Autor Thema: Rufbereitschaft  (Read 2127 times)

ballack

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Rufbereitschaft
« am: 19.10.2022 11:47 »
Hallo,

in unserer Verwaltung, macht jeder Mitarbeiter, ein bis zwei mal im Jahr ein Wochenende Rufbereitschaft.
Diese Rufbereitschaft beginnt für den Mitarbeiter am Freitag ab 12.00 Uhr und endet am Montag 08.00 Uhr.
Wir bekommen für dieses Wochenende (egal ob ein oder mehrere im Jahr) einen Tag Sonderurlaub und sollte das Telefon klingeln, eine Überstunde. Klingt das Telefon nach einer Stunde wieder, dann wieder eine Überstunde usw.

Meine Frage wäre folgende:
Laut TVÖD § 8 (3) steht was vom vierfachen des tariflichen Stundenentgelts. Bezieht sich das auf die Überstunde wenn das Telefon klingt oder auf die gesamten Stunde von Freitag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr???

Danke

bastyoje

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 19.10.2022 13:38 »
Für Freitag muss eine Pauschale in Höhe von 2 Stundenentgelten bezahlt werden.
Für Samstag und Sonntag jeweils eine Pauschale in Höhe von 4 Stundenentgelten.
Für Montag muss keine Pauschale gezahlt werden.
Insgesamt müsste pro Rufbereitschaft also eine Pauschale von 10 Stundenentgelten bezahlt werden.

TVÖD § 8 (3) bezieht sich auf die gesamte Zeit der Rufbereitschaft.
Vgl.: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/bereitschaft-33-rufbereitschaft-als-arbeitszeit-entgelt_idesk_PI13994_HI1422469.html

Das mit der Überstunde ist korrekt. Allerdings müssen auch die Zeitzuschläge nach § 8 (1) gezahlt werden.

Die Regelung mit dem Tag Sonderurlaub ist wahrscheinlich eine interne Abmachung, aber von dem Tarifvertrag m.E. nicht gedeckt.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 19.10.2022 13:41 »
Naja, ein Tag unbezahlte Freistellung ist jetzt nichts, was ich für sonderlich erstrebenswert hielte.

bastyoje

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 19.10.2022 13:49 »
JesuisSVA, wenn der Kollege von einem Tag Sonderurlaub spricht, gehen wir von bezahltem Urlaub aus.
Wenn der Urlaub also bezahlt wäre, entspräche er vermutlich einem Umfang von knapp 8 Stunden.
Vergütet werden müssten jedoch pauschal 10 Stunden plus Zeitzuschläge für die konkreten Einsatzzeiten.

Also wäre die interne Vereinbarung selbst wenn man die bezahlte Freistellung mit der Auszahlung der Pauschalen 10 Stunden vergleichen wollen würde, untertariflich.

Eine unbezahlte Freistellung wäre natürlich eher eine Zumutung.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 19.10.2022 14:03 »
Warum sollte man angesichts der eindeutigen tariflichen Regelung in § 28 TVÖD von bezahltem Urlaub ausgehen?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 19.10.2022 14:23 »
Warum sollte man angesichts der eindeutigen tariflichen Regelung in § 28 TVÖD von bezahltem Urlaub ausgehen?
Weil man seine Pappenheimer kennt und die Masse der Menschen eine Umgangssprache pflegen, selbst wenn sie in einem TV Forum schreiben, der die umgangssprachlichen Worte knallhart anders definiert.