Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Gruppierung ohne Hochschulabschluss
WasDennNun:
Die Tätigkeiten 9b Fg1 basieren auf 9bFg2 oder Fg3
Mal ist dafür HS eine Voraussetzung in der Person mal nicht.
Wenn die Tätigkeiten also Fg2 sind braucht es kein HS
Wenn man 9bFg1 Tätigkeiten hat, die auch noch 33%-49% Zeitanteile an besondere Schwierigkeit und Bedeutung hat, ist es EG10
Wenn 50% oder mehr, dann Eg11
und auch keine HS.
Wenn jedoch die Tätigkeiten nicht Tätigkeiten der EG9bFg2 sind, sondern nur Tätigkeiten der EG9bFg3 sind, dann braucht man auch für die EG9bFg1 EG10 EG11 den HS
(oder wird eine EG niedriger eingruppiert.)
JesuisSVA:
Eine auszuübende Tätigkeit, die eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordert, erfordert auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, ansonsten wäre kein Hochschulstudium erforderlich. Wann immer also das Tätigkeitsmerkmal mit Voraussetzung in der Person erfüllt ist, ist auch das Tätigkeitsmerkmal ohne Voraussetzung in der Person erfüllt.
WasDennNun:
klingt ja so, als ob Fallgruppe 3 dann absolut obsolet ist.
Wenn FG3 dann immer auch FG2 ?
Nice to know.
Gibt es da Urteile die das so schön darstellen?
JesuisSVA:
Was die Tarifpartner sich bei der Einführung der Fallgruppe der E9b und der E5 dachten, erschließt sich mir nicht. Wenn man ein Hochschulstudium für die Tätigkeit braucht, dann braucht man dafür ja nicht das Diplom an der Wand, sondern Fachkenntnisse einer gewissen Qualität und die Gedankenarbeit bestimmter Güte in dessen Anwendung.
Da wirst Du Dir wohl die seinerzeitige Rechtsprechung zur Natur der guFk+sL zu Gemüte führen müssen, die ja noch aus BAT-Zeiten stammt.
WasDennNun:
--- Zitat von: JesuisSVA am 20.10.2022 18:17 ---Was die Tarifpartner sich bei der Einführung der Fallgruppe der E9b und der E5 dachten, erschließt sich mir nicht.
--- End quote ---
Na klingt ja -wie so oft- nach: nicht zu ende gedacht.
Ich dachte auch bisher (obwohl eher theoretisch, als das mir da eine Konstellation eingefallen wäre) das es Tätigkeiten gibt, die die eine FG ohne die andere erfüllt.
Fazit: Bei der Einführung der FG nicht bemerkt, dass die alte FG (die mit der Ausbildung) für den A* damit ist und gestrichen werden kann.
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