Autor Thema: Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit  (Read 5716 times)

wissenschaftler

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Ich arbeite seit Anfang des Jahres als wissenschaftlicher Mitarbeiter (E13/1) an einer Universität im Rahmen meiner Promotion.

Ich habe etwa 1,5 Jahre (umgerechnet auf 40h-Wochen) Berufserfahrung als Werkstudent während meines Masterstudiums. Mein Arbeitgeber erkennt mir diese Arbeitserfahrung nicht an mit Verweis auf die Maßgaben meiner Universität hinsichtlich der Tarifverträge. Hier gelten Tätigkeiten als studentische Hilfskraft nicht als einschlägige Berufserfahrung.

Diese Maßgaben besagen jedoch auch, dass einschlägige Berufserfahrung durch mind. 51 % dieselben wahrgenommenen Aufgaben definiert ist. In meinem Fall überschneiden sich die Aufgaben zu weit größeren Anteilen, da ich im selben Forschungsprojekt in der gleichen Rolle arbeite (allerdings mit unterschiedlichem Funding, außerdem war mein früherer Arbeitgeber nicht die Universität). Dies kann ich in Ansätzen nachweisen. Meines Erachtens widersprechen die Maßgaben meiner Universität hier den darüberliegenden Tarifverträgen.

Ich sehe wenig Interesse seitens meines Arbeitgebers, einen Präzedenzfall zu schaffen, der ihren Richtlinien widerspricht. Nochmal freundlich nachfragen wird also von wenig Erfolg gekrönt sein. Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren? Wie liefe so etwas ab? Der Streitwert ist ja relativ gering.

clarion

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Hast Du Studierender wirklich eigenständig Forschung betrieben, oder eher angeleitet Teilaspekte bearbeitet?

Stufen muss man auch vor Vertragsabschluss verhandeln. Förderliche Zeiten kann der AG anerkennen,  muss er aber nicht. Aufgrund des Fachkräftemangel werden auch manchmal Stufen vorweg gewährt, aber auch das muss man verhandeln.  Ich fürchte, ,Du wirst nur im Rahmen von Bleibeverhandlungen etwas erreichen können.

E15TVL

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Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren?
Nein, du würdest sang- und klanglos untergehen und eventuell noch bei deinem AG in Ungnade fallen. Und selbst wenn man dir die 1,5 Jahre als „einschlägige Berufserfahrung“ oder als „förderliche Zeiten“ vor Vertragsabschluss anerkannt hätte, wärst du trotzdem nur in Stufe 2 gelandet - eine Ersparnis von einem Jahr. Dem stehen imho Anwaltskosten und Stress nicht im Verhältnis gegenüber.

Coffee86

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Ich sehe hier auch nicht, wo man da jetzt einschlägige Berufserfahrung ableiten könnte. Am Ende müsste man die Tätigkeitsbeschreibungen abgleichen, aber ich denke, da würde nichts zustande kommen. Noch dazu da ich die "Umrechnung auf eine 40h/Woche" nicht ganz verstehe. Personalgewinnungsinteresse besteht auch nicht (mehr). Des Weiteren bist du ein wenig spät dran wenn dein AV seit Anfang des Jahres besteht (Stichwort Ausschlussfrist §37 TV-L).

WasDennNun

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Schätze ein Richter wird fragen, wie man Berufserfahrung haben soll, wenn man noch keinen Beruf erlernt hat.
Auszubildende die übernommen werden stehen, vor dem gleichem Problem.
Anerkennung als Förderliche Zeiten hast du ja verpasst und eine Zulage nach 16.5 werden sie dir nicht geben, weil du ja durch deine Promotion genug gebunden bist.

wissenschaftler

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Danke für die Antworten!

Hast Du Studierender wirklich eigenständig Forschung betrieben, oder eher angeleitet Teilaspekte bearbeitet?
Ja. Ich arbeite beinahe zu 100% an denselben Dingen, damals und heute. Ich war Werkstudent in einem Forschungslabor, in dem ich ein Projekt leitete. Dieses Projekt ist nun meine Promotion.

Stufen muss man auch vor Vertragsabschluss verhandeln. Förderliche Zeiten kann der AG anerkennen,  muss er aber nicht. Aufgrund des Fachkräftemangel werden auch manchmal Stufen vorweg gewährt, aber auch das muss man verhandeln.
Die Anrechnung von förderlichen Zeiten habe ich als unrealistisch eingeschätzt, da wir genügend Bewerber haben und ich auch ohne diese Erfahrung eingestellt worden wäre. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Berufserfahrung von Vorteil für die Tätigkeit ist.

Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren?
Nein, du würdest sang- und klanglos untergehen […]
Wieso? Wegen des geringen Streitwerts? Ich bin ja im Recht, da ich die Arbeitserfahrung habe, sie meinem Arbeitgeber zugute kommt, aber nicht vergütet wird.

[…] und eventuell noch bei deinem AG in Ungnade fallen.
Solche politischen Gründe sehe ich als Hauptproblem.

Und selbst wenn man dir die 1,5 Jahre als „einschlägige Berufserfahrung“ oder als „förderliche Zeiten“ vor Vertragsabschluss anerkannt hätte, wärst du trotzdem nur in Stufe 2 gelandet - eine Ersparnis von einem Jahr. Dem stehen imho Anwaltskosten und Stress nicht im Verhältnis gegenüber.
Die Anwaltskosten sehe ich ebenfalls als weiteres Problem (aufgrund des Risikos, zu scheitern).

Ich sehe hier auch nicht, wo man da jetzt einschlägige Berufserfahrung ableiten könnte. Am Ende müsste man die Tätigkeitsbeschreibungen abgleichen, aber ich denke, da würde nichts zustande kommen.
Ich arbeite praktisch zu 100% an den gleichen Dingen. Ich kann mir keine einschlägigere Tätigkeit auf dieser Welt vorstellen, da ich genau in dem gleichen Projekt in der gleichen Rolle arbeite.

Noch dazu da ich die "Umrechnung auf eine 40h/Woche" nicht ganz verstehe.
Ich habe die abgerechneten Stunden summiert und durch 40h geteilt. Dies ergibt die Anzahl der Arbeitswochen relativ zu einer Vollzeitstelle.

Des Weiteren bist du ein wenig spät dran wenn dein AV seit Anfang des Jahres besteht (Stichwort Ausschlussfrist §37 TV-L).

Es ist für mich ausreichend, wenn eine etwaige Änderung sechs Monate rückwirkend eintritt. Die höhere Stufe kommt mir ja über meine gesamte tarifliche Laufbahn zugute.

Schätze ein Richter wird fragen, wie man Berufserfahrung haben soll, wenn man noch keinen Beruf erlernt hat.
Auszubildende die übernommen werden stehen, vor dem gleichem Problem.
Ich hatte einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Somit ist der Fall anders gelagert als bei Auszubildenenden.

Rehm-Kommentar zum TV-L:
Zitat
Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft erfolgt jedoch vor dem berufsqualifizierenden Abschluss, so dass eine Berufserfahrung nicht vorliegen kann. Damit ist die Anerkennung ausgeschlossen. Anders stellt sich die Lage bei der wissenschaftlichen Hilfskraft dar. Deren Einstellung erfolgt erst nach dem Hochschulabschluss. Einschlägigkeit wird meist zu bejahen sein, wenn eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit wahrgenommen wird. […]. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ist als Zwischenlösung aus Haushaltsgründen im Hochschulbereich keine Seltenheit. Es ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Betroffenen aus Gründen, die sie nicht beeinflussen können, Nachteile hinnehmen müssen.
Quelle: https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27tvlhd_865ff48cb485a040451a4c466958441f%27%5D

Nächste Schritte:
Vielleicht ist es sinnvoll, nochmal freundlich bei der Personalabteilung nachzufragen? Bislang existiert nur eine sehr kurze Korrespondenz bei meiner Einstellung über das offizielle Formular.

Die Eingruppierungsentscheidung traf übrigens eine Sachbearbeiterin der Personalabteilung. Die Vorgesetzten meines Lehrstuhls erkennen mir die Berufserfahrung vermutlich durchaus an. Ich möchte allerdings ungerne meinen Professor stark in diese etwas mühselige Angelegenheit involvieren.

Albeles

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Dein Zitat:
Wieso? Wegen des geringen Streitwerts? Ich bin ja im Recht, da ich die Arbeitserfahrung habe, sie meinem Arbeitgeber zugute kommt, aber nicht vergütet wird.


Dann bist Du im ÖD eh falsch. Weil Dir von Anfang an das Gehalt vorenthalten wird, durch das durchlaufen des Stufensystems  ;)
Und ob Du Recht hast, muss im Zweifelsfall ein Richter klären. Wobei zu beachten ist, "Recht haben", heißt nicht immer Recht zu bekommen.


Organisator

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Rehm-Kommentar zum TV-L:
Zitat
Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft erfolgt jedoch vor dem berufsqualifizierenden Abschluss, so dass eine Berufserfahrung nicht vorliegen kann. Damit ist die Anerkennung ausgeschlossen. Anders stellt sich die Lage bei der wissenschaftlichen Hilfskraft dar. Deren Einstellung erfolgt erst nach dem Hochschulabschluss. Einschlägigkeit wird meist zu bejahen sein, wenn eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit wahrgenommen wird. […]. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ist als Zwischenlösung aus Haushaltsgründen im Hochschulbereich keine Seltenheit. Es ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Betroffenen aus Gründen, die sie nicht beeinflussen können, Nachteile hinnehmen müssen.


Ich habe etwa 1,5 Jahre (umgerechnet auf 40h-Wochen) Berufserfahrung als Werkstudent während meines Masterstudiums.

Somit widerspricht der Kommentar deiner Auffassung. Du hast während des Masterstudiums gearbeitet und nicht wie im Kommentar genannt, erst nach Abschluss. Somit konntest du als studentische Hilfskraft nicht auf Niveau eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses arbeiten und demzufolge keine einschlägige Berufserfahrung sammeln.

WasDennNun

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Schätze ein Richter wird fragen, wie man Berufserfahrung haben soll, wenn man noch keinen Beruf erlernt hat.
Auszubildende die übernommen werden stehen, vor dem gleichem Problem.
Ich hatte einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Somit ist der Fall anders gelagert als bei Auszubildenenden.
Welchen Beruf hattest du während der Ausübung der Tätigkeiten die du jetzt als einschlägige Berufserfahrung anerkannt bekommen möchtest?
Du warst als Werkstudent eingestellt? Und hast somit auch "nur" Tätigkeiten eines Werkstudenten übertragenen bekommen und ausgeübt?

Ich denke der Richter wird darauf abstellen, dass du keine einschlägige Berufserfahrung erwerben konntest, da du ja nicht den Beruf ausgeübt hast, sondern "nur" Erfahrungen in gleichgelagerten Tätigkeit.

Förderliche Zeiten also wolltest du nicht, wäre aber eleganter gegangen.

Bleibt nur noch Zulage nach §16.5

Aber wie schon geschrieben: Hättest du die einschlägige Berufserfahrung, dann würdest du jetzt in Stufe 2 sein, hättest also in der Tat ein Jahr gewonnen, nicht mehr und weniger.

Ich fände es gut, wenn du dich da durchklagst, damit da mal ein Zeichen gesetzt wird, denke aber du wirst mindestes zum LAG gehen müssen, da die erste Instanz, es aufgrund obiger Begründung platt abbügeln wird (so meine unmassgebliche Einschätzung)

Isie

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Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.

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Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.

Können denn Tätigkeiten ohne Master-Abschluss für WiMi-Tätigkeiten im Zuge einer Promotion einschlägige Berufserfahrung sein? Die bisherigen Tätigkeiten können ja nicht nahezu unverändert fortgesetzt werden, da der Abschluss fehlte.

WasDennNun

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Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.

Können denn Tätigkeiten ohne Master-Abschluss für WiMi-Tätigkeiten im Zuge einer Promotion einschlägige Berufserfahrung sein? Die bisherigen Tätigkeiten können ja nicht nahezu unverändert fortgesetzt werden, da der Abschluss fehlte.
Widerspruch, du kannst auch einen Affen die Tätigkeiten übertragen und er wäre eingruppiert.
Was haben Tätigkeiten und ihre Eingruppierung mit einem Abschluss zu tun? Nichts!

Wenn er jedoch die gleichen Tätigkeiten als Werkstudent übertragen und ausgeübt hat, dann waren die Tätigkeiten eben EG13 Tätigkeiten und er hätte (wenn beiderseitige TV Bindung herrscht) in die EG12 eingruppiert werden müssen.

Ob man dann (weil identische Tätigkeiten) sich eine einschlägige Berufserfahrung erarbeitet, wäre eben die spannende Frage, die nur ein Gericht klären kann.

wissenschaftler

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Somit widerspricht der Kommentar deiner Auffassung. Du hast während des Masterstudiums gearbeitet und nicht wie im Kommentar genannt, erst nach Abschluss. Somit konntest du als studentische Hilfskraft nicht auf Niveau eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses arbeiten und demzufolge keine einschlägige Berufserfahrung sammeln.

Ich habe nach meinem Bachelorabschluss gearbeitet.

Ein paar Details: Die Promotionsordnung regelt, dass ein Bachelorabschluss nur in Ausnahmefällen für die Zulassung ausreichend ist. Ich bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt, wobei mein aktueller Vertrag an die Promotion gebunden ist. Grundsätzlich könnte ich allerdings auch unabhängig von einer Promotion angestellt sein (und diese bspw. erst kurz vor Abschluss anmelden). Insofern ist meine Tätigkeit auch als Bachelorabsolvent möglich, zumindest in den ersten Jahren.

Bleibt nur noch Zulage nach §16.5
Eine Zulage wird denke ich nicht durchsetzbar sein. Denn man müsste ja erläutern, wieso ich im Gegensatz zu anderen eine Zulage erhalte. Und hier wären wir wieder beim Ursprungsproblem der Anrechenbarkeit meiner Berufserfahrung.

Ich fände es gut, wenn du dich da durchklagst, damit da mal ein Zeichen gesetzt wird, denke aber du wirst mindestes zum LAG gehen müssen, da die erste Instanz, es aufgrund obiger Begründung platt abbügeln wird (so meine unmassgebliche Einschätzung)

An sich habe ich darauf Lust. Allerdings schrecken mich die möglichen Kollateralschäden ab. Eine Alternative ist, bei einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht nach einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu fragen. Mit dieser Einschätzung und den hier gesammelten Informationen könnte ich mich dann freundlich an die Personalabteilung wenden.

Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.“

Genau! Dementsprechend empfinde ich die Maßgaben meiner Universität nicht als rechtens. Diese schließen Tätigkeiten aufgrund der Berufsbezeichnung und nicht aufgrund der Inhalte von der Einschlägigkeit aus.


WasDennNun

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Somit widerspricht der Kommentar deiner Auffassung. Du hast während des Masterstudiums gearbeitet und nicht wie im Kommentar genannt, erst nach Abschluss. Somit konntest du als studentische Hilfskraft nicht auf Niveau eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses arbeiten und demzufolge keine einschlägige Berufserfahrung sammeln.

Ich habe nach meinem Bachelorabschluss gearbeitet.
Also nicht mit der beruflichen Ausbildung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters, sondern "nur" als BSC.
Womit es eben an der Einschlägigkeit der Beruflichen Ausbildung und Erfahrung dem Richter mangeln wird.

Und die Tätigkeiten waren mit EG13 eingruppiert? und du hast wegen fehlender Voraussetzung in der Person die EG12 erhalten?
Oder wie ist das vertraglich abgelaufen?

Zitat
Ein paar Details: Die Promotionsordnung regelt, dass ein Bachelorabschluss nur in Ausnahmefällen für die Zulassung ausreichend ist. Ich bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt, wobei mein aktueller Vertrag an die Promotion gebunden ist. Grundsätzlich könnte ich allerdings auch unabhängig von einer Promotion angestellt sein (und diese bspw. erst kurz vor Abschluss anmelden). Insofern ist meine Tätigkeit auch als Bachelorabsolvent möglich, zumindest in den ersten Jahren.
Du bist jetzt eingestellt mit Tätigkeiten der EG13 (WiMi) und vorher? Welche Tätigkeiten wurden dir da nachweislich (und gerichtsfest) übertragen?
Zitat
Bleibt nur noch Zulage nach §16.5
Eine Zulage wird denke ich nicht durchsetzbar sein. Denn man müsste ja erläutern, wieso ich im Gegensatz zu anderen eine Zulage erhalte. Und hier wären wir wieder beim Ursprungsproblem der Anrechenbarkeit meiner Berufserfahrung.

Ich fände es gut, wenn du dich da durchklagst, damit da mal ein Zeichen gesetzt wird, denke aber du wirst mindestes zum LAG gehen müssen, da die erste Instanz, es aufgrund obiger Begründung platt abbügeln wird (so meine unmassgebliche Einschätzung)

An sich habe ich darauf Lust. Allerdings schrecken mich die möglichen Kollateralschäden ab. Eine Alternative ist, bei einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht nach einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu fragen. Mit dieser Einschätzung und den hier gesammelten Informationen könnte ich mich dann freundlich an die Personalabteilung wenden.

Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.“

Genau! Dementsprechend empfinde ich die Maßgaben meiner Universität nicht als rechtens. Diese schließen Tätigkeiten aufgrund der Berufsbezeichnung und nicht aufgrund der Inhalte von der Einschlägigkeit aus.
Sofern du nachweisen kannst, dass du Tätigkeiten die der EGO Allg. Teil I EG13 entsprechen (Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit)
seinerzeit übertragen bekommen hast, könnte da ein Schuh draus werden.
Ich bezweifle, dass dem aber offiziell so war.
Das du solche Tätigkeiten ausgeübt hast, steht tariflich nicht zur Debatte.
« Last Edit: 21.10.2022 14:31 von WasDennNun »

Organisator

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Widerspruch, du kannst auch einen Affen die Tätigkeiten übertragen und er wäre eingruppiert.
Was haben Tätigkeiten und ihre Eingruppierung mit einem Abschluss zu tun? Nichts!

Wenn er jedoch die gleichen Tätigkeiten als Werkstudent übertragen und ausgeübt hat, dann waren die Tätigkeiten eben EG13 Tätigkeiten und er hätte (wenn beiderseitige TV Bindung herrscht) in die EG12 eingruppiert werden müssen.

Ob man dann (weil identische Tätigkeiten) sich eine einschlägige Berufserfahrung erarbeitet, wäre eben die spannende Frage, die nur ein Gericht klären kann.

Stimmt. Dann wäre die Frage zu klären, ob die Tätigkeit als Werkstudent der jetzigen Tätigkeit weitgehend entspricht.

@ TE: Hat man dir in der aktuellen Promotionsstelle genau die gleichen Tätigkeiten übertragen wie damals als Werkstudent? (Hinweis: Nicht was du tatsächlich gemacht hast, sondern was dir an Aufgaben übertragen wurde)

Eine Eingruppierung der Werkstudent-Tätigkeiten nach E12 wäre ein Indiz dafür.