Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle
2. (Wieder-)Einstellung von Beschäftigten, die bereits beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen
Bei Beschäftigten, die vor ihrer Einstellung bereits in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber standen, werden die früheren Zeiten unter den nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen des Satzes 2 des § 16 Absatz 2 TV‑L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Zeiten kann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen und entsprechend langer Vorbeschäftigungszeiten - auch dazu führen, dass eine Einstellung sofort in die Endstufe der Entgeltgruppe erfolgt.
Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt.
Stufenlaufzeit (§ 17 TV-L); Unschädliche und schädliche Unterbrechungszeiten
Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen erfolgt nach folgendem Schema:
• Nach 1 Jahr in Stufe 1 erfolgt der Aufstieg in Stufe 2
• Nach 2 Jahren in Stufe 2 erfolgt der Aufstieg in Stufe 3
• Nach 3 Jahren in Stufe 3 erfolgt der Aufstieg in Stufe 4
• Nach 4 Jahren in Stufe 4 erfolgt der Aufstieg in Stufe 5
• Nach 5 Jahren in Stufe 5 erfolgt der Aufstieg in Stufe 6 (nur bei den Entgeltgruppen 2 bis
Diese Zeiten müssen ununterbrochen zurückgelegt sein.
Als unschädliche Unterbrechung (während dieser Zeiten wird die Stufenlaufzeit weiter gezählt) gelten:
• Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
• Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen (im Fall der entsprechenden Zahlung eines Krankengeldzuschusses)
• Urlaub
• Sonderurlaub im dienstlichen Interesse
• Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat
Außerdem sind Elternzeit sowie Unterbrechungen von jeweils 3 Jahren insoweit unschädlich, dass sie nicht zu einer Zurückstufung führen, sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Unterbrechungen von mehr als 3 Jahren führen zu einer Zuordnung in die Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht; allerdings darf diese nicht niedriger als bei der Neueinstellung sein.