Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Stellenbeschreibung - Stellenbewertung

<< < (2/5) > >>

Lo sa:
Habe eine Verpflichtung nie in den Raum gestellt. Sollte lediglich denjenigen, denen der Arbeitgeber nicht schriftlich dokumentieren will, wie er denn zu seiner Rechtsmeinung kam, einen Denkanstoß geben. Ein Arbeitsgericht kann hier Abhilfe schaffen und das feststellen, was der Arbeitgeber eben womöglich gerade nicht wollte.

JesuisSVA:
Die Stellenbewertung bewertet eine Stelle. Das hat ja bestenfalls mittelbar etwas mit der Rechtsmeinung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu tun.

Lo sa:
Ich gehe mal davon aus, da die Frage war "seinem Mitarbeiter auszuhändigen", dass es ihm um seine Tätigkeitsbewertung (oft eben auch Stellenbewertung genannt) ging. Insbesondere der zitierte LRH jedenfalls nennt dieses Dokument zur Feststellung der Eingruppierung ebenso. Die Rechtsfolge der Bewertung der Tätigkeit ist ja die Eingruppierung. Wenn es dem Fragesteller nicht darum ging, wird er es klarstellen.

JesuisSVA:
Stellenbewertungen bewerten Stellen, Tätigkeitsbewertungen bewerten Tätigkeiten, keines von beidem berührt die Eingruppierung und schon gar nicht gibt es die behauptete Rechtsfolge.

FGL:

--- Zitat von: Lo sa am 18.10.2022 12:51 ---Ich gehe mal davon aus, da die Frage war "seinem Mitarbeiter auszuhändigen", dass es ihm um seine Tätigkeitsbewertung (oft eben auch Stellenbewertung genannt) ging. Insbesondere der zitierte LRH jedenfalls nennt dieses Dokument zur Feststellung der Eingruppierung ebenso. Die Rechtsfolge der Bewertung der Tätigkeit ist ja die Eingruppierung. Wenn es dem Fragesteller nicht darum ging, wird er es klarstellen.

--- End quote ---
Ausweislich der im Eingangsbeitrag eindeutig formulierten Fragestellung geht es dem TE darum, ob der Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat, dass ihm dieses Dokument ausgehändigt wird. Du hingegen arbeitest Dich an der von niemandem hier gestellten Frage ab, ob dieses Dokument zu erstellen ist.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version