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Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit

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wissenschaftler:
Ich arbeite seit Anfang des Jahres als wissenschaftlicher Mitarbeiter (E13/1) an einer Universität im Rahmen meiner Promotion.

Ich habe etwa 1,5 Jahre (umgerechnet auf 40h-Wochen) Berufserfahrung als Werkstudent während meines Masterstudiums. Mein Arbeitgeber erkennt mir diese Arbeitserfahrung nicht an mit Verweis auf die Maßgaben meiner Universität hinsichtlich der Tarifverträge. Hier gelten Tätigkeiten als studentische Hilfskraft nicht als einschlägige Berufserfahrung.

Diese Maßgaben besagen jedoch auch, dass einschlägige Berufserfahrung durch mind. 51 % dieselben wahrgenommenen Aufgaben definiert ist. In meinem Fall überschneiden sich die Aufgaben zu weit größeren Anteilen, da ich im selben Forschungsprojekt in der gleichen Rolle arbeite (allerdings mit unterschiedlichem Funding, außerdem war mein früherer Arbeitgeber nicht die Universität). Dies kann ich in Ansätzen nachweisen. Meines Erachtens widersprechen die Maßgaben meiner Universität hier den darüberliegenden Tarifverträgen.

Ich sehe wenig Interesse seitens meines Arbeitgebers, einen Präzedenzfall zu schaffen, der ihren Richtlinien widerspricht. Nochmal freundlich nachfragen wird also von wenig Erfolg gekrönt sein. Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren? Wie liefe so etwas ab? Der Streitwert ist ja relativ gering.

clarion:
Hast Du Studierender wirklich eigenständig Forschung betrieben, oder eher angeleitet Teilaspekte bearbeitet?

Stufen muss man auch vor Vertragsabschluss verhandeln. Förderliche Zeiten kann der AG anerkennen,  muss er aber nicht. Aufgrund des Fachkräftemangel werden auch manchmal Stufen vorweg gewährt, aber auch das muss man verhandeln.  Ich fürchte, ,Du wirst nur im Rahmen von Bleibeverhandlungen etwas erreichen können.

E15TVL:

--- Zitat von: wissenschaftler am 20.10.2022 21:22 ---Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren?

--- End quote ---
Nein, du würdest sang- und klanglos untergehen und eventuell noch bei deinem AG in Ungnade fallen. Und selbst wenn man dir die 1,5 Jahre als „einschlägige Berufserfahrung“ oder als „förderliche Zeiten“ vor Vertragsabschluss anerkannt hätte, wärst du trotzdem nur in Stufe 2 gelandet - eine Ersparnis von einem Jahr. Dem stehen imho Anwaltskosten und Stress nicht im Verhältnis gegenüber.

Coffee86:
Ich sehe hier auch nicht, wo man da jetzt einschlägige Berufserfahrung ableiten könnte. Am Ende müsste man die Tätigkeitsbeschreibungen abgleichen, aber ich denke, da würde nichts zustande kommen. Noch dazu da ich die "Umrechnung auf eine 40h/Woche" nicht ganz verstehe. Personalgewinnungsinteresse besteht auch nicht (mehr). Des Weiteren bist du ein wenig spät dran wenn dein AV seit Anfang des Jahres besteht (Stichwort Ausschlussfrist §37 TV-L).

WasDennNun:
Schätze ein Richter wird fragen, wie man Berufserfahrung haben soll, wenn man noch keinen Beruf erlernt hat.
Auszubildende die übernommen werden stehen, vor dem gleichem Problem.
Anerkennung als Förderliche Zeiten hast du ja verpasst und eine Zulage nach 16.5 werden sie dir nicht geben, weil du ja durch deine Promotion genug gebunden bist.

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