnis besteht darin, dass Du zwischen einer "VKA-Tabelle" und der "P-Tabelle" unterscheidest. Die Entgelttabellen des TVÖD in der mit der VKA vereinbarten Fassung schließen die Anlage E mit den Tabellenentgelten der Entgeltgruppen P5 bis P16 mit ein, die Du mutmaßlich als "P-Tabelle" identifizierst. Möglicherweise möchtest Du diese Anlage E von der Anlage A abgrenzen, die die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 1 bis 15 enthalten.

Der TVÖD gibt das Recht auf genau eine Eingruppierung, nämlich jene, die sich mach § 12 TVÖD i.V.m. Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) ergibt. In die sich dadurch ergebende Entgeltgruppe ist man schlicht eingruppiert, es ist eine zwingende Rechtsfolge, die automatisch eintritt. Es ist also weder so, "dass ein Pflege-Bachelor mit VKA 9b zu bewerten ist" noch so, dass "für akademische Pflegekräfte im allgemeinen 9-12 VKA zur Anwendung kommen kann". Vielmehr kommt es, wie grundsätzlich, auf die auszuübende Tätigkeit an, die zur Eingruppierung führt.

In Teil B Abschnitt XI. Ziff. 2 und 3 sind Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit hinterlegt, ansonsten gilt Vorbemerkung Nr. 1 Satz 4 zur Entgeltordnung.

Die Pflegezulage steht Beschäftigten zu, die in eine der Entgeltgruppen P5 bis P16 eingruppiert sind. Pflegekräfte, die nicht in eine dieser Entgeltgruppen eingruppiert sind, "verlieren" nicht die Pfelegezulage, sie haben schlicht keinen Anspruch darauf.

Hey,

erst mal danke für die Antwort.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-17211-pflegebachelor_idesk_PI13994_HI10848702.html

Warum ist es ein Missverständnis zwischen einer "VKA-Tabelle" und einer "P-Tabelle" zu unterscheiden?
Außerdem steht im obigen Link "Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppen 9b-12 der Anlage A zum TVÖD"
Ich will hiermit auch nicht anzweifeln was du sagst, aber es gibt halt eindeutig zwei verschiedene Gehaltstabellen und meine fragen bezüglich der Eingruppierung in die selbigen bleibt bestehen.

Es gibt sogar noch mehr als diese beiden Entgelttabellen, nämlich die Entgelttabellen mit dem Tabellenentgelt für Ärztinnen und Ärzte und jene mit dem Tabellenentgelt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Sie sind, wie ich bereits sehr deutlich ausführte, mit der VKA vereinbart. Es sind also entweder alles VKA-Tabellen oder keine davon ist eine. "VKA-Tabelle" ist also keine Abgrenzungsmöglichkeit. Da man nicht in Entgelttabellen eingruppiert ist, sind diesbezügliche Fragen obsolet.

Zitat
Deine restlichen Informationen geben vor allem Auskunft zur Eingruppierung von Pflegekräften ohne Studium, sowie zu Leitungskräften in der Pflege. Ich kann daraus nicht entnehmen, wie eine Tätigkeit, welche 9b rechtfertigt aussehen muss.

Nein, meine Informationen geben Auskunft dazu, wie Eingruppierung funktioniert. Sie verweisen auch auf das für die Eingruppierung maßgebliche Dokument: Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Deine Ausführungen zeigen deutlich, dass Du trotz meines expliziten Hinweises entweder nicht mal einen Blick hineingeworfen hast oder extreme Verständnisprobleme des Inhalts hast.

Zitat
https://karriere.vitos.de/berufsfelder/pflege/pflege-tvoed/

Welche Relevanz für was soll das haben?

Zitat
Mir wäre nicht bekannt, dass man mit dem absolvieren eines Bachelors in Pflege andere Kompetenzen erwirbt als eine "normale" Pflegekraft. Damit bleibt doch eigentlich nur noch wissenschaftliches Arbeit an sich als Eingruppierungsmerkmal?

Nein, siehe Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XI Ziff. 1.

Zitat
Wie soll man nur anhand diesen eines Merkmales zwischen 9b-12 VKA Unterscheidungen treffen?

Da die Prämisse bereits Unsinn ist, ergibt sich aus dieser auch keine sinnvolle Frage.

Zitat
Ebenfalls bestehen bleibt die Frage nach Pflegenden mit Master-Abschluss.

Nein. Du bist lediglich erneut nicht meinem eindeutigen Verweis gefolgt, hier auf Teil B Abschnitt XI. Ziff. 2 und 3 Entgeltordnung sowie Vorbemerkung Nr. 1 Satz 4 zur Entgeltordnung.

Zitat
Es scheint, dass auch leitende Beschäftige in der Pflege theoretisch n. Anlage A eingruppiert werden können.
Das ist nicht theoretisch so, sondern sie sind auch ganz praktisch so eingruppiert, wenn sie das jeweilige Tätigkeitsmerkmal erfüllen.

Zitat
Hierzu findet sich dann auch die Information, dass diese obwohl sie sich nicht innerhalb der P-Tabelle befinden ebenfalls Anspruch auf die Pflegezulage haben können.
Ich finde daher, dass auch diese Frage (in Bezug auf akademisch gebildete Pflegefachkräfte) nicht so einfach abgetan werden kann.

Wenn sich diese Information irgendwo fände, wäre es eine Fehlinformation.