Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit
wissenschaftler:
Danke für die Antworten!
--- Zitat von: clarion am 20.10.2022 22:36 ---Hast Du Studierender wirklich eigenständig Forschung betrieben, oder eher angeleitet Teilaspekte bearbeitet?
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Ja. Ich arbeite beinahe zu 100% an denselben Dingen, damals und heute. Ich war Werkstudent in einem Forschungslabor, in dem ich ein Projekt leitete. Dieses Projekt ist nun meine Promotion.
--- Zitat von: clarion am 20.10.2022 22:36 ---Stufen muss man auch vor Vertragsabschluss verhandeln. Förderliche Zeiten kann der AG anerkennen, muss er aber nicht. Aufgrund des Fachkräftemangel werden auch manchmal Stufen vorweg gewährt, aber auch das muss man verhandeln.
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Die Anrechnung von förderlichen Zeiten habe ich als unrealistisch eingeschätzt, da wir genügend Bewerber haben und ich auch ohne diese Erfahrung eingestellt worden wäre. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Berufserfahrung von Vorteil für die Tätigkeit ist.
--- Zitat von: E15TVL am 20.10.2022 23:13 ---
--- Zitat von: wissenschaftler am 20.10.2022 21:22 ---Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren?
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Nein, du würdest sang- und klanglos untergehen […]
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Wieso? Wegen des geringen Streitwerts? Ich bin ja im Recht, da ich die Arbeitserfahrung habe, sie meinem Arbeitgeber zugute kommt, aber nicht vergütet wird.
--- Zitat von: E15TVL am 20.10.2022 23:13 ---[…] und eventuell noch bei deinem AG in Ungnade fallen.
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Solche politischen Gründe sehe ich als Hauptproblem.
--- Zitat von: E15TVL am 20.10.2022 23:13 ---Und selbst wenn man dir die 1,5 Jahre als „einschlägige Berufserfahrung“ oder als „förderliche Zeiten“ vor Vertragsabschluss anerkannt hätte, wärst du trotzdem nur in Stufe 2 gelandet - eine Ersparnis von einem Jahr. Dem stehen imho Anwaltskosten und Stress nicht im Verhältnis gegenüber.
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Die Anwaltskosten sehe ich ebenfalls als weiteres Problem (aufgrund des Risikos, zu scheitern).
--- Zitat von: Coffee86 am 21.10.2022 06:40 ---Ich sehe hier auch nicht, wo man da jetzt einschlägige Berufserfahrung ableiten könnte. Am Ende müsste man die Tätigkeitsbeschreibungen abgleichen, aber ich denke, da würde nichts zustande kommen.
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Ich arbeite praktisch zu 100% an den gleichen Dingen. Ich kann mir keine einschlägigere Tätigkeit auf dieser Welt vorstellen, da ich genau in dem gleichen Projekt in der gleichen Rolle arbeite.
--- Zitat von: Coffee86 am 21.10.2022 06:40 ---Noch dazu da ich die "Umrechnung auf eine 40h/Woche" nicht ganz verstehe.
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Ich habe die abgerechneten Stunden summiert und durch 40h geteilt. Dies ergibt die Anzahl der Arbeitswochen relativ zu einer Vollzeitstelle.
--- Zitat von: Coffee86 am 21.10.2022 06:40 ---Des Weiteren bist du ein wenig spät dran wenn dein AV seit Anfang des Jahres besteht (Stichwort Ausschlussfrist §37 TV-L).
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Es ist für mich ausreichend, wenn eine etwaige Änderung sechs Monate rückwirkend eintritt. Die höhere Stufe kommt mir ja über meine gesamte tarifliche Laufbahn zugute.
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 06:54 ---Schätze ein Richter wird fragen, wie man Berufserfahrung haben soll, wenn man noch keinen Beruf erlernt hat.
Auszubildende die übernommen werden stehen, vor dem gleichem Problem.
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Ich hatte einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Somit ist der Fall anders gelagert als bei Auszubildenenden.
Rehm-Kommentar zum TV-L:
--- Zitat ---Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft erfolgt jedoch vor dem berufsqualifizierenden Abschluss, so dass eine Berufserfahrung nicht vorliegen kann. Damit ist die Anerkennung ausgeschlossen. Anders stellt sich die Lage bei der wissenschaftlichen Hilfskraft dar. Deren Einstellung erfolgt erst nach dem Hochschulabschluss. Einschlägigkeit wird meist zu bejahen sein, wenn eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit wahrgenommen wird. […]. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ist als Zwischenlösung aus Haushaltsgründen im Hochschulbereich keine Seltenheit. Es ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Betroffenen aus Gründen, die sie nicht beeinflussen können, Nachteile hinnehmen müssen.
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Quelle: https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27tvlhd_865ff48cb485a040451a4c466958441f%27%5D
Nächste Schritte:
Vielleicht ist es sinnvoll, nochmal freundlich bei der Personalabteilung nachzufragen? Bislang existiert nur eine sehr kurze Korrespondenz bei meiner Einstellung über das offizielle Formular.
Die Eingruppierungsentscheidung traf übrigens eine Sachbearbeiterin der Personalabteilung. Die Vorgesetzten meines Lehrstuhls erkennen mir die Berufserfahrung vermutlich durchaus an. Ich möchte allerdings ungerne meinen Professor stark in diese etwas mühselige Angelegenheit involvieren.
Albeles:
Dein Zitat:
Wieso? Wegen des geringen Streitwerts? Ich bin ja im Recht, da ich die Arbeitserfahrung habe, sie meinem Arbeitgeber zugute kommt, aber nicht vergütet wird.
Dann bist Du im ÖD eh falsch. Weil Dir von Anfang an das Gehalt vorenthalten wird, durch das durchlaufen des Stufensystems ;)
Und ob Du Recht hast, muss im Zweifelsfall ein Richter klären. Wobei zu beachten ist, "Recht haben", heißt nicht immer Recht zu bekommen.
Organisator:
Rehm-Kommentar zum TV-L:
--- Zitat ---Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft erfolgt jedoch vor dem berufsqualifizierenden Abschluss, so dass eine Berufserfahrung nicht vorliegen kann. Damit ist die Anerkennung ausgeschlossen. Anders stellt sich die Lage bei der wissenschaftlichen Hilfskraft dar. Deren Einstellung erfolgt erst nach dem Hochschulabschluss. Einschlägigkeit wird meist zu bejahen sein, wenn eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit wahrgenommen wird. […]. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ist als Zwischenlösung aus Haushaltsgründen im Hochschulbereich keine Seltenheit. Es ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Betroffenen aus Gründen, die sie nicht beeinflussen können, Nachteile hinnehmen müssen.
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--- Zitat von: wissenschaftler am 20.10.2022 21:22 ---
Ich habe etwa 1,5 Jahre (umgerechnet auf 40h-Wochen) Berufserfahrung als Werkstudent während meines Masterstudiums.
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Somit widerspricht der Kommentar deiner Auffassung. Du hast während des Masterstudiums gearbeitet und nicht wie im Kommentar genannt, erst nach Abschluss. Somit konntest du als studentische Hilfskraft nicht auf Niveau eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses arbeiten und demzufolge keine einschlägige Berufserfahrung sammeln.
WasDennNun:
--- Zitat von: wissenschaftler am 21.10.2022 09:11 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 06:54 ---Schätze ein Richter wird fragen, wie man Berufserfahrung haben soll, wenn man noch keinen Beruf erlernt hat.
Auszubildende die übernommen werden stehen, vor dem gleichem Problem.
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Ich hatte einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Somit ist der Fall anders gelagert als bei Auszubildenenden.
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Welchen Beruf hattest du während der Ausübung der Tätigkeiten die du jetzt als einschlägige Berufserfahrung anerkannt bekommen möchtest?
Du warst als Werkstudent eingestellt? Und hast somit auch "nur" Tätigkeiten eines Werkstudenten übertragenen bekommen und ausgeübt?
Ich denke der Richter wird darauf abstellen, dass du keine einschlägige Berufserfahrung erwerben konntest, da du ja nicht den Beruf ausgeübt hast, sondern "nur" Erfahrungen in gleichgelagerten Tätigkeit.
Förderliche Zeiten also wolltest du nicht, wäre aber eleganter gegangen.
Bleibt nur noch Zulage nach §16.5
Aber wie schon geschrieben: Hättest du die einschlägige Berufserfahrung, dann würdest du jetzt in Stufe 2 sein, hättest also in der Tat ein Jahr gewonnen, nicht mehr und weniger.
Ich fände es gut, wenn du dich da durchklagst, damit da mal ein Zeichen gesetzt wird, denke aber du wirst mindestes zum LAG gehen müssen, da die erste Instanz, es aufgrund obiger Begründung platt abbügeln wird (so meine unmassgebliche Einschätzung)
Isie:
Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.
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